Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6.3.2017 9 K 2057/16 Kg wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
1
|
I. Streitig ist der Zählkindervorteil
für den Zeitraum März 2016 bis Juli 2016.
|
|
|
2
|
Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist der Vater einer im März 2016 geborenen
Tochter (T). Er lebt mit der Kindsmutter (Lebensgefährtin) in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Zu
dem Haushalt gehören auch die beiden 2009 und 2012 geborenen
ehelichen Kinder der Lebensgefährtin des Klägers.
|
|
|
3
|
Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) setzte auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom
17.6.2016 ab März 2016 Kindergeld für T in Höhe von
190 EUR fest. Den Einspruch des Klägers, mit dem er begehrte,
das Kindergeld auf 196 EUR zu erhöhen, weil T als sein drittes
Kind zu berücksichtigen sei, wies die Familienkasse mit
Einspruchsentscheidung vom 6.7.2016 als unbegründet
zurück.
|
|
|
4
|
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne
Erfolg.
|
|
|
5
|
Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
|
|
|
6
|
Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und das Kindergeld für T unter
Abänderung des Bescheids vom 17.6.2016 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 6.7.2016 auf 196 EUR
festzusetzen.
|
|
|
7
|
Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
8
|
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass dem Kläger für T für den Zeitraum März
2016 bis Juli 2016 (Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom
6.7.2016) kein Zählkindervorteil in Höhe von 6 EUR pro
Monat zusteht.
|
|
|
9
|
1. Nach § 66 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) beträgt das Kindergeld im
Streitzeitraum für erste und zweite Kinder jeweils 190 EUR und
für dritte Kinder 196 EUR.
|
|
|
10
|
a) Die Höhe des Kindergeldes orientiert
sich an der Anzahl und Reihenfolge der beim Kindergeldberechtigten
berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Reihenfolge der
Kinder bestimmt sich nach dem Alter der Kinder. Erstes Kind i.S.
des § 66 Abs. 1 EStG ist das erstgeborene
berücksichtigungsfähige Kind. Zweites, drittes und
weiteres Kind sind die danach geborenen Kinder in der Reihenfolge
ihrer Geburt.
|
|
|
11
|
b) Ob das Kind beim Kindergeldberechtigten
berücksichtigt werden kann, richtet sich nach § 63 Abs. 1
EStG.
|
|
|
12
|
aa) Danach werden Kinder i.S. des § 32
Abs. 1 EStG berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG). Das sind die im ersten Grad mit dem Kindergeldberechtigten
verwandten Kinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die
Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ferner erfasst §
63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die vom Berechtigten in seinen Haushalt
aufgenommenen Kinder seines Ehegatten und § 63 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 EStG die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen
Enkel.
|
|
|
13
|
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines
Kindes kann dazu führen, dass dem Kindergeldberechtigten
selbst ein Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes zusteht (sog.
Zahlkinder). Sie kann aber auch zur Folge haben, dass das Kind zwar
in der Geburtenreihenfolge des § 66 Abs. 1 EStG
mitgezählt wird, der Zahlungsanspruch für dieses Kind
aber aufgrund der Anwendung einer Konkurrenzregelung entfällt.
Der fehlende Zahlungsanspruch kann darauf beruhen, dass ein
Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG vorliegt oder eine andere
Person, zu der das Kind gleichfalls in einem
Kindschaftsverhältnis steht, nach § 64 Abs. 2 oder 3 EStG
oder nach über- oder zwischenstaatlichem Recht einen
vorrangigen Kindergeldanspruch hat (Helmke in Helmke/ Bauer,
Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung,
§ 66 EStG Rz 4; Avvento in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., §
63 Rz 1). In diesem Fall kann das Zählkind nur die Höhe
des Kindergeldes für die beim Kindergeldberechtigten zu
berücksichtigenden Zahlkinder erhöhen, wenn letztere
durch Einrechnung des Zählkindes eine höhere Ordnungszahl
erhalten (sog. Zählkindervorteil).
|
|
|
14
|
bb) Im Streitfall ist T als leibliches Kind
des Klägers nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §
32 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig.
|
|
|
15
|
cc) Die Kinder der Lebensgefährtin des
Klägers sind weder leibliche Kinder noch Adoptivkinder des
Klägers und fallen damit nicht unter § 63 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie sind auch keine
Pflegekinder des Klägers. Denn dies würde nach der im
Klammerzusatz des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthaltenen
Legaldefinition des Begriffes des Pflegekinds u.a. voraussetzen,
dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern
nicht mehr besteht. Im Streitfall befanden sich die Kinder nach den
Feststellungen des FG jedenfalls aber noch in einem Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu ihrer leiblichen Mutter, der
Lebensgefährtin des Klägers, so dass ein
Pflegekindschaftsverhältnis ausscheidet (BFH-Urteile vom
19.4.2007 III R 85/03, BFH/NV 2007, 1855 = SIS 07 32 15, Rz 26, und
vom 19.3.1993 III R 45/91, BFH/NV 1993, 535, Rz 11 ff.). Da der
Kläger mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist,
scheidet auch eine Berücksichtigung der Kinder nach § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus.
