Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 21.5.2015 11 K 3038/13 = SIS 15 25 31 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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I. Die seit 2003 als Bundesbeamtin
tätige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin)
beantragte mit Schreiben vom 5.11.2012 bei der Beklagten und
Revisionsklägerin (Familienkasse) für ihre im Oktober
2011 geborene Tochter (T) Kindergeld ab dem 1.12.2012. Sie gab
dabei an, dass der Kindesvater, mit dem die Klägerin nicht
verheiratet ist und der seit der Geburt von T das Kindergeld
bezogen hat, seit Juli 2012 bei der Europäischen Kommission
(Kommission) beschäftigt sei und dort für T einen
Kinderzuschlag erhalte.
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Mit Bescheid vom 7.2.2013 lehnte die
Familienkasse den Kindergeldantrag der Klägerin ab, weil der
Kindesvater dem Kindergeld ähnliche Leistungen erhalte und
somit in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) kein Anspruch
auf Kindergeld bestehe.
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Die Familienkasse wies den Einspruch der
Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 26.8.2013 als
unbegründet zurück.
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Die anschließende Klage hatte
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) führte in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aus, der nach
§§ 62 Abs. 1 Nr. 1 (in der bis zum 8.12.2014 geltenden
Fassung), 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
dem Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin auf Zahlung
von Kindergeld für T im Streitzeitraum von Dezember 2012 bis
August 2013 sei nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 EStG ausgeschlossen.
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Zwar lägen die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
für einen Ausschluss des Kindergeldanspruchs vor, weil die dem
Kindesvater seit Juli 2012 gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst.
b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten dieser Gemeinschaften (EU-Beamtenstatut) gewährte
Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eine dem Kindergeld
vergleichbare Leistung i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
sei. Außerdem seien vorliegend die Voraussetzungen nach
§ 65 Abs. 1 Satz 3 EStG für die Rückausnahme vom
Ausschluss des Kindergeldanspruchs nicht erfüllt, da die
Klägerin mit dem Kindesvater nicht verheiratet sei.
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Die nationalen Regelungen in § 65 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG widersprächen jedoch Art. 67 Abs.
2 EU-Beamtenstatut in Gestalt der Auslegung, die der Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil
Kommission/Deutschland vom 7.5.1987 C-189/85 (EU:C:1987:209)
vorgegeben habe.
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Weder das EU-Beamtenstatut noch das
nationale Kindergeldrecht stellten darauf ab, dass es sich bei dem
betreffenden Kind um ein eheliches Kind handele. Auch die
Familienkassen wenden § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG über seinen
Wortlaut hinaus zumindest auch auf Geschiedene an.
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Das FG-Urteil ist in EFG 2015, 1726 = SIS 15 25 31 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie bringt im Wesentlichen vor, das
angefochtene Urteil des FG beruhe auf einer unzutreffenden
Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG.
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Der Zulage für unterhaltsberechtigte
Kinder (Art. 67 Abs. 1 Buchst. b EU-Beamtenstatut) komme nach Art.
67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut, dessen Intention es sei, eine
Anspruchskumulierung zu vermeiden, nur ergänzender Charakter
zu. Als Ausnahmevorschrift dürfe Art. 67 Abs. 2
EU-Beamtenstatut nicht erweiternd ausgelegt werden, um die
Verpflichtung der Europäischen Union (EU), Familienzulagen zu
gewähren, nicht gegenstandslos zu machen. Art. 67 Abs. 2
EU-Beamtenstatut versage einem Mitgliedstaat der EU nur dann die
nach den eigenen Vorschriften vorgesehenen Familienbeihilfen unter
Hinweis auf die Inanspruchnahme von Familienbeihilfen nach dem
EU-Beamtenstatut zu verweigern, wenn der Ehegatte des Beamten,
Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der EU eine
unselbständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt
hat.
