Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5.11.2015 14 K 14201/14
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erhielt - neben seinen beiden Schwestern - mit
notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 5.11.2002
(Übertragungsvertrag) von seiner Mutter (M) Eigentumsanteile
von jeweils 1/3 am Grundbesitz (Grundbesitz B) sowie an zwei
Eigentumswohnungen (übriger Grundbesitz) gegen Einräumung
eines lebenslangen Nießbrauchs.
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In der durch den Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) geführten
Schenkungsteuerakte befindet sich eine durch die seinerzeit
für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzbehörde
übersandte Veräußerungsanzeige des Notars in Bezug
auf den Grundbesitz B vom 7.11.2002 sowie eine Anlage zur
Veräußerungsanzeige vom 7.11.2002, in welcher der
Übertragungsvertrag erwähnt wird. In der
Veräußerungsanzeige war angegeben, dass der Grundbesitz
B aufgrund Schenkung an Verwandte in gerader Linie gemäß
anliegender Liste übertragen worden sei, der Tag der
Übergabe der 5.11.2002 gewesen sei und der von den Parteien zu
Grunde gelegte Wert des Grundbesitzes 575.000 EUR sowie der Wert
des Nießbrauchs 38.000 EUR betragen hätten. In der
Anlage zur Veräußerungsanzeige waren der Kläger und
seine beiden Schwestern als Erwerber namentlich mit der jeweiligen
Wohnadresse bezeichnet sowie die Höhe des Erwerbs mit jeweils
1/3 angegeben.
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M verstarb im Dezember 2009. Im Oktober
2011 reichte der Kläger eine Erbschaftsteuererklärung ein
und erklärte den gesamten im Jahr 2002 durch Schenkung
erworbenen Grundbesitz unter Angabe der drei Erwerber als
Vorerwerb.
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Mit Schenkungsteuerbescheid vom 1.11.2012
setzte das FA für die Zuwendungen vom 5.11.2002 gegenüber
dem Kläger Schenkungsteuer fest. Mit Änderungsbescheid
vom 12.5.2014 wurde der Grundbesitz B nicht mehr für die
Schenkungsteuer berücksichtigt und die Steuer entsprechend auf
61.388 EUR herabgesetzt. Der Einspruch gegen die Besteuerung des
übrigen Grundbesitzes blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
der Begründung ab, die Schenkungsteuer für den Erwerb
aufgrund des Übertragungsvertrags sei - mit Ausnahme der auf
den Erwerb des Grundbesitzes B entfallenden Steuer - noch nicht
festsetzungsverjährt gewesen. Aufgrund der Anlaufhemmung des
§ 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) habe die
Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2009, in dem M
verstorben sei, begonnen. Im Jahr 2002 habe das FA durch die
Veräußerungsanzeige lediglich Kenntnis von dem Erwerb
des Grundbesitzes B, nicht hingegen von dem Erwerb des übrigen
Grundbesitzes erlangt.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
eine Verletzung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO geltend.
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Er beantragt, die Vorentscheidung und die
Schenkungsteuerbescheide vom 1.11.2012 und 12.5.2014 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 5.9.2014 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend erkannt,
dass der mit dem Erlass der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide
geltend gemachte Steueranspruch für den Erwerb des
übrigen Grundbesitzes noch nicht wegen Eintritts der
Festsetzungsverjährung erloschen war und deshalb zu Recht
festgesetzt wurde.
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1. Nach § 47 AO erlöschen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch
Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder
Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die
Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer
regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer
unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
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2. Nach der für die Schenkungsteuer
getroffenen Sonderregelung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt
die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 oder 2 AO bei einer
Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker
gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen
Schenkung Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist dabei die
Alternative, die als erste eingetreten ist. § 170 Abs. 5 Nr. 2
Alternative 2 AO enthält einen auf die Schenkungsteuer
beschränkten selbständigen Hemmungstatbestand, der den
Beginn der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 170 Abs. 1 und 2 AO) auf den Ablauf des Jahres der
Kenntniserlangung des Finanzamts von der vollzogenen Schenkung
festlegt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8.3.2017 II R
2/15, BFHE 257, 345, BStBl II 2017, 751 = SIS 17 08 56, Rz 18).
Durch diese Vorschrift wird bei einer nach § 30 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bestehenden
Anzeigepflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene
Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist
längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt und bei einer
lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht
nach § 34 ErbStG der Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1
AO beginnenden Festsetzungsfrist gehemmt (BFH-Urteil vom 6.6.2007
II R 54/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954 = SIS 07 34 56, unter
II.3.a).
