Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.9.2015 6 K 1251/14 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das im
Streitjahr 2011 Arzneimittel herstellte und sie steuerpflichtig
über Großhändler an Apotheken lieferte.
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Diese gaben die Arzneimittel an gesetzlich
Krankenversicherte aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem
Spitzenverband der Krankenkassen ab. Die Arzneimittel wurden an die
Krankenkassen geliefert und von diesen ihren Versicherten zur
Verfügung gestellt. Die Apotheken gewährten den
Krankenkassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis. Die
Klägerin als pharmazeutisches Unternehmen musste den Apotheken
oder - bei Einschaltung von Großhändlern - den
Großhändlern diesen Abschlag erstatten. Die
Finanzverwaltung behandelte den Abschlag umsatzsteuerrechtlich als
Entgeltminderung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 14.11.2012, BStBl I 2012, 1170 = SIS 12 30 43,
unter I.1.).
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Arzneimittel für privat
Krankenversicherte gaben die Apotheken aufgrund von
Einzelverträgen mit diesen Personen ab. Das Unternehmen der
privaten Krankenversicherung war dabei nicht selbst Abnehmer der
Arzneimittel, sondern erstattete lediglich die ihren Versicherten
entstandenen Kosten. In diesem Fall musste die Klägerin dem
Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Abschlag auf den
Arzneimittelpreis gewähren. Dies beruhte auf § 1 des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22.12.2010
(AMRabG). Danach hatten die pharmazeutischen Unternehmer den
Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern
der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige
Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet
haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge
entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu gewähren. Dies
galt auch für sonstige Träger von Kosten in
Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im
Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach
§ 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen wurde.
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Die Klägerin machte für diese
Abschläge in ihrer Umsatzsteuererklärung für das
Streitjahr eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bei den von ihr an
Arzneimittelhändler ausgeführten Arzneimittellieferungen
geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA
- ) erließ aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und
in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 1170 = SIS 12 30 43, unter I.2.) einen geänderten Umsatzsteuerbescheid, in
dem die Abschläge nicht mehr entgeltmindernd
berücksichtigt wurden. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb
erfolglos.
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Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem
Finanzgericht (FG) Erfolg. Das FG änderte mit seinem in EFG
2015, 2243 = SIS 15 25 22 abgedruckten Urteil den
Umsatzsteuerbescheid dahingehend, dass die Umsätze
gemäß der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angesetzt
wurden. Gegen dieses Urteil wendet sich das FA mit der Revision,
mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Im Revisionsverfahren hat der erkennende
Senat das Verfahren mit Beschluss vom 22.6.2016 ausgesetzt und ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) zur Auslegung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gerichtet.
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Dieser hat hierauf mit Urteil Boehringer
Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20.12.2017 C-462/16
(EU:C:2017:1006 = SIS 17 24 59) wie folgt geantwortet:
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“Im Licht der vom Gerichtshof der
Europäischen Union im Urteil vom 24.10.1996, Elida Gibbs
(C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten
Grundsätze zur Bestimmung der
Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung
des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs.
1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der
Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer
nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten
Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer
Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses
pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel
über Großhändler an Apotheken liefert, die die
Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der
privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der
Arzneimittel erstattet werden.“
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Die Beteiligten hatten im Nachgang zu
diesem Urteil Gelegenheit zur Stellungnahme und haben auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die Klägerin zu einer Minderung nach § 17 Abs. 1
UStG berechtigt ist.
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1. Ändert sich die Bemessungsgrundlage
für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der
den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 90 Abs. 1
MwStSystRL. Danach wird im Falle der Annullierung, der
Rückgängigmachung, der Auflösung, der
vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des
Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die
Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den
Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend
vermindert.
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Der EuGH hatte hierzu bereits entschieden,
dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht
vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste
Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen
bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt, die
Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen
Nachlass vermindert werden muss (EuGH-Urteile Elida Gibbs vom
24.10.1996 C-317/94, EU:C:1996:400, Rz 28, 31; Ibero Tours vom
16.1.2014 C-300/12, EU:C:2014:8, HFR 2014, 274 = SIS 14 00 62, Rz
29). Der EuGH hat aber eine Minderung abgelehnt, wenn ein
Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem
Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der
vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter
erbracht wird (EuGH-Urteil Ibero Tours, EU:C:2014:8, HFR 2014, 274
= SIS 14 00 62, Rz 33). Dies beruht darauf, dass das Reisebüro
außerhalb einer Leistungskette vom Reiseveranstalter zum
Endverbraucher steht.
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2. Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil
Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG (EU:C:2017:1006 = SIS 17 24 59) hat der EuGH klargestellt, dass der Abschlag, den ein
pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen
Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung
gewährt, zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage
für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es
Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert,
die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen
von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug
der Arzneimittel erstattet werden. Dem schließt sich der
erkennende Senat an.
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3. Danach hat das FG zu Recht entschieden,
dass die Klägerin für die Abschläge, die sie nach
§ 1 AMRabG gezahlt hat, in unionsrechtskonformer Auslegung des
§ 17 Abs. 1 UStG zur Minderung berechtigt ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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