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Diesen Vorgaben entspreche § 65 Abs. 1
Satz 3 EStG, der hinsichtlich des Kindergeldanspruchs des Ehegatten
des Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der EU
unter weiteren Voraussetzungen eine Ausnahme vom
Ausschlusstatbestand des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
vorsehe. Da § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG eindeutig auf Ehegatten
abstelle, verbleibe es bei nicht verheirateten Eltern bei der
Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
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Auch der EuGH habe in seinem Urteil
Kommission/Deutschland (EU:C:1987:209) zwischen Ehegatten und
Elternteilen unterschieden. Er stelle beim Anspruchsberechtigten
nicht auf den anderen Elternteil, sondern auf den Ehegatten eines
EU-Beamten ab.
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Die Familienkasse beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie hält die Vorentscheidung für
zutreffend.
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Es komme weder bei der Zahlung der
Kinderzulage nach Art. 67 EU-Beamtenstatut noch für die
Berechtigung nach §§ 62 ff. EStG darauf an, ob die
Kindeseltern verheiratet seien. Da die Ehe keine Voraussetzung
für die Zahlung der EU-Kinderzulage oder des deutschen
Kindergelds sei, könne die Anwendung der
Antikumulierungsvorschrift Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut nicht
auf Ehegatten beschränkt werden.
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II. Die Revision der Familienkasse ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der dem
Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin auf
Gewährung von Kindergeld für T nicht ausgeschlossen
ist.
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1. Die im Inland wohnende Klägerin hat -
was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und wovon die
Vorentscheidung zutreffend ausgegangen ist - gemäß
§§ 62 Abs. 1 (nunmehr Satz 1) Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 EStG einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für T
für den streitigen Zeitraum von Dezember 2012 bis August
2013.
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2. Dieser Anspruch der Klägerin auf
Gewährung von Kindergeld ist nicht nach § 65 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen.
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a) Die Voraussetzungen für einen
Ausschluss des Kindergeldanspruchs nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 EStG, der inhaltlich § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der bis zum 31.12.1995 geltenden
Fassung (a.F.) entspricht, sind im Streitfall nach dem Wortlaut
dieser Regelung zwar erfüllt.
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aa) Kindergeld wird danach nicht für ein
Kind gezahlt, für das eine Leistung, die von einer zwischen-
oder überstaatlichen Einrichtung gewährt wird und dem
Kindergeld vergleichbar ist, zu zahlen ist oder bei entsprechender
Antragstellung zu zahlen wäre (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
EStG).
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bb) Danach wäre der Anspruch der
Klägerin auf Gewährung von Kindergeld ausgeschlossen.
Denn die dem Kindesvater seit Juli 2012 gemäß Art. 67
Abs. 1 Buchst. b EU-Beamtenstatut gewährte Zulage für
unterhaltsberechtigte Kinder stellt eine dem Kindergeld
vergleichbare Leistung i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
dar (vgl. A 26.4 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der Dienstanweisung zum
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - DA-KG 2015 - ; zu
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BKGG a.F., vgl. EuGH-Urteil
Kommission/Deutschland, EU:C:1987:209).
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b) Auch greift der Ausschluss des
Kindergeldanspruchs der Klägerin nach § 65 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 EStG, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der
Rückausnahme nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG dem Wortlaut
nach nicht erfüllt sind.
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aa) Steht ein Kindergeldberechtigter u.a. -
wie die Klägerin - im Inland in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, wird
sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach § 65
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG mit Rücksicht darauf ausgeschlossen,
dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger
Bediensteter der EU für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat
(§ 65 Abs. 1 Satz 3 EStG).
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Der nationale Gesetzgeber hatte in § 8
Abs. 1 Satz 2 BKGG a.F. diese mit § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG
fortgeführte Rückausnahme für unselbständig
tätige Ehegatten geschaffen, um dem EuGH-Urteil
Kommission/Deutschland (EU:C:1987:209) Rechnung zu tragen (vgl.