|
|
|
16
|
dd) Die Kinder der Lebensgefährtin des
Klägers begründen auch keinen Zählkindervorteil beim
Kläger, da keiner der Tatbestände des § 63 Abs. 1
Satz 1 EStG einschlägig ist. Die genannten
Konkurrenzregelungen (insbesondere §§ 64, 65 EStG) kommen
nicht zur Anwendung, da sie die grundsätzliche
Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes voraussetzen.
|
|
|
17
|
2. Entgegen der Auffassung des Klägers
wird ihm durch einen von der Lebensgefährtin für T
gestellten Kindergeldantrag nicht die Möglichkeit genommen, im
Rahmen der Vergleichsrechnung des § 31 Satz 4 EStG in den
Genuss der - angesichts seiner Einkommensverhältnisse
möglicherweise günstigeren - Freibeträge nach §
32 Abs. 6 EStG zu gelangen.
|
|
|
18
|
a) Da T als leibliches Kind der
Lebensgefährtin des Klägers bei dieser nach § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu
berücksichtigen ist, wäre T im Falle eines - mit
Einverständnis des Klägers (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG)
- von der Lebensgefährtin gestellten Kindergeldantrags
aufgrund der früheren Geburt der anderen beiden leiblichen
Kinder der Lebensgefährtin deren drittes Kind. Entsprechend
hätte der Lebensgefährtin für T im Streitzeitraum
ein Kindergeldanspruch in Höhe von 196 EUR zugestanden.
|
|
|
19
|
b) aa) Nach § 31 Satz 1 EStG, der
Grundnorm des Familienleistungsausgleichs, wird die steuerliche
Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe
für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten
Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach §§ 62
ff. EStG bewirkt. Hierzu wird im laufenden Kalenderjahr
zunächst das Kindergeld als Steuervergütung monatlich
gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Sodann wird bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer eine Vergleichsrechnung durchgeführt und
geprüft, ob der Abzug der Freibeträge oder der Anspruch
auf Kindergeld für den Steuerpflichtigen günstiger ist
(sog. Günstigerprüfung). Ergibt diese, dass der Anspruch
auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach
§ 31 Satz 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht
vollständig bewirkt, werden deshalb bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom
Einkommen abgezogen und es erhöht sich die unter Abzug dieser
Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den
Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum
(§ 31 Satz 4 EStG).
|
|
|
20
|
bb) Die im Rahmen dieser Vergleichsrechnung zu
berücksichtigenden kindbedingten Freibeträge ergeben sich
aus § 32 Abs. 6 EStG. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1
EStG steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu.
Die Freibeträge werden im Rahmen dieser Vergleichsrechnung bei
der Veranlagung unabhängig davon berücksichtigt, ob und
ggf. für welchen Elternteil Kindergeld festgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Günstigerprüfung sieht § 31 Satz 4
Halbsatz 2 EStG vor, dass bei nicht zusammenveranlagten Eltern der
Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt wird.
Das hat zur Folge, dass einem Elternteil, dem der einfache
Kinderfreibetrag zusteht, der halbe Anspruch auf Kindergeld
zugerechnet wird (Senatsbeschluss vom 23.12.2013 III B 98/13,
BFH/NV 2014, 519 = SIS 14 07 14; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 31 EStG Rz 35; Blümich/ Selder, § 31 EStG Rz 51).
Die Anrechnung dieses halben Kindergeldanspruchs erfolgt jedenfalls
dem Grunde nach wiederum unabhängig davon, ob und ggf.
für wen im Kindergeldverfahren Kindergeld festgesetzt
wurde.
|
|
|
21
|
Im Streitfall kämen dem Kläger daher
auch dann die nach der Vergleichsrechnung für ihn
günstigeren kindbedingten einfachen Freibeträge für
T zugute, wenn die Lebensgefährtin des Klägers das
Kindergeld für T beantragt und erhält.
|
|
|
22
|
3. Es begegnet auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass dem Kläger der
Zählkindervorteil versagt bleibt.
|
|
|
23
|
a) Dem Kläger kann nicht darin gefolgt
werden, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliegt, weil seine
„Patchwork-Familie“ ohne sachlichen Grund
schlechter gestellt werde als eine aus Ehegatten und Kindern
bestehende Familie.
|
|
|
24
|
aa) Soweit die steuerliche Behandlung einer
aus Ehegatten und Kindern bestehenden Familie mit der steuerlichen
Behandlung der „Patchwork-Familie“ verglichen
wird, fehlt es bereits an einer Schlechterstellung. Denn wie unter
II.2.a dargestellt, kann auch die
„Patchwork-Familie“ des Klägers durch einen
von der Lebensgefährtin gestellten Kindergeldantrag den
erhöhten Kindergeldbetrag für das jüngste Kind T
erhalten.
