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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 5/15 (BFH) |
§§: | AO § 37 |
Schlagwörter | Rückforderung, EG, EU |
Rechtsfrage: | Rückforderung einer aufgrund eines tschechischen Beitreibungsersuchens gepfändeten, dann aber erstatteten Steuerforderung; auch die tschechische Finanzbehörde hat den Betrag (an den Bevollmächtigten des Klägers) erstattet. Ist § 37 AO nicht einschlägig, weil das Steuerschuldverhältnis nur zwischen dem Kläger und der tschechischen Finanzbehörde besteht? Ist § 13 EUBeitrG anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.02.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3700/13 AO |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 610 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 17 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2017 |
Erledigungs-Az: | VII R 5/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |