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I. Die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG und war alleinige
Anteilseignerin mehrerer Spezialinvestmentfonds i.S. des § 15
des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr (2005) geltenden
Fassung (InvStG), zu denen u.a. der PKM 1-Fonds (PKM 1) und der PKM
2-Fonds (PKM 2) gehörten.
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Die Klägerin
erklärte in ihrer geänderten
Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr
inländische Gewinne i.S. des § 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (KStG) aus Wertaufholungen ihrer Fondsanteile in Höhe
von ... EUR, zog davon nicht abziehbare Ausgaben gemäß
§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 % (= ... EUR) ab
und minderte den Steuerbilanzgewinn sonach um ... EUR. Dazu
erläuterte sie, dass die steuerlichen Abschreibungen auf die
Fonds PKM 1 und PKM 2 für die Jahre 2002 und 2003 insgesamt
... EUR betragen hätten und der Gesamtbetrag bei der
Einkommensermittlung gemäß § 8b Abs. 3 KStG wieder
hinzugerechnet worden sei.
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Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) veranlagte die
Klägerin zunächst unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung mit Bescheiden vom 8. September bzw. 10.12.2008
erklärungsgemäß (Körperschaftsteuer 2005: 0
EUR; geänderter verbleibender Verlustabzug zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005: ...
EUR).
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Im Rahmen einer
Konzernbetriebsprüfung wies der Prüfer darauf hin, dass
die Abschreibungen der Jahre 2002 und 2003 entsprechend der
damaligen Gesetzeslage bei der Ermittlung des Einkommens wieder
hinzugerechnet worden seien. Die Abschreibungen des Jahres 2004 in
Höhe von ... EUR in der Steuerbilanz hätten aufgrund der
Gesetzesänderung (§ 8b Abs. 8 Satz 1 KStG) hingegen den
Gewinn mindern dürfen. Der Prüfer vertrat aber die
Auffassung, dass nach dem Senatsurteil vom 19.8.2009 - I R 2/09
(BFHE 226, 235, BStBl II 2010, 760 = SIS 09 34 49) die
Wertaufstockungen zunächst die letzten Teilwertabschreibungen
rückgängig machen müssten. Dementsprechend seien die
Wertaufstockungen des Jahres 2005 zunächst mit den
steuerwirksam gewordenen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 zu
verrechnen und damit Wertaufstockungen in Höhe von ... EUR
ihrerseits ebenfalls steuerwirksam (gewinnerhöhend) zu
erfassen.
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Das FA folgte dem
und erließ gemäß § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung am 28.11.2012 einen geänderten
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr sowie einen
geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
31. Dezember des Streitjahres.
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Nach erfolglosem
Einspruch erhob die Klägerin dagegen Klage vor dem
Finanzgericht (FG) Münster. Die Beteiligten erzielten im
Verlaufe des Klageverfahrens zunächst Einigkeit über die
sich in den Jahren 2002 bis 2005 ergebenden
Teilwertabschreibungen/Wertaufholungen.
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Das FG gab der
Klage mit Urteil vom 23.1.2017 - 9 K 3180/14 K, F (EFG 2017, 756 =
SIS 17 07 54) nur teilweise statt. Die angefochtenen Bescheide
seien lediglich rechtswidrig, soweit das FA nicht zwischen den
Fonds PKM 1 und PKM 2 differenziert und deshalb einen Teil der auf
PKM 1 entfallenden Wertaufholung (... EUR) nicht gemäß
§ 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 2, 3 KStG zu 95 % steuerfrei
belassen habe.
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Dagegen richtet
sich die Revision der Klägerin, die sie auf die Verletzung
materiellen Rechts stützt.
