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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 33/10 (BFH) |
§§: | AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 1 Satz 2, AO § 150 Abs. 1, EStG § 14 |
Schlagwörter | Feststellungsfrist, Steuererklärung, Landwirtschaft, Betriebsaufgabe, Verwirkung |
Rechtsfrage: | 1. Kann in Fällen, in denen der Steuerpflichtige glaubt, nicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet zu sein, auch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, in der der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig mitgeteilt wurde, den Lauf der Feststellungsfrist in Gang setzen? - 2. Hat das Finanzamt mit der ausdrücklichen Anforderung einer Einkommensteuererklärung zugleich auf die Abgabe einer Feststellungserklärung verzichtet? Stand danach der Grundsatz von Treu und Glauben der Durchführung des Feststellungsverfahrens entgegen? - 3. Hätte der streitgegenständlichen Feststellung für das Jahr der Betriebsaufgabe denknotwendig eine Feststellung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr vorausgehen müssen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.07.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3997/08 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 33 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2013 |
Erledigungs-Az: | IV R 33/10 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 10 69 |