Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.10.2014 11 K
1509/14 E = SIS 15 24 38 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann (E) wurden
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin und E
betrieben seit 1983 ein Hotel in der Rechtsform einer GbR, an der
sie jeweils zu 50 % beteiligt waren. E verstarb im Streitjahr 2008.
Die GbR erwirtschaftete von Beginn bis einschließlich 1999
einen Verlust von insgesamt 13.687.613 DM. Nach eigenem Bekunden
haben die Klägerin und E den Betrieb fortgeführt, weil
sie an die Stadt, der sie das Hotelgrundstück abgekauft
hatten, eine Entschädigungszahlung in Höhe von etwa
2.247.000 DM hätten leisten müssen, wenn sie den
Hotelbetrieb innerhalb von 20 Jahren ab dem Tag der Schlussabnahme
des Hotels eingestellt hätten.
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Im Jahre 2001 fand eine Besprechung zu
anhängigen Rechtsbehelfsverfahren wegen der gesonderten
Feststellung der Einkünfte 1990 bis 1994 statt. Die
Klägerin und E kamen mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) im Wege einer tatsächlichen
Verständigung überein, dass der Hotelbetrieb vom
Veranlagungszeitraum 1994 an als Liebhabereibetrieb zu
qualifizieren sei. Mit Bescheid gemäß § 8 der
Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
(VO zu § 180 Abs. 2 AO) vom 12.11.2001 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung der in einem Betrieb beim
Übergang zur Liebhaberei ruhenden stillen Reserven stellte das
FA - der Verständigung entsprechend - die stillen Reserven
für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
insgesamt auf 2.933.815 DM fest. Davon entfielen auf das
Grundstück nebst Gebäude und Außenanlagen 2.919.070
DM, auf geringwertige Wirtschaftsgüter 14.745 DM und auf
sonstige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens 0 DM. Ab
1994 wurden keine einheitlichen und gesonderten Feststellungen der
Einkünfte aus dem Hotelbetrieb mehr vorgenommen. Im Jahre
1999, mithin während der Liebhabereiphase, errichtete die GbR
noch einen Saalanbau.
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Zum 1.8.2008 veräußerte die
Klägerin das Hotel für 1.850.000 EUR. Laut notariellem
Vertrag entfielen davon auf das Grundstück 350.000 EUR, auf
die Gebäude 1.500.000 EUR. Nach dem Vortrag der Klägerin
handelte es sich um einen Notverkauf wegen Überschuldung auf
Veranlassung der Hausbank.
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In der Einkommensteuererklärung 2008
machte die Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
einen Veräußerungsverlust in Höhe von 911.311 EUR
geltend. Die Buchwerte zum 31.12.2007 hatten insgesamt 2.316.363
EUR, davon 1.858.731 EUR für die Gebäude und 457.632 EUR
für den Grund und Boden betragen. Zur Berechnung des
Veräußerungsverlustes ordnete die Klägerin den
Veräußerungserlös zu einem Teilbetrag von 912.050
EUR der Altsubstanz (unter Ausschluss des Saalanbaus) zu und zog
die dem Feststellungsbescheid zum 31.12.1993 zugrundeliegenden
Buchwerte von 1.830.900 EUR (3.580.929,26 DM) sowie stillen
Reserven von 7.539 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter
ab. Das FA korrigierte diesen Betrag durch Addition der
festgestellten stillen Reserven für das Hotelgrundstück
in Höhe von 1.492.497 EUR, kam so auf einen gewerblichen
Veräußerungsgewinn von 581.186 EUR und setzte die
Einkommensteuer 2008 unter Anwendung von § 34 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 332.488 EUR fest. Der Bescheid
erging hinsichtlich der Kaufpreisaufteilung auf die Altsubstanz
(ursprüngliches Hotelgebäude) und den Saalanbau
vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung
(AO).
