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Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach DBA-Kasachstan, Teilwertabschreibung eines inländischen Unternehmens auf typische stille Beteiligung an ausländischem Unternehmen unterliegt § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG 2006, Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und atypisch stiller Gesellschaft, Voraussetzungen einer Gewinnbeteiligung bei stiller Gesellschaft

Kapitel:
International > Doppelbesteuerung
Fundstellen
  1. FG des Landes Sachsen-Anhalt 06.03.2018, 4 K 986/14
    EFG 2019 S. 758
Normen
[BGB] § 722 Abs. 2
[DBA-Kasachstan] Art. 10 Abs. 4, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Art. 23 Abs. 2 Buchst. b
[EStG 2006] § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 a Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 09.06.2021, SIS 21 16 93, Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Atypische stille Gesellschaft, Stille Beteiligung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 9.6.2021, SIS 21 16 93, § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG umfasst nicht den Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters: Der Ver...
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