1
|
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine mit
Gesellschaftsvertrag vom ... 1977 gegründete KG.
Komplementärin ist die X-GmbH (GmbH), die im Jahr 2003
(Streitjahr) mit 3/28 (1.533,88 EUR = 10,71 %) am
Gesellschaftskapital (14.316,17 EUR) beteiligt war. Einziger
Kommanditist war zu diesem Zeitpunkt der Beigeladene mit einer
Kommanditeinlage von 25/28 des Gesellschaftskapitals (12.782,30 EUR
= 89,29 %).
|
|
|
2
|
§ 9 des Gesellschaftsvertrages sah
zunächst folgende Gewinnverteilung vor:
|
|
|
3
|
„Der nach Abzug der Verzinsung der
Festkonten und Sonderkonten der Gesellschafter sowie der
Vergütung nach § 8 verbleibende Gewinn wird wie folgt
verteilt:
|
|
|
4
|
1. Die persönlich haftende
Gesellschafterin erhält zur Abgeltung ihres Haftrisikos eine
Vorabvergütung in Höhe von 5 % des verbleibenden Gewinns,
höchstens jedoch 15 % ihres Festkapitals.
|
|
|
5
|
2. Die mitarbeitenden Kommanditisten
erhalten vorweg eine Tätigkeitsvergütung nach laufenden
Gesellschafterbeschlüssen.
|
|
|
6
|
3. Der restliche verbleibende Gewinn wird
unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer eingezahlten
Festkapitaleinlagen (§ 4) verteilt ... .“
|
|
|
7
|
Nach einer durch Gesellschafterbeschluss
vom 2.1.1990 erfolgten Änderung lautete § 9 des
Gesellschaftsvertrages wie folgt:
|
|
|
8
|
„Der Gewinnanteil des ... (=
Beigeladenen) wird auf maximal 100.000, - DM beschränkt. Den
Restbetrag erhält die ...-GmbH. Weiterhin erhält der
Kommanditist ... (= Beigeladene) für seine Tätigkeit in
der Gesellschaft vorweg eine Tätigkeitsvergütung in Form
von Gehalt in Höhe von z.Zt. mtl. 1.500, - DM zuzüglich
AG-Anteil zur Sozialversicherung.“
|
|
|
9
|
In ihrer Feststellungserklärung
für das Streitjahr rechnete die Klägerin den
Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 14.395 EUR dem
Beigeladenen nach § 35 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in
der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) entsprechend seinem
Anteil am Festkapital in Höhe von 89,29 % zu.
|
|
|
10
|
Dem folgte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nicht, sondern rechnete
dem Beigeladenen in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
(§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung) ergangenen
Feststellungsbescheid vom 19.5.2006 einen Anteil am
Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 17,123 % zu, weil zu
seinen Lasten die durch den Gesellschafterbeschluss vom 2.1.1990
vereinbarte „Gewinnbegrenzung“ zu berücksichtigen
sei. Daran hielt das FA auch nach einer Betriebsprüfung fest,
stellte allerdings mit Änderungsbescheid vom 29.2.2008 nunmehr
einen auf den Beigeladenen entfallenden
Gewerbesteuermessbetragsanteil gemäß § 35 Abs. 3
EStG in Höhe von 11,32 % fest. Im Einzelnen ergab sich danach
folgende Aufteilung:
|
|
|
11
|
|
Gesamt
|
GmbH
|
Beigeladener
|
|
|
Restgewinn laut
Feststellungserklärung
|
242.561,11 EUR
|
215.969,11 EUR
|
26.592,00 EUR
|
|
|
zuzüglich nichtabzugsfähige
Betriebsausgaben
|
1.120,54 EUR
|
120,01 EUR
|
1.000,53 EUR
|
|
|
Summe
|
243.681,65 EUR
|
216.089,12 EUR
|
27.592,53 EUR
|
|
|
Prozent
|
100,00
|
88,68
|
11,32
|
|
|
|
12
|
Einspruch und Klage gegen den vorgenannten
Änderungsbescheid, mit denen die Klägerin geltend machte,
die in § 9 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom
2.1.1990 geregelte Gewinnbegrenzung für den Beigeladenen sei
als zugunsten der GmbH wirkender Vorabgewinn i.S. des § 35
Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG aufzufassen, blieben ohne Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) führte in seinem in EFG 2011, 2080 = SIS 11 32 39 veröffentlichten Urteil aus, das FA habe den auf den
Beigeladenen entfallenden Anteil am Gewerbesteuermessbetrag des
Streitjahres zu Recht statt mit 89,29 % mit nur 11,32 % berechnet,
denn die Gewinnbegrenzung auf insgesamt 51.129 EUR sei kein
Vorabgewinn, sondern Gegenstand der allgemeinen
Gewinnverteilungsabrede.