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a) § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO
verlangt nach seinem Wortlaut positive Kenntnis des Finanzamts von
der vollzogenen Schenkung. Positive Kenntnis in diesem Sinn ist
gegeben, wenn das für die Verwaltung der Schenkungsteuer
zuständige Finanzamt nicht durch Anzeige gemäß
§ 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang
(Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten, Rechtsgrund
des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat. Die Kenntnis von Umständen,
die nur zur Prüfung Anlass geben, ob ein
schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, genügt nicht.
Hinsichtlich einer mittelbaren Schenkung hat der BFH entschieden,
dass die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen
Schenkung erlangt, wenn sie alle Umstände kennt, die die
mittelbare Schenkung begründen. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO
dient der Sicherung des Steueranspruchs und trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Finanzbehörde von Schenkungen
regelmäßig erst spät - meist anlässlich des
Todes des Schenkers - Kenntnis erlangt (vgl. BFH-Urteil in BFHE
257, 345, BStBl II 2017, 751 = SIS 17 08 56, Rz 18 f., 22).
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b) Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere
Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das
Finanzamt aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung
eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der
Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die
übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände. Die nach
§ 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO für den Anlauf der
Festsetzungsfrist erforderliche Kenntnis des Finanzamts von der
vollzogenen Schenkung bezieht sich in einem solchen Fall nach dem
Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Schenkung eines jeden
einzelnen dieser Vermögensgegenstände. Da die Vorschrift
die Kenntnis des Finanzamts von der vollzogenen Schenkung
voraussetzt, beginnt die Festsetzungsfrist für die
Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten
Vermögensgegenstände nicht deshalb zu laufen, weil das
Finanzamt die Möglichkeit gehabt hätte, durch weitere
Ermittlungen Kenntnis von der gesamten freigebigen Zuwendung zu
erlangen. Ob das Finanzamt durch das Unterlassen solcher
Ermittlungen gegen seine gemäß § 88 Abs. 1 AO
bestehende Verpflichtung verstoßen hat, den Sachverhalt von
Amts wegen zu ermitteln, ist in diesem Zusammenhang nicht
entscheidungserheblich.
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c) Nachdem im Streitfall nur die Zuwendung des
nicht in der Veräußerungsanzeige ausgewiesenen
übrigen Grundbesitzes der Schenkungsteuer unterworfen wurde,
kann auf sich beruhen, ob die Festsetzungsfrist für die Steuer
für den dem Finanzamt zunächst bekannt gewordenen Erwerb
eines Vermögegensgegenstands gesondert zu laufen beginnt oder
ob die Festsetzungsfrist für die Steuer für den gesamten
Erwerb erst anläuft, wenn er dem Finanzamt insgesamt bekannt
geworden oder der Schenker verstorben ist.
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3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG
zutreffend entschieden, dass die Schenkungsteuer gegenüber dem
Kläger für den Erwerb des übrigen Grundbesitzes mit
Bescheid vom 1.11.2012 noch festgesetzt werden konnte. Der
Steueranspruch war noch nicht wegen Verjährung erloschen. Die
vierjährige Festsetzungsfrist begann diesbezüglich mit
Ablauf des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des Jahres 2013.
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a) Die Festsetzungsfrist für den Erwerb
des übrigen Grundbesitzes begann nach § 170 Abs. 5 Nr. 2
Alternative 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem M verstorben war,
nämlich mit Ablauf des Jahres 2009.
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Ein früherer Beginn nach § 170 Abs.
5 Nr. 2 Alternative 2 AO lag nicht vor. Das FA erlangte erst mit
Einreichung der Erbschaftsteuererklärung im Oktober 2011
Kenntnis von der vollzogenen Schenkung des übrigen
Grundbesitzes. Durch die Veräußerungsanzeige, welche die
Schenkungsteuerstelle des FA im Jahr 2002 erreichte, erlangte das
FA keine positive Kenntnis von der vollzogenen Schenkung
hinsichtlich des übrigen Grundbesitzes. Die
Veräußerungsanzeige enthielt keine Angaben zu der
Schenkung des übrigen Grundbesitzes; sie zählte als
Übertragungsgegenstand nur den Grundbesitz B auf. Auch der
angegebene Wert des übertragenen Gegenstands (575.000 EUR) und
der Wert des eingeräumten Nießbrauchs (38.000 EUR)
bezogen sich nur auf den Grundbesitz B. Ob das FA durch weitere
Ermittlungen von Amts wegen - z.B. Anforderung des
Schenkungsteuervertrags - positive Kenntnis von der vollzogenen
Schenkung des übrigen Grundbesitzes hätte erlangen
können, ist nicht entscheidungserheblich.
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b) Ob das FA den Grundbesitz B zu Recht nicht
in die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer einbezogen hat, kann
auf sich beruhen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO.
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