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Mit Einspruch und Klage machte die
Klägerin im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH), namentlich dem Urteil des BFH vom
29.10.1981 IV R 138/78 (BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 = SIS 82 25 60) seien die festgestellten stillen Reserven nur zu versteuern,
wenn es tatsächlich zu einer Gewinnrealisierung komme, wenn
also der Kaufpreis höher als der damalige Buchwert gewesen
wäre. Daran fehle es. Es widerspreche dem Grundsatz der
Leistungsfähigkeit und dem Übermaßverbot, wenn der
Steuerpflichtige Gewinne versteuern müsse, die er nicht
erzielt habe. Der BFH sei mit Sicherheit davon ausgegangen, dass es
bei Beendigung der Liebhaberei nur zu einer Steuerbelastung kommen
könne, wenn die stillen Reserven tatsächlich zu einer
Gewinnrealisierung geführt hätten. Aus der Rechtsprechung
des BFH ergebe sich hingegen nicht, dass beim Übergang zur
Liebhaberei ein fiktiver Aufgabegewinn, hier zum 31.12.1993, zu
errechnen und in jedem Falle bei der späteren
Veräußerung zu versteuern sei. Es stelle sich vielmehr
die Frage, ob die festgeschriebenen stillen Reserven bei der
Veräußerung im Jahre 2008 realisiert worden seien. Es
sei daher zu prüfen, ob der anteilige
Veräußerungserlös des Jahres 2008 nach Abzug der
alten Buchwerte höher sei als die festgestellten stillen
Reserven.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in
EFG 2015, 1431 = SIS 15 24 38 veröffentlichtem Urteil
abgewiesen. Richtigerweise wäre ein
Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.500.036 EUR
(2.933.815 DM) zu versteuern gewesen, der den zum 31.12.1993
festgestellten stillen Reserven entspreche. Die Höhe des
tatsächlich erzielten Veräußerungspreises sei
unerheblich. Aufgrund des Verböserungsverbots bleibe es bei
der tatsächlichen Festsetzung. Die Versteuerung sei auch nicht
unangemessen, so dass kein Verstoß gegen das
Übermaßverbot vorliege. Die Versteuerung resultiere aus
der Auflösung des in der Steuerbilanz bis zum 31.12.1993
entstandenen negativen Kapitals, das durch die Verluste des
Hotelbetriebs bis zum Wirtschaftsjahr 1993 entstanden sei. Diese
Verluste hätten sich in den Veranlagungszeiträumen bis
1993 und auf Grund der Verlustfeststellung zum 31.12.1993 in den
Veranlagungszeiträumen 1994 ff. im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagungen der Klägerin und ihres
verstorbenen Ehemannes steuermindernd ausgewirkt. Die Versteuerung
sei Folge der Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
und 7 EStG und nicht des § 15a EStG.
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Das FA hat sich im Laufe des
finanzgerichtlichen Verfahrens der Auffassung des FG
angeschlossen.
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Mit der Revision macht die Klägerin
geltend, der vermeintliche Veräußerungsgewinn sei nicht
i.S. der Rechtsprechung des BFH „realisiert“ worden.
Das FG beziehe den Begriff auf die Beendigung der Liebhaberei durch
Betriebsaufgabe, Entnahme durch Aufgabeerklärung oder
Veräußerung. Der BFH habe hingegen mit Urteil vom
15.5.2002 X R 3/99 (BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 = SIS 02 95 19) ausgeführt, die im Zeitpunkt des Übergangs zur
Liebhaberei festgehaltenen stillen Reserven seien bei einem
späteren „gewinnrealisierenden“ Vorgang
aufzulösen, so dass die „realisierten“
festgeschriebenen stillen Reserven als nachträgliche Einnahmen
zu versteuern seien. Daraus sei zu folgern, dass der
Veräußerungserlös die stillen Reserven auch
tatsächlich realisieren, also mindestens so hoch sein
müsse wie die Buchwerte zuzüglich der stillen Reserven
des Betriebs zu Beginn der Liebhaberei. Das FG habe nach seiner
Rechtsauffassung zu Recht eventuelle Wertschwankungen nicht
untersucht. Wenn aber die stillen Reserven im eigentlichen Wortsinn
realisiert sein müssen, seien alle Umstände im Zeitpunkt
der Veräußerung zu beachten, die auf die Preisfindung
für den Betrieb Einfluss hatten und deshalb eine Realisierung
der stillen Reserven verhinderten.
