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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) lebte seit dem Jahr 1997 mit dem brasilianischen
Einwanderer C, der mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen bezog,
in einer Lebensgemeinschaft. Am 19.2.1999 schlossen der Kläger
und C einen notariell beurkundeten
„Partnerschaftsvertrag“, aufgrund dessen der
Kläger an C Unterhalt zu leisten hatte.
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Der Kläger wurde vom Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) für das Jahr 2000
(Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er wandte sich
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3.6.2002 mit Einspruch.
Im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens erließ das FA unter
dem Datum des 8.7.2002 einen Änderungsbescheid und
berücksichtigte Unterhaltszahlungen des Klägers an C in
Höhe von 13.500 DM. Gegen diesen Bescheid legte der
Kläger unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.7.2002 1 BvF 1/01, 1 BvF
2/01 (BVerfGE 105, 313 = SIS 03 53 97) ein weiteres Mal Einspruch
ein und beantragte die Zusammenveranlagung mit C. Das FA lehnte
dies ab (Einspruchsentscheidung vom 13.1.2003).
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Im anschließenden Klageverfahren
begehrte der Kläger weiterhin, zusammen mit C zur
Einkommensteuer veranlagt zu werden, hilfsweise,
Unterhaltszahlungen an C von 40.000 DM als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das
Finanzgericht wies die Klage ab. Es war der Ansicht, nur Ehegatten
stehe das Recht zur Wahl der Zusammenveranlagung zu, auch sei ein
weitergehender Abzug von Unterhaltsleistungen nicht
möglich.
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Zur Begründung der Revision trägt
der Kläger im Wesentlichen vor, er lebe mit C in einer auf
Dauer angelegten, lebenslangen Fürsorge- und
Einstandsgemeinschaft, ebenso wie dies bei Ehegatten der Fall sei.
Er sei im Streitjahr steuerlich wie ein Lediger behandelt worden,
obwohl seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eines
Verheirateten entsprochen habe. Das von ihm erwirtschaftete
Einkommen sei geteilt und gemeinsam verwendet worden. Der
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebiete
es, Lebenspartner ebenso nach § 26b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zu veranlagen wie
Ehegatten. Er, der Kläger, könne wegen seiner sexuellen
Identität keine Ehe eingehen. Die sexuelle Orientierung sei
das Ergebnis einer frühkindlich abgeschlossenen Entwicklung.
Dieses personenbezogene Merkmal sei ebenso Bestandteil seiner
Identität wie seine Haar- und Hautfarbe oder seine
Rasse.
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Durch Beschluss vom 5.7.2006 setzte der
Senat das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
bis zur Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvR 909/06 aus. Mit
Schreiben vom 12.8.2013 fragte die Senatsgeschäftsstelle beim
Kläger an, ob dieser die Revision im Hinblick auf den
Beschluss des BVerfG vom 7.5.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2
BvR 288/07 (BVerfGE 133, 377 = SIS 13 17 53) aufrecht erhalten
wolle, da im Streitjahr 2000 eingetragene Lebenspartnerschaften
noch nicht existiert hätten.
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Der Kläger teilte daraufhin mit, dass
die Revision nicht zurückgenommen werde. Das BVerfG habe in
der Entscheidung in BVerfGE 133, 377 = SIS 13 17 53 den Obersatz
aufgestellt, dass die Besserstellung der Ehe nicht zu einer
Diskriminierung gegenüber anderen rechtlich geordneten
Lebensgemeinschaften führen dürfe. Dem BVerfG komme es
vor allem auf den Bindungsgrad einer Paarbeziehung an. Er, der
Kläger, habe im Streitjahr noch keine Partnerschaft nach dem
erst später in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartG) eingehen können. Er habe jedoch mit dem Abschluss des
notariellen Partnerschaftsvertrags diejenige Gestaltung
gewählt, die zur stärksten Bindung geführt
habe.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihn zusammen mit C
zur Einkommensteuer zu veranlagen,
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hilfsweise, das angefochtene Urteil
aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8.7.2002 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.1.2003 dahingehend zu
ändern, dass Unterhaltszahlungen an C in Höhe von 40.000
DM steuermindernd berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und wird
daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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1. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, den
Kläger zusammen mit C zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der
hierauf gerichtete Verpflichtungsantrag des Klägers (vgl.
Senatsurteil vom 31.1.2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071 = SIS 13 16 72) hat keinen Erfolg.
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a) Der Kläger und C erfüllen nicht
die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung. Nach §
26 Abs. 1 EStG haben Ehegatten bei Vorliegen der weiteren
gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, gemäß § 26b
EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Der
Kläger und C sind jedoch nicht Ehegatten. Dies können nur
zwei Menschen verschiedenen Geschlechts sein.
