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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 50/15 (BFH) |
§§: | GewStG § 9 Nr. 3, AO § 12 Satz 2 Nr. 6, AO § 2 Abs. 1, DBA-Türkei Art. 5 Abs. 3 Buchst. d |
Schlagwörter | Betriebsstätte, Ausland, Gewerbeertrag, Kürzung, Völkerrecht, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Ist der Begriff "nicht im Inland belegene Betriebsstätte" in § 9 Nr. 3 GewStG ausschließlich nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in § 12 AO auszulegen oder kommt der abweichenden Begriffsbestimmung des DBA-Türkei für ein in der Türkei belegenes Einkaufsbüro Vorrang zu, sei es als lex specialis oder als vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung i.S. des § 2 Abs. 1 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 07.05.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 73/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 1558 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 19 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2016 |
Erledigungs-Az: | I R 50/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 25 |