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Das FG sehe wohl in der
Veräußerung des Betriebs im Jahre 2008 eine
rückwirkende Betriebseinstellung zum 31.12.1993 mit der Folge,
dass 2008 die damaligen stillen Reserven in voller Höhe zu
versteuern seien. Die spätere Versteuerung des bereits 1993
angelegten Betriebsaufgabegewinns solle aber vermeiden, dass der
Steuerpflichtige beim Übergang zur Liebhaberei mangels
Liquidität zur Veräußerung des Betriebs gezwungen
werde. Dann fehle eine Rechtfertigung dafür, bei einer
späteren Veräußerung einen fiktiven
Veräußerungsgewinn zu versteuern, der zu keinem
entsprechenden Vermögenszuwachs geführt habe. Dies
entspreche nicht dem einkommensteuerrechtlichen Grundsatz der
Besteuerung tatsächlicher Einkommenszuwächse. Im Hinblick
auf die Ausführungen des FG zum negativen Kapitalkonto sei
klarzustellen, dass hier nicht nur steuerlich vorteilhafte
Buchverluste ohne Vermögensabfluss eingetreten seien.
Abgesehen von der Gebäudeabschreibung seien diese Verluste in
voller Höhe entstanden und hätten auch zu
Liquiditätseinbußen geführt.
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Wenn nach alledem das Argument von
Steuervorteilen durch Aufbau eines negativen Kapitalkontos entfalle
und keine Realisierung eines Veräußerungsgewinns i.S.
der BFH-Rechtsprechung (u.a. des Beschlusses des Großen
Senats des BFH vom 7.10.1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II
1975, 168 = SIS 75 00 97, sowie des Senatsurteils in BFHE 199, 241,
BStBl II 2002, 809 = SIS 02 95 19) vorliege, sei die
Steuerbelastung durch einen Luftgewinn unangemessen. Die Steuerlast
der Klägerin sei mit grundlegenden Gerechtigkeitsprinzipien
unvereinbar. Die Erhebung einer Einkommensteuerschuld mit
Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 436.825,04 EUR, der
keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liege, verstoße
gegen das durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 5.4.1978 1 BvR 117/73 (BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978,
441 = SIS 78 02 49) verankerte Übermaßverbot des Art. 3
des Grundgesetzes (GG) und gegen das in den Beschlüssen des
BVerfG vom 22.2.1984 1 BvL 10/80 (BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984,
357 = SIS 84 09 03) sowie vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2
BvL 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 = SIS 92 21 01)
anerkannte Leistungsfähigkeitsprinzip.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22.2.2013 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.4.2014 insoweit zu ändern, als
bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für
die Klägerin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 911.311 EUR berücksichtigt werden,
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hilfsweise die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Wertveränderungen in der Phase der
Liebhaberei und damit im privaten Bereich seien ertragsteuerlich
unbeachtlich.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Die auf den 31.12.1993 bei Übergang vom
Gewerbebetrieb zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven sind
vorbehaltlich der Veräußerungskosten im Jahre 2008 als
Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG zu versteuern. Da das FA einen geringeren Gewinn der
Besteuerung zugrunde gelegt hat, hat das FG im Ergebnis zu Recht in
Anwendung des Verböserungsverbots aus § 96 Abs. 1 Satz 2
FGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Klage abgewiesen.
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1. Der Übergang vom Gewerbebetrieb nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur einkommensteuerlich
unbeachtlichen Liebhaberei zum Jahreswechsel 1993/1994 löste
noch keinen steuerpflichtigen Veräußerungs- oder
Aufgabegewinn aus.