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b) Auch aus der in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F.
des Gesetzes vom 15.7.2013 zur Änderung des
Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2013 (BGBl I 2013, 2397)
bestimmten Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten ergibt
sich kein Anspruch des Klägers auf Zusammenveranlagung, da der
Kläger und C im Streitjahr 2000 noch keine Lebenspartner
waren; in diesem Jahr galt das LPartG, das erst zum 1.8.2001 in
Kraft trat, noch nicht.
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aa) Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die
Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und
Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Vorschrift ist
rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen - wie im
Streitfall - die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes
in BGBl I 2013, 2397). Das Gesetz spricht in § 2 Abs. 8 EStG
zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und
nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw.
eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dies bedeutet jedoch nicht,
dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im
Sinne des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile
kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8
EStG allein Ehegatten vorbehalten waren.
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bb) Die genannte Vorschrift ist eine Reaktion
des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 133,
377 = SIS 13 17 53. Das BVerfG war der Ansicht, die Versagung des
Splittingtarifs für Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft sei eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung und damit
ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der besondere Schutz,
unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere
Verantwortungsbeziehung stelle, rechtfertige die Besserstellung der
Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen, nicht
aber ohne Weiteres im Verhältnis zu einer rechtlich
verbindlich verfassten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe
durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheide. Durch
die gesetzliche Einführung des Instituts der
Lebenspartnerschaft hätten sich die jeweils durch eine Ehe und
die Lebenspartnerschaft begründeten rechtlichen Bindungen und
die gegenseitigen Einstandspflichten weitgehend angeglichen. Auch
sei die Lebenspartnerschaft taugliche Grundlage für eine
Familie.
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cc) Für das BVerfG war ausschlaggebend,
dass wegen der seit dem 1.8.2001 für gleichgeschlechtlich
veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene
Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich
herkömmlichen Ehen derart angenähert hätten, dass
eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen
sei. Vor der Einführung des LPartG war somit auch aus der
Sicht des BVerfG eine steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten
einerseits und zusammenlebenden homosexuellen Paaren andererseits
nicht zu beanstanden.
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dd) Nach der Entscheidung des BVerfG in
BVerfGE 133, 377 = SIS 13 17 53 haben somit nur zwei Menschen, die
als Ehegatten oder als Lebenspartner im Sinne des LPartG eine
Gemeinschaft bilden, einen Anspruch auf Zusammenveranlagung zur
Einkommensteuer. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft sind die
gesetzlich vorgesehenen Anknüpfungspunkte für eine
einkommensteuerrechtliche Privilegierung gegenüber anderen
Formen des Zusammenlebens. Andere denkbare Gemeinschaften sind
nicht begünstigt, auch dann nicht, wenn die Partner ihre
Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben.
So kann z.B. ein nicht verheiratetes verschiedengeschlechtliches
Paar, das einen Partnerschaftsvertrag mit weitreichenden
Unterhalts- und Beistandsverpflichtungen abgeschlossen hat, nicht
die Zusammenveranlagung beanspruchen; auf die Gründe, weshalb
das Paar keine Ehe schließen will oder kann, kommt es nicht
an. Auch ein Geschwisterpaar, das nach jetziger Rechtslage keine
Lebenspartnerschaft eingehen kann (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 LPartG),
ist von einer steuerlichen Zusammenveranlagung ausgeschlossen,
unabhängig von etwaigen vertraglich vereinbarten Unterhalts-
und Beistandspflichten. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers
ist somit aus der Formulierung des BVerfG in BVerfGE 133, 377 = SIS 13 17 53 (Rz 85), wonach eine Besserstellung der Ehe im Vergleich
zu ungebundenen Partnerbeziehungen möglich sei, nicht
abzuleiten, dass eine solche Besserstellung schon dann nicht
erlaubt ist, wenn - wie im Streitfall - zwischen
gleichgeschlechtlichen Partnern vertragliche Bindungen bestehen.
Solche Bindungen führen nicht zu „rechtlich
verbindlich verfassten Lebensformen“ im Sinne des
BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 133, 377 = SIS 13 17 53 (Rz 84).
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2. Auch der hilfsweise gestellte
Anfechtungsantrag, mit dem der steuermindernde Abzug von
Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 40.000 DM begehrt wird, hat
keinen Erfolg. Das FA hat im geänderten
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8.7.2002 für
Unterhaltsleistungen des Klägers an C einen Abzug nach §
33a Abs. 1 EStG in der maximalen Höhe von 13.500 DM
gewährt. Für eine darüber hinausgehende
Berücksichtigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Sie
ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
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