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes, BTDrucks 11/4508, S. 6; Anmerkung
Hoffmann, EFG 2015, 1727).
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bb) Da die Klägerin mit dem Kindesvater
nicht verheiratet ist, sie mithin nicht die Voraussetzung
erfüllt, Ehegatte eines hinsichtlich der Kinderzulage
berechtigten Beamten der EU zu sein, liegen die Voraussetzungen
für eine Rückausnahme nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG
nicht vor.
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c) Die Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 EStG hat jedoch unter Beachtung der Anforderungen des
Primärrechts der EU zu erfolgen (vgl. zu § 65 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG, Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.5.2013 III
R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040 = SIS 13 22 91, Rz 29,
m.w.N.).
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aa) Die Dienstbezüge des EU-Beamten
umfassen nach Art. 62 Satz 3 EU-Beamtenstatut ein Grundgehalt,
Familienzulagen und andere Zulagen. Nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b
EU-Beamtenstatut ist Teil der Familienzulagen auch die Zulage
für unterhaltsberechtigte Kinder. Beamte, die eine solche
Zulage erhalten, haben nach Art. 67 Abs. 2 Halbsatz 1
EU-Beamtenstatut anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art
anzugeben. Diese werden von den dem EU-Beamten gezahlten Zulagen
abgezogen (Art. 67 Abs. 2 Halbsatz 2 EU-Beamtenstatut).
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bb) Diese Vorschrift ermöglicht nach dem
EuGH-Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:1987:209) einen Ausgleich
zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den
verschiedenen nationalen Regelungen in der Weise, dass die
Familienzulagen nach dem EU-Beamtenstatut nur insoweit gezahlt
werden, als sie „vergleichbare“ nationale
Zulagen der Mitgliedstaaten übersteigen; der auf Art. 67 Abs.
2 EU-Beamtenstatut beruhende (nur) ergänzende Charakter der
von den Gemeinschaften gewährten Familienzulagen ist für
die Mitgliedstaaten verbindlich und darf durch nationale
Rechtsvorschriften nicht in Frage gestellt werden (Rz 16).
Hinsichtlich der „Vergleichbarkeit“ der Zulagen
ist nach Auffassung des EuGH zu berücksichtigen, dass die
Familienzulagen nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b EU-Beamtenstatut als
Bestandteil der Dienstbezüge im Zusammenhang mit einem
Beschäftigungsverhältnis oder allgemein mit einer
unselbständigen Berufstätigkeit stehen (Rz 26; vgl. auch
EuGH-Urteil Kommission/Belgien vom 7.5.1987 C-186/85, EU:C:1987:208
= SIS 87 25 14, Rz 29). Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut kommt
danach nur dann zur Anwendung, wenn in dem entsprechenden
Mitgliedstaat, nach dessen nationalem Recht an sich ein Anspruch
auf Kindergeld gegeben wäre, Anspruchsvoraussetzungen gelten,
die denjenigen für die Gewährung von Zulagen nach dem
Statut vergleichbar sind (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Deutschland,
EU:C:1987:209, Rz 27; Kommission/Belgien, EU:C:1987:208, Rz
30).
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cc) Mithin kann nach Auffassung des EuGH einem
nach nationalen Rechtsvorschriften Kindergeldberechtigten die
Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf die Kinderzulage nach Art.
67 Abs. 1 Buchst. b EU-Beamtenstatut nicht verweigert werden, wenn
dieser eine unselbständige Tätigkeit in dem betreffenden
Mitgliedstaat ausübt, weil in diesem Fall die nach Art. 67
Abs. 1 Buchst. b EU-Beamtenstatut zu gewährende
Familienbeihilfe nach Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut nachrangig
ist. Der EuGH hat daher in seinen Urteilen Kommission/Deutschland
(EU:C:1987:209, Rz 28) und Kommission/Belgien (EU:C:1987:208, Rz
31) - bezogen auf Ehegatten des EU-Beamten - entschieden, dass es
einem Mitgliedstaat untersagt ist, die Zahlung von in seinem
eigenen Recht vorgesehenen Familienbeihilfen unter Hinweis auf die
Möglichkeit zu verweigern, dass für dasselbe Kind Zulagen
nach dem EU-Beamtenstatut in Anspruch genommen werden
können.
