Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.2.2013 3 K 3190/09
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erwarb im Jahr 2008 ein Teileigentum in einem im
ehemaligen Westteil von Berlin gelegenen Mehrfamilienhaus, das im
Jahr 1983 in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt worden
war.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) rechnete ihm das Objekt durch Bescheid vom
13.2.2009 zum 1.1.2009 zu und wies darauf hin, dass der
Einheitswert wie bisher 21.576 EUR (42.200 DM) betrage. Diesen
Einheitswert hatte das FA gemäß § 122 Abs. 5 i.V.m.
§ 124 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des Art. 14
Nr. 10 Buchst. c und Nr. 11 Buchst. b des
Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom
21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) durch Bescheid vom 25.5.1994 auf den
1.1.1994 festgestellt. Zur Berechnung des Grundstückswerts
hatte das FA in diesem Bescheid auf den Einheitswertbescheid auf
den 1.1.1984 vom 24.9.1984 verwiesen, in dem es für das neu
gebildete Teileigentum eine Nachfeststellung durchgeführt
hatte. Es war dabei von einer Jahresrohmiete von 6.218 DM und einem
Vervielfältiger von 6,8 ausgegangen.
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Den auf Neufeststellung des Einheitswerts
zum 1.1.2009 gerichteten Antrag des Klägers lehnte das FA
durch Bescheid vom 25.3.2009 ab. Der Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
der der Kläger die ersatzlose Aufhebung des Einheitswerts
für das ihm gehörende Teileigentum begehrte, mit der
Begründung ab, die Voraussetzungen für eine
fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 3 BewG
seien nicht erfüllt. Die der Bewertung zugrunde liegenden
Vorschriften des Bewertungsgesetzes seien am Stichtag 1.1.2009 noch
verfassungsgemäß gewesen. Das Urteil des FG ist in EFG
2013, 914 = SIS 13 13 02, veröffentlicht.
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Mit der Revision verfolgte der Kläger
sein Begehren zunächst weiter. Er rügte eine Verletzung
des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
- GG - ). Aufgrund der lange zurückliegenden
Hauptfeststellungszeitpunkte (1.1.1964, im Beitrittsgebiet
1.1.1935) komme es bei der Einheitsbewertung zu ganz erheblichen
Wertverzerrungen, die zum Stichtag 1.1.2009 aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht mehr gerechtfertigt werden
könnten.
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Auf den Vorlagebeschluss des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.10.2014 II R 16/13 (BFHE 247, 150,
BStBl II 2014, 957 = SIS 14 32 11) entschied das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 10.4.2018 1 BvL
11/14 u.a. (DStR 2018, 791 = SIS 18 04 71), dass die §§
19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur
Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes
vom 22.7.1970 (BGBl I 1970, 1118), soweit sie bebaute
Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und
Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem
1.1.2002 unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sind. Der Gesetzgeber ist
nach dem Urteil verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis
zum 31.12.2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die
als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln
über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach
Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten
Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung,
längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Den
Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12, über die
das BVerfG mit dem Urteil in DStR 2018, 791 = SIS 18 04 71,
ebenfalls entschied, gab das Gericht daher nur insoweit statt, als
es feststellte, dass die angegriffenen BFH-Beschlüsse vom
18.1.2011 II B 74/10 und vom 24.2.2012 II B 110/11 sowie die
vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile und Verwaltungsakte die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG
verletzen. Aufgehoben wurden die Entscheidungen nicht. Es blieb
daher auch bei den finanzgerichtlichen Kostenentscheidungen
zulasten der Beschwerdeführer.
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Der Kläger ist nunmehr der Ansicht,
der Einheitswert müsse im Wege der griffweisen Schätzung
auf 10.000 EUR herabgesetzt werden.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 16.9.2009 und den
Bescheid vom 25.3.2009 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den
Einheitswert für das ihm gehörende Teileigentum auf
10.000 EUR herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FG hat die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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1. Die im Streitfall anwendbaren Vorschriften
über die Einheitsbewertung waren zwar entgegen der Ansicht des
FG im Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 nicht mehr
verfassungsgemäß. Sie dürfen aber nach dem
BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791 = SIS 18 04 71 auf diesen Zeitpunkt
angewandt werden.
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2. Der Kläger ist gemäß §
182 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung als Rechtsnachfolger an den
vom FA durch Bescheid vom 25.5.1994 auf den 1.1.1994 festgestellten
Einheitswert gebunden. Den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2
FGO) lässt sich nicht entnehmen, dass im
Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung nach unten gemäß § 22 Abs. 1
oder 3 BewG erfüllt waren. Der Kläger hat die
Feststellungen nicht mit einer Verfahrensrüge gemäß
§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO angegriffen. Eine bloße
griffweise Schätzung ist nicht möglich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg
eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel
eingelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall das
BVerfG die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden
Vorschriften zwar rückwirkend für verfassungswidrig
erklärt, aber zugleich deren weitere Anwendung bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugelassen hat und der Verwaltungsakt deshalb
nicht aufzuheben oder zu ändern ist (BFH-Beschluss vom
18.3.1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473 = SIS 94 16 94). Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Urteil des
BVerfG in DStR 2018, 791 = SIS 18 04 71, das die mit den
Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 angegriffenen
BFH-Beschlüsse vom 18.1.2011 II B 74/10 und vom 24.2.2012 II B
110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile
einschließlich der getroffenen Kostenentscheidungen zulasten
der Beschwerdeführer trotz des festgestellten
Verfassungsverstoßes unverändert bestehen
ließ.
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Für die vom Kläger begehrte
Anordnung, dass dem FA die ihm für das Verfahren vor dem
BVerfG entstandenen Auslagen auferlegt werden, gibt es im
vorliegenden Revisionsverfahren keine Grundlage. Die volle oder
teilweise Erstattung der Auslagen im Verfahren vor dem BVerfG kann
nach § 34a Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(BVerfGG) nur von diesem Gericht und damit nicht vom BFH im Rahmen
des Revisionsverfahrens angeordnet werden. § 34a Abs. 3
BVerfGG benennt als anordnungsbefugtes Gericht ausschließlich
das BVerfG.
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