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Für Strom- und Energiesteuerentlastungsanträge zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung eines antragstellenden Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten
Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
- FG Berlin-Brandenburg 18.05.2022, 1 K 1149/20
Normen
[AO 1977] § 12, § 17, § 23, § 26
[EnergieStG] § 54, § 55
[EnergieStV] § 1 a Satz 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1
[StromStG] § 2 Nr. 3, § 2 Nr. 4, § 9 a, § 9 b, § 10
[StromStV] § 1 Satz 1, § 17 a Abs. 1, § 17 b Abs. 1, § 19 Abs. 1
[AO 1977] § 12, § 17, § 23, § 26
[EnergieStG] § 54, § 55
[EnergieStV] § 1 a Satz 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1
[StromStG] § 2 Nr. 3, § 2 Nr. 4, § 9 a, § 9 b, § 10
[StromStV] § 1 Satz 1, § 17 a Abs. 1, § 17 b Abs. 1, § 19 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 19.12.2024, SIS 25 07 51, Stromsteuer, Örtliche Zuständigkeit, Hauptzollamt, Betriebsstätte, Geschäftsleitung, Zuständigkeitswechsel, Verjährung

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