|
|
|
13
|
Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie die Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz
2 EStG geltend macht. Zur Begründung führt sie aus, das
FG habe zu Unrecht die zugunsten der GmbH gesellschaftsvertraglich
vereinbarte Gewinnbegrenzung statt als Vorabgewinn als Bestandteil
des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels gesehen. Es
handele sich bei der Gewinnbegrenzung des Kommanditisten um einen
Vorabgewinn der GmbH, der nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht
zu berücksichtigen sei. Im Streitfall sei § 9 Nr. 3 des
Gesellschaftsvertrages vom ... 1977 maßgeblich, während
die durch Gesellschafterbeschluss vom 2.1.1990 getroffene
ergänzende Regelung, wonach der Gewinnanteil des
Kommanditisten auf 100.000 DM beschränkt sei, nicht
Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels sei.
Diese Regelung greife gerade nicht allgemein, sondern nur in den
besonderen Fällen, in denen der Gewinnanteil tatsächlich
den genannten Betrag überschreite. Das FG lege
demgegenüber den gesetzlich nicht definierten Begriff des
Vorabgewinns zu eng aus und berufe sich dabei zu Unrecht auf den
Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.4.2009 IV B 109/08 (BFHE
224, 548, BStBl II 2010, 116 = SIS 09 18 59) und auf das BFH-Urteil
vom 9.2.2011 IV R 37/08 (BFH/NV 2011, 1120 = SIS 11 18 98), die
dazu keine tragenden Ausführungen enthielten. Die Auffassung
des FG decke sich auch nicht mit derjenigen des BFH, wonach die
Gewerbesteuer zivilrechtlich von allen Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Beteiligung am Vermögen zu tragen sei.
Auch die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gebiete es
vorliegend, die Gewinnbegrenzung beim Kommanditisten als
Vorabgewinn der Komplementärin nicht zu berücksichtigen,
denn die vom Gesetzgeber mit § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG
intendierte Vereinfachung werde ansonsten gerade nicht
erreicht.
|
|
|
14
|
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des FG des
Saarlandes vom 21.7.2011 1 K 1150/11 und der Einspruchsentscheidung
des FA vom 13.4.2011 dessen Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom
29.2.2008 dahingehend abzuändern, dass der Anteil des
Beigeladenen am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35
Abs. 3 EStG mit 89,28 % festgestellt wird.
|
|
|
15
|
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
16
|
Entgegen der Auffassung der Klägerin
sei die Gewinnbegrenzung im Streitfall Bestandteil des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels und kein Vorabgewinn. Es sei eine
gesellschaftsvertragliche Regelung dahingehend getroffen worden,
dass die Gewinnverteilung anhand der eingezahlten
Festkapitaleinlagen erfolge, der Gewinnanteil des Beigeladenen
jedoch auf 100.000 DM beschränkt sei. Für einen
Vorabgewinn sei kennzeichnend, dass dieser vorrangig und damit auch
dann zu zahlen sei, wenn danach kein Restgewinn mehr verbleibe.
Eine Gewinnbegrenzung führe hingegen dazu, dass zunächst
eine Verteilung nach Kapitalanteilen erfolge und im Fall des
Überschreitens der Höchstgrenze der entsprechende
Überhang auf die verbleibenden Gesellschafter entfalle.
Entsprechend unterscheide sich die Gewinnbegrenzung sachlich vom
Vorabgewinn.
|
|
|
17
|
Der Beigeladene erklärt, er
schließe sich den Ausführungen der Klägerin
vollumfänglich an, stellt aber keinen eigenen Antrag.
|
|
|
18
|
II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Recht davon
ausgegangen, dass bei der nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG
erfolgenden Ermittlung des auf den Beigeladenen entfallenden
Anteils am Gewerbesteuermessbetrag des Streitjahres die auf diesen
bezogene Gewinnbegrenzung nicht als Vorabgewinn auszuscheiden,
sondern als Bestandteil der allgemeinen Gewinnverteilungsabrede zu
berücksichtigen war.
|
|
|
19
|
1. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG ist bei
Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und
3 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die
einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und
einheitlich festzustellen. Zuständig für die gesonderte
Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG ist nach § 35 Abs. 4
Satz 2 EStG das für die gesonderte Feststellung der
Einkünfte zuständige Finanzamt. Nach § 35 Abs. 3
Satz 2 EStG richtet sich dabei der Anteil eines Mitunternehmers am
Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der
Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu
berücksichtigen.
|
|
|
20
|
a) Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 2
EStG lässt zunächst keinen Zweifel daran, dass sich zwar
der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach
seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe
des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels richtet, dass
dabei aber Vorabgewinnanteile nicht berücksichtigt werden
dürfen (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II
2010, 116 = SIS 09 18 59, unter II.2.a). Was im Einzelnen bei der
nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG vorzunehmenden Ermittlung des
Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach
Maßgabe von dessen Halbsatz 2 als Vorabgewinnanteil
auszuscheiden ist, sagt das Gesetz allerdings nicht.
|
|
|
21
|
b) Während der ursprüngliche
Gesetzentwurf zu § 35 EStG vorsah, dass sich der anteilige
Gewerbesteuermessbetrag aus dem „Verhältnis des dem
Mitunternehmer zuzurechnenden Gewinnanteils zuzüglich der von
ihm erzielten Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 1 zur Summe aller Gewinnanteile und aller
Vergütungen der Mitunternehmerschaft“ ergeben sollte
(BTDrucks 14/2683, S. 6), beruht allerdings die später Gesetz
gewordene und für die Entscheidung dieses Rechtsstreits
maßgebliche Fassung des § 35 EStG auf einem Vorschlag
des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BTDrucks 14/3366,
S. 19 f. und S. 119), der zur Begründung der Abweichung vom
ursprünglichen Entwurf die Aussage enthält, dass die
„Festlegung, dass bei Mitunternehmerschaften für die
Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags der
Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung [von]
gesellschaftsvertraglich vereinbarter Vorabgewinne) maßgebend
ist“ (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010,
116 = SIS 09 18 59, unter II.2.a). Daraus wiederum ergibt sich,
dass nicht nur steuerrechtliche Sondervergütungen i.S. des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern auch
gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinne
unberücksichtigt bleiben sollen. Dies findet wiederum im
Wortlaut der Regelung dadurch seinen Niederschlag, dass der
„allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel“
maßgebend sein soll (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II
2010, 116 = SIS 09 18 59, unter II.2.a).
|
|
|
22
|
c) Das FG ist im angefochtenen Urteil zu Recht
davon ausgegangen, dass ein „Vorabgewinnanteil“
i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG dadurch
gekennzeichnet ist, dass der betroffene Gesellschafter vor den
übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher
Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Entsprechend ist der
angesprochene „Vorabgewinnanteil“ vor der
allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert
den noch zu verteilenden Restgewinn (vgl. Kaeser/ Maunz, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35 Rz E 25; Levedag in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 35 EStG Rz 63).
|
|
|
23
|
d) Ein „gesellschaftsrechtlich
vereinbarter Vorabgewinn“ kommt insbesondere in Betracht,
wenn einem an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter
im Gesellschaftsvertrag eine besondere Vergütung für die
Übernahme der Geschäftsführung eingeräumt wird.
Insbesondere in Fällen, in denen nicht alle Gesellschafter
gleichmäßig an der Geschäftsführung beteiligt
sind und die Tätigkeitspflicht auch kein Äquivalent
für das von den anderen Gesellschaftern zur Verfügung
gestellte Kapital bildet, wird dem die Geschäftsführung
im Wesentlichen übernehmenden Gesellschafter oftmals eine
besondere Vergütung eingeräumt, die aber nicht als
Vereinbarung eines Entgelts für die Leistung besonderer
Dienste, sondern als Gewinnverteilungsabrede anzusehen ist (vgl.
MünchKommBGB/C. Schäfer, 6. Aufl., § 709 Rz 32,
m.w.N., sowie § 721 Rz 5). Inhaltlich kann dabei die
Vergütung entweder in einer Erhöhung des prozentualen
Gewinnanteils des Geschäftsführers oder aber in einem
festen oder erfolgsabhängigen, als
„Gewinnvoraus“ oder
„Gewinnvorab“ des Geschäftsführers
bezeichneten, periodisch zu zahlenden Geldbetrag bestehen (vgl.
