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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 23/22 (BFH)
§§: StromStV § 1 Satz 1, EnergieStV § 1 a Satz 1, AO § 23 Abs. 2, AO § 26
Schlagwörter Stromsteuer, Örtliche Zuständigkeit, Hauptzollamt, Betriebsstätte, Geschäftsleitung, Zuständigkeitswechsel, Verjährung
Rechtsfrage: Zur Frage des örtlich zuständigen Hauptzollamts für strom- und energiesteuerliche Entlastungsanträge, wenn die Gesellschaft mit ihrer Fabrikationsstätte auf eine Gesellschaft verschmolzen wird, wo sich der Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des (bisherigen) Hauptzollamts befindet. Ist die örtliche Zuständigkeit nach § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1 a Satz 1 EnergieStV nur an dem Ort begründet, an dem die Geschäftsleitung des Steuerpflichtigen ihren Sitz innehat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 18.05.2022
Vorinstanz/AZ: 1 K 1149/20