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dd) Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut ist
hinsichtlich nicht verheirateter Elternteile in gleicher Weise
anzuwenden.
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Sowohl das EU-Beamtenstatut (Anhang 7 Art. 2
Nr. 2) als auch § 63 EStG stellen nicht darauf ab, dass es
sich bei dem betreffenden Kind - was gleichheitswidrig wäre -
um ein eheliches Kind handelt. Auch sind - wie das FG zutreffend
erkannt hat - aus der gesamten Begründung des EuGH-Urteils
Kommission/ Deutschland (EU:C:1987:209) keine Erwägungen
ersichtlich, die eine Beschränkung der vom EuGH vorgenommenen
Auslegung des Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut auf Ehegatten
begründen könnten.
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ee) Danach darf der Klägerin, der mit dem
- nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b EU-Beamtenstatut
zulagenberechtigten - Kindesvater nicht verheirateten, als Beamtin
unselbständig tätigen und nach §§ 62 ff. EStG
kindergeldberechtigten Kindesmutter der Anspruch auf Kindergeld
nicht verweigert werden.
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3. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der
Familienkasse greifen nicht durch.
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a) Soweit die Familienkasse der Ansicht ist,
die Regelung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG
entspreche den unionsrechtlichen Vorgaben, trifft dies - wie
vorstehend unter II.2.c ausgeführt - nicht zu.
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b) Dem hier gefundenen Ergebnis steht nicht
entgegen, dass der Wortlaut der Rückausnahme des § 65
Abs. 1 Satz 3 EStG eindeutig auf Ehegatten abstellt. Denn es
obliegt den nationalen Gerichten, den Rechtsschutz zu
gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den
unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und dabei die volle
Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. dazu z.B.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.2014 2 BvR
1549/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2015, 335, Rz 30,
m.w.N.). Soweit die Rückausnahme des § 65 Abs. 1 Satz 3
EStG nicht eingreift, ist die Lage in Bezug auf nichteheliche
Kinder nicht anders zu beurteilen als vor Einführung des
§ 65 Abs. 1 Satz 3 EStG. Der Anwendungsbereich des
Ausschlusses ist zu reduzieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 511,
BStBl II 2013, 1040 = SIS 13 22 91, Rz 29).
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c) Im Übrigen wendet selbst die
Verwaltung die Rückausnahme des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG -
worauf schon die Vorentscheidung zutreffend hingewiesen hat und wie
sich aus A 26.4 Abs. 4 Satz 3 DA-KG 2015 ergibt - nicht nur bei
verheirateten und getrennt lebenden, sondern auch bei geschiedenen
Ehegatten an.
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4. Zweifel an der Auslegung des für die
Entscheidung im Streitfall einschlägigen Unionsrechts bestehen
angesichts der bereits vorliegenden EuGH-Rechtsprechung nicht. Eine
Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ist daher nicht geboten
(zu den Voraussetzungen einer EuGH-Vorlage, vgl. z.B. EuGH-Urteile
CILFIT vom 6.10.1982 C-283/81, EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, Rz
21; Gaston Schul Douane-expediteur vom 6.12.2005 C-461/03,
EU:C:2005:742, HFR 2006, 416 = SIS 06 10 97, Rz 16; Intermodal
Transports vom 15.9.2005 C-495/03, EU:C:2005:552, HFR 2005, 1236 =
SIS 05 46 18, Rz 31; auch BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 8/13, BFHE
249, 369, BFH/NV 2015, 1219 = SIS 15 12 90, Rz 57, m.w.N.).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO.
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