MünchKommBGB/C. Schäfer, a.a.O., § 709 Rz 33, sowie
§ 722 Rz 5).
|
|
|
24
|
e) Das FG hat auch zutreffend nach § 35
Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bei der Ermittlung des Anteils eines
Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag auszuscheidende
„Vorabgewinnanteile“ von nicht unter diese
Vorschrift fallenden und auf einen einzelnen Gesellschafter
bezogenen (fixen) „Gewinnbegrenzungen“
unterschieden (ebenso Blümich/Danelsing, § 35 EStG Rz 50;
Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 35 Rz 25;
Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 35 Rz 25; Kühnen, EFG
2011, 2082; Karl, BB 2012, 368). Anders als bei Vorabgewinnen
findet bei Gewinnbegrenzungen nämlich keine vorrangige
Zurechnung des den Höchstgewinn übersteigenden Betrages
bei anderen Gesellschaftern statt. Vielmehr sind diese auf einzelne
Mitunternehmer bezogenen Gewinnbegrenzungen Gegenstand der
allgemeinen Gewinnverteilung und deshalb bei der Aufteilung des
Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft auf die
Mitunternehmer zu berücksichtigen (Blümich/ Danelsing,
§ 35 EStG Rz 50).
|
|
|
25
|
f) Soweit die Klägerin ausführt,
diese Auffassung decke sich nicht mit derjenigen des BFH, wonach
die Gewerbesteuer zivilrechtlich von allen Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Beteiligung am Vermögen zu tragen sei,
ist dem nicht zu folgen.
|
|
|
26
|
aa) Im Urteil in BFH/NV 2011, 1120 = SIS 11 18 98 hat der Senat ausgeführt, dass verfassungsrechtliche
Zweifel am vom Gesetzgeber gewählten Aufteilungsmaßstab
des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels nicht bestehen,
selbst wenn der Gesetzgeber in Anknüpfung an die von § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgte Konzeption der
Mitunternehmerbesteuerung auch - wie ursprünglich vorgesehen -
auf den Anteil der Mitunternehmer an den Einkünften hätte
abstellen können. Zur Wahl eines anderen
Aufteilungsmaßstabs war der Gesetzgeber danach weder durch
den Gleichheitssatz im Allgemeinen noch durch das
Folgerichtigkeitsgebot gezwungen, denn die Wahl des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels ist von der Typisierungsbefugnis
des Gesetzgebers gedeckt.
|
|
|
27
|
bb) Es ist zwar richtig, dass der Senat dazu
ausgeführt hat, die Anknüpfung an den allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel sei insofern zutreffend,
„als die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe zivilrechtlich
... von allen Gesellschaftern in diesem Verhältnis anteilig
getragen“ werde. Abgesehen davon, dass sich diese Aussage
aber erkennbar nur auf den der Typisierung als Regelfall zugrunde
gelegten Fall einer Gewinnverteilung nach Maßgabe der
Festkapitaleinlagen bezieht, hat der Senat weiterführend - wie
auch bereits im BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116
= SIS 09 18 59, unter II.2.b - deutlich gemacht, dass für eine
typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die
Abweichungen zwischen beiden Steuerarten, insbesondere bei der
Bestimmung des Steuersubjekts und der Bemessungsgrundlage, zu
berücksichtigen sind und schon deshalb gerade keine
punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer
entfallenden Gewerbesteuer möglich ist.
|
|
|
28
|
g) Auch soweit die Klägerin
ausführt, die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gebiete es
vorliegend, die vereinbarte „Gewinnbegrenzung“
beim Kommanditisten nicht zu berücksichtigen, weil ansonsten
die vom Gesetzgeber mit § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG intendierte
Vereinfachung nicht erreicht werde, geht die Klägerin fehl.
Zwar darf der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis
einen einfach zu handhabenden, sachgerechten
Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine
Gewinnverteilungsschlüssel erscheint insoweit als
Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224,
548, BStBl II 2010, 116 = SIS 09 18 59, unter II.2.b; BFH-Urteil in
BFH/NV 2011, 1120 = SIS 11 18 98). Die damit zum Ausdruck gebrachte
Überzeugung, dass der in Gesellschaftsverträgen
vereinbarte oder sich ansonsten aus dem Zivilrecht ableitende
allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel in aller Regel einfach
zu handhaben ist, wird aber nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass
in Einzelfällen Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages so
ausgestaltet sein können, dass sich dort ausnahmsweise
schwierige Auslegungsfragen stellen. Derartige Ausnahmefälle
kann eine auf den Regelfall gestützte Typisierung schon ihrer
Natur nach nicht berücksichtigen.