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a) Das FG ist stillschweigend davon
ausgegangen, dass der Hotelbetrieb der GbR bis zum Jahre 1993 ein
Gewerbebetrieb war und zum 31.12.1993 einen Wandel zum
Liebhabereibetrieb erfuhr, an dem auch der Saalanbau 1999 nichts
mehr änderte. Dabei handelt es sich um eine
Sachverhaltswürdigung, die nicht mit Revisionsrügen
angegriffen wurde und die den Senat deshalb nach § 118 Abs. 2
FGO bindet. Es kann deshalb offenbleiben, ob bereits der die
stillen Reserven auf den 31.12.1993 feststellende Bescheid vom
12.11.2001, der den Übergang von einem der
Einkünfteerzielung dienenden Betrieb zur Liebhaberei
voraussetzte, eine entsprechende Tatbestandswirkung hat.
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b) Der Übergang zur Liebhaberei stellt
aber für sich genommen noch keine Betriebsaufgabe dar und
führt deshalb noch nicht zu einem steuerpflichtigen
Aufgabegewinn. Allein der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht in
einem bestehenden Betrieb bewirkt keine Betriebsaufgabe, damit
keine Überführung des Betriebsvermögens in das
Privatvermögen und mangels anderweitigen
Realisierungstatbestands auch sonst keine Auflösung und
Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven (vgl. mit
eingehender Begründung das insoweit grundlegende BFH-Urteil in
BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 = SIS 82 25 60; das BFH-Urteil
vom 5.5.2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792 = SIS 11 23 97, unter II.5.c; beide für den Übergang vom land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb zur Liebhaberei; ferner Senatsurteil
in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 = SIS 02 95 19, unter II.4.a,
für den Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei). Der
Betrieb besteht fort, solange er nicht ausdrücklich aufgegeben
oder veräußert wird. Die Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens bleiben sog. „eingefrorenes
Betriebsvermögen“ (zur Begrifflichkeit BFH-Beschluss
vom 27.5.2005 IV B 97/03, BFH/NV 2005, 2176 = SIS 05 48 17, unter
1.d der Entscheidungsgründe).
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2. Folgerichtig hat (erst) die
Veräußerung des Hotelbetriebs im Jahre 2008 nach §
16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu einem dem Grunde nach bei der
Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassenden
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn geführt.
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a) Die Klägerin (allein) hat das Hotel
veräußert, das zuvor die GbR betrieben hatte. Der Senat
erachtet es deshalb als tatsächlich festgestellt, dass die
Klägerin hinsichtlich Hotel und Hotelbetrieb mit dessen Tode
Rechtsnachfolgerin des E und alleinige Betriebsinhaberin geworden
ist.
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b) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a.
Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des
ganzen Gewerbebetriebs. Der Veräußerungsvorgang im Jahre
2008 stellte die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in
diesem Sinne dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Hotelbetrieb
bereits seit 15 Jahren keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr
zeitigte und die Existenz eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs.
2 Satz 1 EStG die Absicht voraussetzt, Gewinn zu erzielen. Ein
Liebhabereibetrieb ist daher kein Gewerbebetrieb in diesem Sinne.
Die Veräußerung bzw. die Aufgabe eines
Liebhabereibetriebs stellt hingegen eine Veräußerung
bzw. Aufgabe i.S. des § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG dar. § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in einem weiteren Sinne dahin zu
verstehen, dass die Veräußerung des ganzen
Gewerbebetriebs auch die Veräußerung eines zum
Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetriebs
umfasst.
