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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-40/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 2006/112/EG Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Leistungsaustausch, Dienstleistung, Entgelt, Vorsteuerabzug, Arbeitnehmer, Nennwertgutschein
Rechtsfrage: 1. Wenn unter den Umständen des vorliegenden Falls ein Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag Anspruch darauf hat, seine Vergütung teilweise in Form eines Nennwertgutscheins zu beziehen, ist Art. 2 Abs. 1 der RL 77/388/EWG (jetzt Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG) dann dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung dieses Gutscheins durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt? - 2. Falls Frage 1 zu verneinen ist, ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. b RL 77/388/EWG (jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. b RL 2006/112/EG) dann dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung des Gutscheins durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag als Dienstleistung behandelt werden muss, wenn der Gutschein für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers bestimmt ist? - 3. Falls die Zurverfügungstellung des Gutscheins weder eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S. von Art. 2 Abs. 1 RL 77/388/EWG darstellt noch als Dienstleistung i.S. von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b RL 77/388/EWG zu behandeln ist, ist Art. 17 Abs. 2 RL 77/388/EWG (jetzt Art. 168 RL 2006/112/EG) dann dahin auszulegen, dass der Arbeitgeber die Erstattung der Mehrwertsteuer, die er bei Erwerb und Zurverfügungstellung des Gutscheins an den Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag entrichtet hat, verlangen kann, wenn der Gutschein für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers bestimmt ist?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 90 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.07.2010
Erledigungs-Az: Rs C-40/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 22