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Die Klägerin
beantragt, das Urteil des FG Münster vom 23.1.2017 - 9 K
3180/14 K, F aufzuheben und
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1. den
Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 28.11.2012 in Gestalt der
Teil-Einspruchsentscheidung vom 2.9.2014 dahingehend zu
ändern, dass
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a) Zuschreibungen
auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 1 im Jahr 2005 über die
bereits in erster Instanz zuerkannten ... EUR hinaus um einen
weiteren Betrag in Höhe von ... EUR sowie
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b) Zuschreibungen
auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 2 im Jahr 2005 in Höhe
von ... EUR als steuerfrei behandelt und sämtliche genannten
Beträge uneingeschränkt nicht einkommenserhöhend
berücksichtigt werden sowie
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2. den Bescheid
über die gesonderte Feststellung des auf den 31.12.2005
festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer vom 28.11.2012 in Gestalt der
Teil-Einspruchsentscheidung vom 2.9.2014 entsprechend zu
ändern.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist
begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Änderung der angefochtenen Bescheide nach
Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungsgründe (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG
ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG
(i.V.m. § 8 InvStG) dahingehend auszulegen sei, dass
Teilwertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften
zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen
Teilwertabschreibung zu verrechnen seien; vielmehr sind die
Zuschreibungen vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer
steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen und damit
die Wertaufholungen im Streitjahr nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG
steuerfrei zu lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin
sind allerdings nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % der
betroffenen Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgabe
anzusehen.
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1. Nach § 8b
Abs. 8 Satz 1 KStG ist § 8b Abs. 1 bis 7 KStG nicht anzuwenden
auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Dies gilt nach § 8b Abs.
8 Satz 2 KStG allerdings nicht für Gewinne i.S. des Abs. 2,
soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Abs.
3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben
ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren
Wertes ausgeglichen worden ist. Für die Ermittlung des
Einkommens sind nach § 8b Abs. 8 Satz 4 KStG die Anteile mit
den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten
anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 KStG
abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. Entsprechendes
gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 5 KStG für
Pensionsfonds.
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2. § 8b Abs. 8
KStG ist im Streitjahr anzuwenden. Die Norm gilt ausweislich §
34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 1 KStG erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005.
Das in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG eingeräumte sog.
Blockwahlrecht hat die Klägerin nicht
ausgeübt.
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3. Nach § 8b
Abs. 8 Satz 2 KStG kommt es insoweit allein darauf an, ob eine
Teilwertabschreibung in früheren Jahren „nach Absatz
3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt
geblieben“ ist. Diese Formulierung ist mit dem FG
dahingehend zu verstehen, dass es unerheblich ist, ob § 8b
Abs. 3 Satz 3 KStG zu Recht angewendet worden ist (so bereits
Urteil des FG Münster vom 17.3.2009 - 9 K 1105/08 K, G, EFG
2009, 1051 = SIS 09 17 32; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf
vom 27.11.2007 - 6 K 3380/00 K, F, EFG 2008, 980 = SIS 08 19 16).
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4. Das FG ist
indessen zu Unrecht davon ausgegangen, dass steuerpflichtige
Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen
in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch
steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
vorangegangen sind, nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG zunächst
mit der letzten Teilwertabschreibung und danach erst mit den
jeweils vorhergehenden Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien.
Vielmehr ist eine (vorrangige) Verrechnung mit dem Gesamtvolumen
früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen
geboten.
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a) Dies ergibt sich
aus dem Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG. Danach gilt der
Satz 1 der Vorschrift, welcher die Anwendung des § 8b Abs. 1
bis 7 KStG auf Anteile sperrt, die bei Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen
sind, nicht - und kommt es folglich zur Anwendung des § 8b
Abs. 1 bis 7 KStG - für Gewinne i.S. des Abs. 2 der
Vorschrift, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren
Jahren nach Abs. 3 bei der Ermittlung des Einkommens
unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den
Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Das
Gesetz verlangt mit dieser Formulierung lediglich, dass eine
Teilwertabschreibung in früheren Jahren - d.h. in irgendeinem
der früheren Jahre - nach Abs. 3 unberücksichtigt
geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines
höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Mit dem Wort
„soweit“ beschreibt es dabei keinen zeitlichen,
sondern einen quantitativ-sachlichen Zusammenhang.
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b) Für diese
Auslegung sprechen auch die Gesetzesgeschichte und das
Normtelos.
