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Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG
			Kapitel: 
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
		
			Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
			Fundstellen
			
	
			- 
				BFH 06.10.2015, VII R 16/14 (NV)
									
 BFH/NV 2016 S. 561
 Anmerkungen:
 T. Wunderlich in DStRE 14/2016 S. 879
			Normen
[EnergieStG] § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 4
[EnergieStV] § 95, § 100
					
	
			[EnergieStG] § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 4
[EnergieStV] § 95, § 100
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
			- vor: FG München, 30.01.2014, SIS 14 14 51, Energiesteuer, Entlastung, Produzierendes Gewerbe
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- BFH 19.12.2024, SIS 25 07 51, Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung: 1. Das zuständige Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach d...
- FG München 12.1.2023, SIS 23 05 54, Stromsteuer, Entlastungsantrag, Auslegung bzw. Berichtigung trotz Formbedürftigkeit: 1. Da es sich bei ei...
- FG Hamburg 2.6.2022, SIS 22 21 92, Stromsteuer, Energiesteuer, Verbrauchsteuerentlastung bei Beauftragung eines Subunternehmens: 1. Für die ...
- FG Berlin-Brandenburg 18.5.2022, SIS 25 09 41, Für Strom- und Energiesteuerentlastungsanträge zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung eines antragst...
- FG Hamburg 20.3.2019, SIS 19 09 20, Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung: Im Anschluss an den Beschluss des EuGH vom...
 
	
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