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Von diesem Grundsatz ist bereits der BFH in
seiner Entscheidung in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 = SIS 82 25 60 ausgegangen. Er nimmt die Auflösung der stillen Reserven
erst dann an, wenn die festgeschriebenen stillen Reserven
realisiert werden, sei es, dass der Liebhabereibetrieb
veräußert, tatsächlich aufgegeben oder die
betreffenden Wirtschaftsgüter veräußert oder
entnommen werden (unter 3.a der Entscheidungsgründe). Ebenso
hat er in seinem weiteren Urteil vom 12.11.1992 IV R 41/91 (BFHE
170, 311, BStBl II 1993, 430 = SIS 93 11 11, unter 2.c der
Entscheidungsgründe) noch nicht den Übergang zur
Liebhaberei, sondern erst die auf die Aufgabe gerichtete Handlung
oder einen entsprechenden Rechtsvorgang als Betriebsaufgabe
qualifiziert. Eine Veräußerung oder Aufgabe des
Liebhabereibetriebs mit der Folge der Realisierung stiller Reserven
- zunächst ungeachtet der im Streitfall sich stellenden
besonderen Probleme - kann sich aber nur auf einen nach dem EStG
der Veräußerung oder Aufgabe überhaupt
zugänglichen Betrieb beziehen. Ähnlich hat der Senat in
seinem Urteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 = SIS 02 95 19
angenommen, dass eine Auflösung der stillen Reserven bei einem
späteren gewinnrealisierenden Vorgang stattfindet (unter
II.4.b). Das setzt denknotwendig voraus, dass ein
Liebhabereibetrieb Gegenstand eines gewinnrealisierenden Vorgangs
sein kann. Anders wäre auch die Entstrickung des eingefrorenen
Betriebsvermögens durch Betriebsveräußerung oder
-aufgabe nicht möglich.
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c) Der Senat folgt dem FG nicht, in der
Veräußerungshandlung des Jahres 2008 lediglich die
für steuerliche Zwecke seit 1993 hinausgeschobene
Betriebseinstellung zu erblicken, so dass quasi eine
Betriebsaufgabe vorliege, bei der nur die steuerliche Erfassung des
bereits 1993 angelegten Aufgabegewinns verschoben wird. Da nach der
Rechtsprechung des BFH der Übergang zur Liebhaberei
zunächst noch keine Betriebsaufgabe darstellt oder bewirkt,
würde das Konzept des FG voraussetzen, dass entweder die
Veräußerungshandlung den Übergang zur Liebhaberei
rückwirkend zu einer Betriebsaufgabe umqualifiziert oder aber
die Veräußerungshandlung ihrerseits eine
Betriebsaufgabe, jedoch mit zeitlicher Rückwirkung ist.
Für derartige Rückwirkungen bestehen keine
Anknüpfungspunkte. Wenn der Wandel zur Liebhaberei zum
damaligen Zeitpunkt keine Betriebsaufgabe darstellte, kann er diese
Wirkung nicht durch spätere Ereignisse erhalten. Stattdessen
illustriert § 16 Abs. 3b Satz 3 EStG, dass die Betriebsaufgabe
einer Rückanknüpfung nur begrenzt zugänglich
ist.
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d) Vielmehr führte das Verständnis
des Veräußerungsvorgangs als Aufleben der bereits mit
Übergang zur Liebhaberei angelegten Steuerpflicht aus einer
damals dem Grunde bereits angelegten Betriebsaufgabe zu zweierlei
Widersprüchen.
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aa) Zum einen stellte sich die Frage, ob
etwaige Entnahmevorgänge der Zwischenzeit, die der
Rechtsprechung gemäß als steuerpflichtige Entnahmen aus
dem Betriebsvermögen behandelt werden, in ihrer steuerlichen
Behandlung rückabgewickelt werden müssten, wenn sich
herausgestellt hat, dass bereits im Zeitpunkt des Übergangs
eine Betriebsaufgabe vorlag, der Betrieb geendet hatte und daher
kein Betriebsvermögen mehr vorlag.
