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Vorlage zur Vorabentscheidung, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a, Art. 311 Abs. 1 Nr. 2, Anhang IX Teil A Nr. 7, ermäßigter Mehrwertsteuersatz, Kunstgegenstände, Begriff, vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, wobei die Gesamtzahl der Abzüge 30 nicht überschreiten darf, nationale Regelung, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes allein auf Fotografien beschränkt, die einen künstlerischen Charakter aufweisen

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Fundstellen
  1. EuGH 05.09.2019, Rs C-145/18 (ECLI:EU:C:2019:668)
    UR 2019 S. 779
    HFR 2019 S. 928
Normen
[RL 2006/112/EG] Art. 103 Abs. 2 Buchst. a, Art. 311 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Conseil d'État (Frankreich), EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuersatz, ermäßigter Steuersatz, Frankreich, Fotografie, Urheber, Kunst, künstlerischer Charakter
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 18.10.2023, SIS 24 02 69, Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (...
  • EuGH 5.5.2022, SIS 22 07 36, Mehrwertsteuer, Steuersätze, befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen, Ren...
  • BFH 10.6.2020, SIS 20 15 19, EuGH-Vorlage zum Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln: Dem EuGH werden folgende Fragen...
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