Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der
Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.8.2014 8 V
8135/14 aufgehoben.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom
16.6.2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Antragsteller zu tragen.
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I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner
(Antragsteller) beschäftigt in seiner Kanzlei mehrere
Rechtsanwälte und bezahlt für diese Beiträge an den
Deutschen Anwaltsverein (DAV). Auf Antrag des Antragstellers
erteilte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt
- FA - ) am 7.1.2010 die Auskunft nach § 42e des
Einkommensteuergesetzes (EStG), dass diese Zahlungen nicht als
Sachbezug zu versteuern seien. Im Zeitraum Mai 2012 bis Juni 2013
fand beim Antragsteller eine Lohnsteuer-Außenprüfung
statt, die zu dem von der erteilten Auskunft abweichenden Ergebnis
führte, dass die Beiträge an den DAV als
Werbungskostenersatz steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Dabei berief sich die Prüferin auf das Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.2.2009 VI R 32/08 (BFHE 224, 314,
BStBl II 2009, 462 = SIS 09 10 14). Mit Bescheid vom 24.3.2013
widerrief das FA daraufhin die Anrufungsauskunft vom 7.1.2010 mit
der Begründung, dass die Feststellungen der
Lohnsteuer-Außenprüfung zu einer neuen rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts geführt hätten.
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Gegen den Widerruf der Auskunft legte der
Antragsteller Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die
Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte mit Bescheid vom
16.8.2013 den Antrag auf AdV mit dem Hinweis ab, der Widerruf der
Anrufungsauskunft sei kein vollziehbarer Verwaltungsakt.
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Der Einspruch gegen den Widerruf der
Auskunft blieb erfolglos. Das FA leitete seine Widerrufsbefugnis
aus § 207 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) analog ab und
begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der
Widerruf eine Ermessensentscheidung sei, bei der das Vertrauen in
den Bestand der erteilten Auskunft und das Gebot der Gesetz- und
Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegeneinander
abzuwägen seien. Die Anrufungsauskunft verstoße gegen
materielles Recht und sei deshalb rechtswidrig. Daher müsse
die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Antragstellers in den
Bestand der erteilten Auskunft zurücktreten, zumal der
Antragsteller infolge der Zusage keine Dispositionen getroffen
habe, von denen er sich nicht lösen könne.
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Daraufhin erhob der Antragsteller Klage zum
Finanzgericht (FG) und beantragte zugleich AdV.
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Das FG gab dem Antrag auf AdV
gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
mit Beschluss vom 11.8.2014 8 V 8135/14 statt und begründete
dies im Wesentlichen wie folgt: Der Antrag sei statthaft,
insbesondere sei der Widerruf der Anrufungsauskunft ein
vollziehbarer Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 FGO, da dem
Antragsteller durch den Widerruf eine Rechtsposition
(Vertrauensschutz für eine bestimmte Vorgehensweise beim
Lohnsteuerabzug) entzogen würde. Der Antrag sei auch
begründet. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob der Widerruf der
Anrufungsauskunft rechtmäßig sei. Das FA treffe im
Rahmen des § 207 Abs. 2 AO analog eine Ermessensentscheidung,
die eine gründliche Prüfung der „richtigen“
Rechtslage voraussetze. Die Aufhebungsentscheidung enthalte keine
solche Prüfung. Insbesondere lasse diese eine
Gesamtabwägung in Bezug auf den konkreten Einzelfall
vermissen.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der vom FG
zugelassenen Beschwerde. Es beantragt, den AdV-Beschluss des FG vom
11.8.2014 8 V 8135/14 aufzuheben und den Antrag auf AdV
abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
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Das FG half der Beschwerde nicht ab
(Beschluss vom 3.9.2014 8 V 8135/14).
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II. Die Beschwerde ist zulässig und
begründet.
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1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des
FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO ist statthaft, da
sie vom FG ausdrücklich zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3
Satz 1 FGO). Sie wurde form- und fristgerecht i.S. des § 129
Abs. 1 FGO beim FG eingelegt.
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2. Sie ist auch begründet. Unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag auf AdV
hinsichtlich des Widerrufs der Anrufungsauskunft als
unzulässig abgelehnt, da dieser nicht statthaft ist.
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a) Das Gericht der Hauptsache kann nach §
69 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz FGO auf Antrag die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Nach
§ 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 FGO soll dies
erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Statthaftigkeit
eines Antrags auf AdV setzt dabei voraus, dass der im
Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist
(Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz
220).
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b) Der Widerruf der Anrufungsauskunft nach
§ 42e EStG ist nicht vollziehbar.
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Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach §
42e EStG trifft lediglich eine Regelung dahin, wie die
Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten
typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die
Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt
(Senatsurteile vom 27.2.2014 VI R 23/13, BFHE 244, 572, BStBl II
2014, 894 = SIS 14 15 52, und vom 7.5.2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014,
1734 = SIS 14 27 11). Demgemäß erschöpft sich der
Inhalt des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, dass
das FA mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu
vertreten. Die Wirkung eines Widerrufs einer
Lohnsteueranrufungsauskunft geht damit nicht über die Negation
des zuvor Erklärten hinaus. Vollziehbar sind jedoch nur solche
Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine reine Negation
beschränkt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.7.2009 VII S 22/09,
BFH/NV 2009, 1599 = SIS 09 29 23). Ein Antrag auf AdV ist daher
nicht statthaft.
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3. Der Antragsteller trägt die Kosten des
gesamten Verfahrens (§§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO;
Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., §
143 Rz 3, 22; Gräber/Ruban, a.a.O., § 132 Rz 13).
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