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aa) Hintergrund der
durch das Gesetz vom 22.12.2003 zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz -
sog. Korb II-Gesetz - (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) in das
Gesetz gelangten Regelung des § 8b Abs. 8 KStG war die
Börsenkrise Ende 2002, die wegen § 8b Abs. 3 KStG dazu
führte, dass sich die aufgrund der stark
rückläufigen Kurse notwendig gewordenen
Teilwertabschreibungen auf die umfänglichen Beteiligungen der
Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds
steuerlich nicht auswirken konnten (vgl. Watermeyer in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 235; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 553, alle
m.w.N.). Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 15/1684, S.
9) blieben im damaligen Halbeinkünfteverfahren
Dividendenerträge und Gewinne aus der Veräußerung
von Aktien bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns
unberücksichtigt (§ 8b Abs. 1 und 2 KStG). Diese
steuerlich außer Ansatz bleibenden Einkünfte
erhöhten im Ergebnis den handelsrechtlichen
Jahresüberschuss und damit den Umfang der möglichen
Zuführungen zu den Rückstellungen für
Beitragsrückerstattungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG
(RfB) der Lebensversicherungen, der Krankenversicherungen sowie der
Pensionsfonds. Die RfB minderten ihrerseits den steuerlichen
Gewinn. Die doppelte steuerliche Begünstigung führte
regelmäßig zu steuerlichen Verlusten. Im Falle
erheblicher Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und
Aktienbesitz ergaben sich gegenläufige steuerliche
Wirkungen.
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bb) Die Neuregelung
in § 8b Abs. 8 KStG diente nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers (BTDrucks 15/1684, S. 9) der Vermeidung bzw.
Abmilderung dieser Effekte und sollte gleichzeitig bewirken, dass
sich die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie die
Pensionsfonds auch in Zukunft am Steueraufkommen beteiligen. Mit
der Vorschrift sollten Beteiligungserträge und
Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen vollständig
in die Steuerpflicht einbezogen werden, Beteiligungsverluste
(insbesondere Teilwertabschreibungen und
Veräußerungsverluste) sollten dann aber steuerlich
abziehbar sein.
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cc) Soweit eine
Teilwertabschreibung auf Anteile vorzunehmen war, welche nach
§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell korrigiert und
nicht bereits in Folge von steuerpflichtigen Wertzuschreibungen
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG wieder
ausgeglichen wurde, regelt § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG, dass ein
auf diese Anteile entfallender Gewinn i.S. des § 8b Abs. 2
KStG weiterhin steuerfrei bleibt. Dadurch soll nicht nur eine
korrespondierende Steuerbefreiung gewährleistet werden, soweit
- i.S. eines quantitativen Zusammenhangs - frühere
Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG nicht wirksam waren (vgl. Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher,
KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 751). Folge dieses Verständnisses
ist darüber hinaus, dass die Rechtsfolgen vor dem
Systemwechsel des § 8b Abs. 8 KStG möglichst zeitnah im
Wege einer korrespondierenden Korrektur bereinigt werden. Auch
diesem Verständnis der Übergangsbestimmung des § 8b
Abs. 8 Satz 2 KStG widerspräche es, die Wertaufholungen
zunächst mit Teilwertabschreibungen innerhalb des neuen
Systems des § 8b Abs. 8 KStG zu verrechnen, d.h. die
Verrechnung an einer zeitlichen Reihenfolge zu orientieren und
dabei die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst
ausgeglichen anzusehen (offen gelassen bei Pung in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 8b KStG Rz 462).
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c) Der Senat braucht
im Rahmen des anhängigen Verfahrens nicht dazu Stellung zu
nehmen, ob sich aus den vorstehenden Erwägungen Auswirkungen
auf § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG sowie das hierzu ergangene
Senatsurteil in BFHE 226, 235, BStBl II 2010, 760 = SIS 09 34 49
ergeben.
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5. Die vorstehenden
Ausführungen gelten nach § 8 InvStG in der ab dem
Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung auch für Anleger,
die - wie die Klägerin - Anteile an Investmentfonds (hier zum
31.12.2005 am PKM 1 und PKM 2) hielten. Es steht nach den
Ausführungen unter II.3. außer Zweifel, dass es insoweit
nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin in den Jahren
2002 und 2003 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die
ursprünglich vor den Verschmelzungen bestehenden fünf
Spezialfonds zu Unrecht als steuerunwirksam behandelt worden sind,
denn insoweit reicht die vom FG getroffene Feststellung, dass die
Teilwertabschreibungen im Hinblick auf § 8b Abs. 3 KStG nicht
steuerwirksam geworden sind. Das FG ist insoweit zutreffend davon
ausgegangen, dass auch für Zwecke des § 8 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 8 Satz 2 KStG ausschließlich auf die
tatsächliche Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG bei der
Besteuerung abzustellen ist.