|
|
|
25
|
bb) Soweit isoliert auf die steuerliche
Behandlung des Klägers abgestellt wird, hat dieser zwar -
anders als ein verheirateter Kindergeldberechtigter, der auch
hinsichtlich der in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines
Ehegatten Anspruch auf Kindergeld hat (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG) - nicht die Möglichkeit, das erhöhte Kindergeld
für T zu erhalten. Diese Differenzierung ist nach
Überzeugung des Senats jedoch durch Typisierungs- und
Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt (zur Typisierungs- und
Vereinfachungsbefugnis des Gesetzgebers vgl. Beschlüsse des
Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 6.7.2010 2 BvL 13/09,
BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16, und vom 15.1.2008 1 BvL 2/04,
BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, unter C.I.2.a aa; BVerfG-Urteil vom
9.12.2008 2 BvL 1, 2/07, 2 BvL 1, 2/08, BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42, unter C.I.2.).
|
|
|
26
|
Das Kindergeld dient zum einen der
verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Verschonung des
Familienexistenzminimums, zum anderen, soweit es für die
steuerliche Freistellung nicht erforderlich ist, der Förderung
der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Der Gesetzgeber hat sich bei
der Regelung der kindergeldrechtlichen
Berücksichtigungstatbestände daran orientiert, ob dem
Steuerpflichtigen typischerweise Aufwendungen für den
Unterhalt des Kindes entstehen. Erfasst werden daher
Fallkonstellationen, in denen entweder typischerweise eine
gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (insbesondere § 32 Abs.
1 Nr. 1 EStG) oder in denen jedenfalls typischerweise in
tatsächlicher Hinsicht von der Entstehung von
Unterhaltsaufwendungen ausgegangen werden kann. Da es sich um
Massenfallrecht handelt, verzichtet das Gesetz dagegen
grundsätzlich darauf, eine Einzelfallprüfung hinsichtlich
der Frage anzuordnen, ob dem Steuerpflichtigen tatsächlich
Unterhaltsaufwendungen entstanden sind. Insofern kommt in den
Fällen des regelmäßig nur tatsächlichen
Bestehens eines Unterhaltsverhältnisses der - auch im Fall des
Klägers vorliegenden - Haushaltsaufnahme zwar eine gewisse
Indizfunktion für das Vorliegen von Unterhaltsaufwendungen zu.
Der Gesetzgeber begnügt sich - wie § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Pflegekinder), § 63 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Kinder des Ehegatten) und § 63 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 EStG (Enkelkinder) zeigen - aber nicht mit der
bloßen Haushaltsaufnahme, sondern erfordert als weiteres
Indiz eine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem Steuerpflichtigen
und dem Kind. Diese ergibt sich beim Kind des Ehegatten zum einen
daraus, dass dieses nach § 1590 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) mit dem anderen Ehegatten verschwägert ist
und diese Schwägerschaft selbst dann fortbesteht, wenn die
Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (§
1590 Abs. 2 BGB). Zum anderen bewirkt auch die durch die Ehe
begründete Verbindung zwischen den Ehegatten eine erhöhte
Bindung des einen Ehegatten zu den Kindern des anderen Ehegatten.
Demgegenüber fehlt es in einer jederzeit lösbaren
Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten an
einer derartigen gesteigerten Verbundenheit zwischen dem einen
Lebensgefährten und den Kindern des anderen
Lebensgefährten.
|
|
|
27
|
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung
des Klägers, dass der Gesetzgeber mit der Versagung des
erhöhten Kindergeldes den durch Art. 6 Abs. 1 GG geforderten
besonderen Schutz der Familie außer Acht gelassen hat. Denn
unter den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG fallen zwar
einerseits die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Klägers
und seiner Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter T
(BVerfG-Beschluss vom 9.11.2004 1 BvR 684/98, BVerfGE 112, 50 = SIS 05 30 29) und andererseits die aus der nichtverheirateten
Lebensgefährtin und ihren beiden weiteren leiblichen Kindern
bestehende Familie (BVerfG-Beschluss vom 30.6.1964 1 BvL 16-25/62,
BVerfGE 18, 97, Rz 38, zugleich zur Familienzugehörigkeit von
Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern).
|
|
|
28
|
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als
solche ist aber keine Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG, und zwar
auch dann nicht, wenn sie jahrelang bestanden hat; ebenso wenig
unterfällt die Beziehung des Klägers zu den leiblichen
Kindern seiner Lebensgefährtin dem Schutzbereich des Art. 6
Abs. 1 GG (zum Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. Grziwotz,
Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 5. Aufl. 2014, § 4 Rz 3,
jeweils m.w.N.). Entsprechend kann der Kläger mangels
familiärer Beziehung zu den weiteren leiblichen Kindern seiner
Lebensgefährtin nicht beanspruchen, dass diese Kinder in Form
eines Zählkindervorteils seinen Anspruch auf Kindergeld
erhöhen.
|
|
|
29
|
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
|