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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-24/22 (EuGH)
§§: DVO (EU) Nr. 1229/2013, DVO (EU) Nr. 350/2014, KN Pos. 9403
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Einreihung, Zolltarif
Rechtsfrage: 1. Ist die KN-Position 9403 dahin auszulegen, dass aus unterschiedlichen Materialien bestehende Katzenkratzbäume, die dazu bestimmt sind, in (Wohn-)Räumen auf den Boden gestellt zu werden und dort zu verbleiben, damit Katzen darin klettern, darauf sitzen und liegen sowie daran kratzen können, nicht unter diese KN-Position fallen, weil sie eine andere Art [von Waren] im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1229/2013 der Kommission vom 28.11.2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 350/2014 der Kommission vom 3.4.2014 sind? Wenn eine der Einreihung in die KN-Position 9403 entgegenstehende andere Art vorliegt, wodurch zeichnet sich diese andere Art dann aus? - 2. Wirkt sich die Beantwortung der Frage 1 auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1229/2013 der Kommission vom 28.11.2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 350/2014 der Kommission vom 3.4.2014 aus?
Vorinstanz: Rechtbank Noord-Holland, zittingsplaats Haarlem (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 158 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.06.2023
Erledigungs-Az: Rs C-24/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 45