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bb) Zum anderen und vor allem wäre es bei
dieser Herangehensweise nicht einsichtig, warum die Versteuerung
der stillen Reserven nicht im Veranlagungszeitraum des
Übergangs zur Liebhaberei, ggf. unter Heranziehung von §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO,
stattzufinden hätte. Soweit das FG den Sinn der Rechtsprechung
in erster Linie in der Wohltat sieht, den Aufgabegewinn erst
später versteuern zu müssen, wäre dem auch dann
Rechnung getragen, wenn der Steuertatbestand zum späteren
Zeitpunkt rückwirkend erfüllt würde, zumal
jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt auch der Zinslauf nach §
233a Abs. 2a AO an das spätere Ereignis knüpft. Die
Rechtsprechung (s.o.) ist aber stets davon ausgegangen, dass die
Besteuerung nicht, auch nicht nachträglich, im Jahr des
Übergangs zur Liebhaberei, sondern im Jahr eines späteren
Realisierungstatbestands ansetzt.
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Auf derselben Annahme fußt § 8 der
VO zu § 180 Abs. 2 AO. Die darin vorgeschriebene gesonderte
und ggf. einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrags zwischen
dem gemeinen Wert und dem Buchwert eines jeden Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens lässt zwar für sich allein noch
nicht erkennen, in welchem Veranlagungszeitraum diese stillen
Reserven zu erfassen sind. Deutlich wird dies aber i.d.F. der
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung, §
180 Abs. 2 Satz 3 AO, die die gesonderte und ggf. einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst
„später“ auswirken, zur Sicherung der
„späteren“ zutreffenden Besteuerung
vorsieht.
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3. Der Veräußerungsgewinn des
Jahres 2008 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des
Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1
EStG). Der Wert des Betriebsvermögens ist für den
Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach
§ 5 EStG zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der
steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns entspricht
den auf den 31.12.1993 festgestellten stillen Reserven.
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a) Bezieht sich der
Veräußerungsgewinn auf einen Betrieb, der im Laufe
seiner zeitlichen Existenz teilweise ein einkommensteuerlich
relevanter Betrieb, teilweise hingegen ein einkommensteuerlich
irrelevanter Liebhabereibetrieb war, ist der Gewinn nach dem
Rechtsgedanken des § 4 Abs. 4 EStG in einen betrieblich
veranlassten und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen. Diese
Aufteilung ist durch die gesonderte Feststellung der stillen
Reserven auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei
vorbehaltlich der Behandlung der Veräußerungskosten
bereits zusammengefasst vorgenommen worden. Der aus der Substanz
des Betriebs erzielte Gesamtgewinn setzt sich zusammen aus dessen
Wertentwicklung vor und nach diesem Stichtag. Die Feststellung der
stillen Reserven auf den Stichtag fixiert den auf die betriebliche
Phase entfallenden und damit steuerverhafteten Gewinn. Der
verbleibende Gewinn ist der auf die Liebhabereiphase entfallende
Gewinn, der, da einkommensteuerlich irrelevant, keiner konkreten
Ermittlung und Feststellung bedarf. Nur auf dieser gedanklichen
Grundlage hat die aus § 182 Abs. 1 Satz 1 AO folgende
Bindungswirkung der Feststellung nach § 8 der VO zu § 180
Abs. 2 AO ihren Sinn. Nicht maßgebend ist, wie der
festgestellte Gewinn zustande gekommen ist, so dass die
angestellten Überlegungen zum negativen Kapitalkonto nicht
erheblich sind.
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Das gilt unabhängig davon, ob die
betreffenden Gewinnanteile positiv oder negativ sind. Ein
Veräußerungsgewinn kann rechnerisch und tatsächlich
auch ein Veräußerungsverlust sein (vgl. BFH-Urteil vom
14.1.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483 = SIS 10 21 60, unter
II.3.a aa). Es ist daher möglich, dass sich der
tatsächliche Veräußerungsgewinn aus einem
steuerverhafteten (positiven) Gewinn und einem nicht
steuerverhafteten, nämlich privaten Verlust zusammensetzt. Es
ist konsequent, ersteren der Besteuerung zu unterwerfen und
letzteren unberücksichtigt zu lassen, weil die der privaten
Sphäre zuzuordnenden Wertentwicklungen steuerlich nicht
relevant sind. Umgekehrt wäre dies im Übrigen ebenso
möglich.
