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Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind auch weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar
			Kapitel: 
Privatbereich > Sonderausgaben
		
			Privatbereich > Sonderausgaben
			Fundstellen
			
	
			- 
				Niedersächsisches FG 20.03.2019, 3 K 157/18
									
 EFG 2019 S. 888
			Normen
[EStG 2009] § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
[SGB V] § 5 Abs. 1 Nr. 13
[VAG] § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2
[VVG] § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
					
	
			[EStG 2009] § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
[SGB V] § 5 Abs. 1 Nr. 13
[VAG] § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2
[VVG] § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
			- nach: BFH, 12.08.2020, SIS 21 02 51, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Unterstützungskasse, Verein, Verfassung, Gleichheit
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- BFH 12.8.2020, SIS 21 02 51, Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen: ...
 
	
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