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Auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes an das Finanzamt gezahlte und später wieder an den Steuerpflichtigen zurückerstattete Strafbefreiungsabgabe nicht nach § 233 a AO zu verzinsen
Kapitel:
Verschiedenes > AO, Verschiedenes
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Fundstellen
-
Thüringer FG 21.02.2019, 3 K 401/18
EFG 2019 S. 1358
Normen
[AO 1977] § 37 Abs. 2, § 233 a Abs. 1 Satz 1
[EStG 2001] § 17 Abs. 1 Satz 4
[StraBEG] § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 4
[AO 1977] § 37 Abs. 2, § 233 a Abs. 1 Satz 1
[EStG 2001] § 17 Abs. 1 Satz 4
[StraBEG] § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 04.02.2020, SIS 20 09 52, Erstattungszinsen, Zinsen, Erstattung

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