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6. Da nach § 8b
Abs. 8 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 InvStG eine (vorrangige)
Verrechnung mit dem Gesamtvolumen der steuerunwirksamen
Teilwertabschreibungen zu erfolgen hat und die Wertaufholungen im
Streitjahr deshalb steuerfrei zu belassen sind, kann dahinstehen,
ob es das FA zu Recht unterlassen hat, zwischen den Fonds PKM 1 und
PKM 2 zu differenzieren, und deshalb einen Teil der auf den PKM 1
entfallenden Wertaufholung nicht außerbilanziell
neutralisiert hat.
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7. Die Revision hat
indessen keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Nichtanwendung
des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG begehrt. Soweit die
Wertaufholungen nach § 8b Abs. 8 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 KStG
i.V.m. § 8 InvStG den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen,
sind gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG i.V.m. § 8
InvStG nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der
genannten Beträge zu berücksichtigen.
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a) Nach § 8b
Abs. 3 Satz 1 KStG gelten u.a. von dem Gewinn i.S. des § 8b
Abs. 2 Satz 3 KStG 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen. Es ist zwar zutreffend, dass es
aufgrund von Wertschwankungen während der Investitionsdauer
ggf. mehrfach zu Teilwertabschreibungen und nachfolgenden
Wertaufholungen und damit zu einer mehrfachen Anwendung des §
8b Abs. 3 Satz 1 KStG kommen kann. Der Wortlaut der Norm ist
insoweit allerdings eindeutig.
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b) § 8b Abs. 3
Satz 1 KStG ist, auch soweit die Norm Gewinne aus
Teilwertaufholungen umfasst, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
12.10.2010 - 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57). Zwar
hat das BVerfG offen gelassen, ob mögliche Kaskadeneffekte in
mehrfach gestaffelten Beteiligungsstrukturen „im
Extremfall“ eine abweichende verfassungsrechtliche
Bewertung verlangen könnten. Ein derartiger Extremfall, in
welchem eine Mehrfachbelastung i.S. eines Kaskadeneffekts eintreten
könnte, ist im Streitfall indessen weder dargelegt noch
ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anwendung
des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG beruhe auf einem gesetzgeberischen
Irrtum und dies werde noch dadurch verstärkt, dass der
Gesetzgeber die Wirkung des § 8b Abs. 3 KStG auch auf
Investmentvermögen nach § 40a des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften angeordnet habe, dringt sie schon
deshalb nicht durch, weil sie selbst vom sog. Blockwahlrecht nach
§ 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG, wonach die gesetzliche
Neuregelung auf Antrag und unter Inkaufnahme gewisser
Einschränkungen bereits für die
Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahren für die
Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 hätten angewendet
werden können, keinen Gebrauch gemacht hat. Ebenso wenig hat
sie Rechtsmittel gegen die einschlägigen Steuerbescheide
eingelegt (s. dazu Senatsurteil vom 25.6.2014 - I R 33/09, BFHE
246, 310, BStBl II 2016, 699 = SIS 14 25 06).
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8. Das FG ist zur
Anwendung des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 InvStG
von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil
ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die
streitbefangenen Wertaufholungen sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2
KStG steuerfrei zu lassen, allerdings sind nach § 8b Abs. 3
Satz 1 KStG 5 % der betroffenen Beträge als nicht abziehbare
Betriebsausgabe anzusehen. Die Berechnung der festzusetzenden
Körperschaftsteuer 2005 und des festzustellenden verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005 wird
dem FA übertragen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2
Satz 2 FGO). Gegenläufig zum Saldo der Gewinnänderungen
ist die Gewerbesteuerrückstellung entsprechend
anzupassen.
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9. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1
FGO.
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