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Rückwirkende Anwendung der Steuerstundungsmodelle nach § 15 b EStG auf sämtliche Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2006 auch bei bereits im Dezember 2005 erfolgter Beteiligung nicht verfassungswidrig, § 15 b EStG insgesamt nicht verfassungswidrig, fremdfinanzierter Erwerb einer "Asset Link Note" von einer Fondsgesellschaft als Steuerstundungsmodell im Bereich der Kapitaleinkünfte
			Kapitel: 
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Kredite, Schuldzinsen
		
			Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Kredite, Schuldzinsen
			Fundstellen
			
	
			- 
				FG Baden-Württemberg 16.04.2018, 10 K 201/17
									
 EFG 2018 S. 1947
			Normen
[AO 1977] § 38
[EStG 2006] § 15 b Abs. 1 Satz 1, § 15 b Abs. 1 Satz 2, § 15 b Abs. 2 Satz 1, § 15 b Abs. 2 Satz 2, § 15 b Abs. 3, § 15 b Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 2 b Satz 1, § 36 Abs. 1, § 52 Abs. 37 d
[GG] Art. 20
					
	
			[AO 1977] § 38
[EStG 2006] § 15 b Abs. 1 Satz 1, § 15 b Abs. 1 Satz 2, § 15 b Abs. 2 Satz 1, § 15 b Abs. 2 Satz 2, § 15 b Abs. 3, § 15 b Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 2 b Satz 1, § 36 Abs. 1, § 52 Abs. 37 d
[GG] Art. 20
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
			- nach: BFH, 25.03.2021, SIS 21 14 50, Steuerstundungsmodell, Rückwirkung, Verfassung
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- BFH 25.3.2021, SIS 21 14 50, Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15 b, 20 Abs. 2 b Satz 1 EStG i.V. mit § 52 A...
- Hessisches FG 6.3.2019, SIS 19 17 75, Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Sinne des § 15 b EStG beim Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschu...
 
	
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