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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 20/98 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 925 Abs. 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Auflassung, Rückübereignung, Grund und Boden, Gebäude |
Rechtsfrage: | Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG einer im Juli 1994 erfolgten notariell protokollierten Erklärung, mit der das Eigentum der Grundstücke übertragen und die Umschreibung im Grundbuch erfolgen sollte, so wie es im Kaufvertrag im Jahre 1938 vereinbart worden war, als die Grundstücke von einer Gebietskörperschaft (Veräußerin) mit Bebauungsverpflichtung veräußert wurden mit der Verpflichtung des Erwerbers auf lastenfreie und unentgeltliche (Rück-)Übereignung der Grundstücke mit Baulichkeiten an den Veräußerer im April 1994? -Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.03.1997 |
Vorinstanz/AZ: | II 214/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.06.1999 |
Erledigungs-Az: | II R 20/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 50 85 |