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Vorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 31.12.2008 angeschafft wurden

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
  1. FG Bremen 18.06.2014, 1 K 41/12 (6), rkr.
Normen
[EStG 2002] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 39
[EStG 2007] § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 2, § 52 a Abs. 11
[UntStRefG 2008] Art. 13
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 13.01.2015, SIS 15 07 82, Veräußerungsverlust, Wesentliche Beteiligung, Abgeltungsteuer
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 13.1.2015, SIS 15 07 82, Anwendungsvorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG: Die Regelung in § 52 a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F. des UntS...
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