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b) Der Senat lässt dahingestellt, ob die
Veräußerungskosten, was das FA und das FG nicht getan
haben, ebenfalls auf die beiden betrieblichen Phasen aufzuteilen
sind. Da der tatsächlich der Besteuerung unterworfene Gewinn
deutlich niedriger ist als er richtigerweise zu besteuern gewesen
wäre, kommt es hierauf im Streitfall nicht an.
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c) Soweit die Klägerin in diesem Ergebnis
einen Widerspruch dazu sieht, dass einerseits der Gewinn bei
Übergang zur Liebhaberei mangels Realisierung noch nicht
erfasst wird, andererseits bei späterer tatsächlicher
Veräußerung oder Aufgabe der vermeintliche Gewinn nicht
mehr realisiert werde, folgt der Senat dem nicht. Der zum
Übergangszeitpunkt festgestellte Gewinn wird bei der
Veräußerung im Rechtssinne realisiert, auch wenn die
Veräußerung selbst nur mehr einen Verlust mit sich
bringt.
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aa) Es trifft zu, dass sich der BFH
insbesondere in seinem grundlegenden Urteil in BFHE 134, 339, BStBl
II 1982, 381 = SIS 82 25 60 (dort unter 2.c, 3.a) nicht zuletzt
darauf gestützt hat, dass zwar das Einkommensteuerrecht nicht
dem reinen Realisationsprinzip folge, wohl aber im Grundsatz vom
Prinzip der Besteuerung verwirklichter Gewinne ausgehe und die
Besteuerung nicht realisierter, sondern nur buchmäßig in
Erscheinung getretener Gewinne vermeide. Damit ist nicht gemeint,
dass Gewinn in Form von Liquidität zufließen
müsste, sondern, dass ein Realisationstatbestand vorliegt, der
zur Aufdeckung aller stiller Reserven führt. Von diesem
Ausgangspunkt ist der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 199,
241, BStBl II 2002, 809 = SIS 02 95 19 (unter II.4.b) für die
nach dem Übergang zur Liebhaberei liegende Betriebsaufgabe
ausgegangen, als er für die Realisation der festgeschriebenen
stillen Reserven alle - mithin nicht nur positive -
Wertänderungen des Betriebsvermögens während der
Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb für steuerlich
unbeachtlich hielt. Ebenso hat der BFH in seinem Urteil in BFHE
234, 11, BStBl II 2011, 792 = SIS 11 23 97 (unter II.5.c) die
Rechtsfolge einer Entnahme in der Liebhabereiphase in der
Realisierung der bis zum Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht
entstandenen stillen Reserven gesehen und damit inzident
spätere Wertveränderungen gleich welcher Art für
unbeachtlich gehalten.
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bb) Die Klägerin hat in Gestalt der
Veräußerung einen Realisationstatbestand verwirklicht.
Wenn ein im steuerverhafteten Betriebsvermögen entstandener
Gewinn durch einen der Privatsphäre zuzuordnenden Verlust aus
Sicht des Steuerpflichtigen wirtschaftlich zunichte gemacht wird,
so ändert das nichts an der Realisierung eines
steuerverhafteten Gewinns. Eine Verrechnung des steuerlich
relevanten Gewinns mit einem steuerlich irrelevanten Verlust findet
nicht statt. Es verhält sich nicht anders, als wenn in
derselben Zeitspanne einem steuerpflichtigen Gewinn ein privater
Verlust aus einer anderen Betätigung gegenübersteht, der
ebenfalls nicht verrechenbar ist und den steuerpflichtigen Gewinn
nicht mindert.
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4. Aus diesen Gründen findet weder eine
Besteuerung im Übermaß noch eine Besteuerung entgegen
der Leistungsfähigkeit statt. Private Belastungen sind in der
Einkommensbesteuerung nur zu berücksichtigen, soweit dies
gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei Verlusten jedweder Art aus einem
Liebhabereibetrieb fehlt es daran.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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