|
|
|
29
|
2. Ob in der Sache ein
„gesellschaftsrechtlich vereinbarter
Vorabgewinn“ oder eine
„Gewinnbegrenzung“ vorliegt, ist durch Auslegung
der Bestimmungen des konkreten Gesellschaftsvertrages bzw. unter
Rückgriff auf die Vorgaben des Zivilrechts zu ermitteln. In
der Revisionsinstanz ist dabei die Auslegung eines
Gesellschaftsvertrages durch das FG mit Blick auf § 118 Abs. 2
FGO nur daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen
Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze
beachtet wurden (BFH-Urteil vom 6.6.2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013,
1810 = SIS 13 28 21). Das ist mit Blick auf die vom FG im
Streitfall vorgenommene Auslegung des hier streitbefangenen
Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu bejahen.
|
|
|
30
|
a) Das FG hat maßgeblich darauf
abgestellt, dass der Gewinn nach Maßgabe des § 9 des
Gesellschaftsvertrages in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses
vom 2.1.1990 nicht der GmbH vorab zugerechnet, sondern - nach
vorrangiger Zurechnung der Tätigkeits- und
Haftungsvergütungen - nach der allgemeinen
Gewinnverteilungsabrede auf die Gesellschafter verteilt werden
sollte. Es habe dadurch sichergestellt werden sollen, dass der
Beigeladene in jedem Gewinnfall zunächst seinen
Höchstgewinn erreiche, bevor der übersteigende Teil dem
verbleibenden Gesellschafter zugerechnet würde.
|
|
|
31
|
b) Zunächst ist nicht zu beanstanden,
dass das FG auf den § 9 in der Fassung des
Gesellschafterbeschlusses vom 2.1.1990 abgestellt hat. Es mag
insoweit zwar sein, dass die geänderte Regelung
wirtschaftliche Relevanz nur haben konnte, soweit der Gewinnanteil
des Beigeladenen tatsächlich den Betrag von 100.000 DM
überschritt. Das ändert aber nichts daran, dass durch die
genannte Regelung ausweislich der entsprechenden Niederschrift vom
2.1.1990 der bis dahin geltende und alleine auf die
Festkapitaleinlagen abstellende Gesellschaftsvertrag vom ... 1977
„geändert“ wurde.
|
|
|
32
|
c) Die Auslegung des FG, wonach § 9 des
Gesellschaftsvertrages in der ab dem 2.1.1990 geltenden Fassung
eine Gewinnbegrenzung in der Person des Beigeladenen enthielt,
entspricht dem Wortlaut der Regelung: Dort ist zunächst
ausdrücklich davon die Rede, dass der „Gewinnanteil
des ... (Beigeladenen) auf maximal 100.000, - DM
beschränkt“ wird. Angesprochen ist also der
Beigeladene und nicht die GmbH und es wird allein dessen
Gewinnanteil nach oben begrenzt. Beides spricht für eine
Gewinnbegrenzung in der Person des Beigeladenen und gegen eine
„Vorabgewinnregelung“ zugunsten der GmbH. Dies
wird noch dadurch bestätigt, dass die GmbH nur „den
Restbetrag“, also den Gewinn nach Berücksichtigung
des Höchstbetrages in der Person des Beigeladenen, erhalten
sollte. Auch dies spricht dafür, dass der Beigeladene nie mehr
als 100.000 DM als Gewinn erhalten sollte.
|
|
|
33
|
d) Auf dieser Grundlage ist die Würdigung
des FG, dass in § 9 des Gesellschaftsvertrages in der ab dem
2.1.1990 geltenden Fassung eine Gewinnbegrenzung in der Person des
Beigeladenen geregelt worden ist, jedenfalls möglich, weshalb
der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO an sie gebunden ist.
|
|
|
34
|
3. Das FG hat auch den auf den Beigeladenen
entfallenden Gewerbesteuermessbetragsanteil gemäß §
35 Abs. 3 EStG zutreffend dahingehend ermittelt, dass es den nach
Abzug von Vorabgewinnanteilen verbleibenden Restgewinn in Höhe
von 242.561,11 EUR zuzüglich der nicht abziehbaren
Betriebsausgaben auf die Mitunternehmer verteilt hat. Insoweit
herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit über die
Höhe des für den Beigeladenen festzustellenden Anteils am
Gewerbesteuermessbetrag. Entsprechend ist das Urteil des FG nicht
zu beanstanden, so dass die Revision als unbegründet
zurückzuweisen war.
|
|
|
35
|
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO. Dem Beigeladenen können nach § 135 Abs. 3 FGO
keine Kosten auferlegt werden, da er weder einen Sachantrag
gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt hat. Da er das Verfahren
weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen
Sachantrages wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der
Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen (vgl.
BFH-Beschluss vom 29.5.2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452 = SIS 09 26 81).
|