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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Vater eines im September 1991 geborenen Sohnes,
der im Juni 2011 die allgemeine Hochschulreife erwarb und seit dem
1.7.2011 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet
wird.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2011
gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) auf und wies den dagegen gerichteten Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 1.2.2012 als unbegründet
zurück, weil die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter
nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a EStG angesehen werden könne.
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Die Klage blieb hinsichtlich der Monate
August bis Dezember 2011 wegen Überschreitung des
Grenzbetrages ohne Erfolg (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Das
Finanzgericht (FG) gab der Klage jedoch statt, soweit sie die
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und
Februar 2012 betraf, da es nach Einholung von Auskünften beim
Heeresamt davon ausging, dass es sich bei der 36 Monate dauernden
Ausbildung zum Reserveoffizier um eine Ausbildung i.S. des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handele. Die Ausbildung zum
Reserveoffizier entspreche nach Ablauf, Inhalten und Dauer der
Ausbildung zum aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes
ohne Studium. Laufbahnrechtlich könnten
Reserveoffiziersanwärter als Offiziersanwärter
übernommen und Reserveoffiziere zu Berufsoffizieren ernannt
werden. Von dieser Möglichkeit mache ein Teil der
Anwärter und der Reserveoffiziere tatsächlich Gebrauch.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verlange im
Übrigen nicht die Absicht des Kindes, im erlernten Beruf
tatsächlich tätig zu werden.
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Die Familienkasse rügt die Verletzung
materiellen Rechts.
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Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben, soweit der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid
und die Einspruchsentscheidung aufgehoben wurden, und die Klage
auch insofern abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn des
Klägers als Reserveoffiziersanwärter für einen Beruf
ausgebildet wurde.
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Für ein volljähriges Kind besteht
nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es
für einen Beruf ausgebildet wird. Der Begriff der
Berufsausbildung wird vom EStG mehrfach verwendet (z.B. auch in
§ 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 33a Abs. 2 EStG),
aber nicht näher beschrieben. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befindet sich in
Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich
aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser
Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage
für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind
(z.B. Senatsurteil vom 15.3.2012 III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588 =
SIS 12 24 28).
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a) Das FG hat - für den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend - festgestellt, dass
die vom Sohn des Klägers betriebene Ausbildung zum
Reserveoffizier der Ausbildung der aktiven Offiziersanwärter
des Truppendienstes ohne Studium entspricht, die nach dem
BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R 58/01 (BFHE 199, 111, BStBl II
2002, 523 = SIS 02 84 87) eine Berufsausbildung i.S. von § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist.
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b) Das FG hat weiter festgestellt, dass
Reserveoffiziersanwärter wie der Sohn des Klägers als
Offiziersanwärter übernommen oder Reserveoffiziere nach
bestandener Offiziersprüfung zu Berufsoffizieren ernannt
werden können. Daher eignet sich die Ausbildung zum
Reserveoffiziersanwärter auch als Grundlage für die
Ausübung des Offiziersberufs.
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c) Unerheblich ist, dass sich der Sohn des
Klägers noch nicht festgelegt hat, ob er einen Antrag auf
Verlängerung der Dienstzeit oder auf Übernahme als
Berufssoldat stellen, oder am Ende der Dienstzeit als
Reserveoffizier aus der Bundeswehr ausscheiden wird.
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aa) Wer sich ernsthaft und nachhaltig
Fähigkeiten aneignet, die sich als Grundlage für die
Ausübung eines Berufs eignen, befindet sich auch dann in
Berufsausbildung, wenn er diesen Beruf später tatsächlich
nicht ausüben will. Nimmt ein Kind an einem regulären,
typischen Ausbildungsgang teil, so bedarf es keiner weiteren
Prüfung, wie die dort erlangten Kenntnisse in Zukunft
beruflich verwertet werden sollen.
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bb) Dies gilt umso mehr, wenn die durch die
Ausbildung vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten oder
Abschlüsse bzw. Titel auch für andere Berufe
nützlich sind, was für die Reserveoffiziersausbildung
z.B. wegen der dabei vermittelten fachlichen- und
Führungsfähigkeiten oder im Hinblick auf die Anstellung
bei einem für die Bundeswehr tätigen Unternehmen
zutrifft.
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cc) Die Rechtsprechung hat - worauf die
Familienkasse zutreffend hinweist - unter Berufsausbildung i.S. von
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Erlangung der
für die Ausübung des angestrebten Berufs geeigneten
Grundlagen verstanden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II
2002, 523 = SIS 02 84 87, betr. freiwilliges soziales Jahr; vom
26.8.2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26 = SIS 10 39 54, betr.
Traineetätigkeit). Dabei wurde indessen eine
Berücksichtigung in keinem Falle abgelehnt, weil das Kind
nicht einen der Ausbildung entsprechenden Beruf anstrebte. Die
gründliche und systematische Erlangung von
berufsnützlichen Kenntnissen wurde vielmehr auch dann als
Ausbildung angesehen, wenn das Kind noch keine oder andersartige
berufliche Pläne hatte.
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Der Senat hat dementsprechend z.B. in mehreren
Entscheidungen zu Au-pair-Verhältnissen den Umfang der
begleitenden Sprachkurse geprüft und diese als Ausbildung
gewürdigt, wenn sie mindestens zehn Wochenstunden umfassten,
ohne zu erörtern, welchen Beruf das Kind anstrebte und ob der
Sprachunterricht dazu einen konkreten Bezug aufwies.
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dd) Ein Kind wird nicht für einen Beruf
ausgebildet, wenn nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen,
sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht
(Senatsurteil in BFH/NV 2011, 26 = SIS 10 39 54), oder wenn - wie
regelmäßig bei Freiwilligendiensten (Senatsurteil vom
9.2.2012 III R 78/09, BFH/NV 2012, 940 = SIS 12 13 07) - die
Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des
Verantwortungsbewusstseins und nicht die Vorbereitung auf einen
Beruf bezweckt wird.
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ee) Die konkreten beruflichen Pläne eines
Kindes können jedoch die Würdigung von Tätigkeiten
beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, sofern
ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium,
einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf
besteht. Deshalb kann z.B. ein Sprachaufenthalt im Ausland auch
dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht
zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber der
Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung
zwingend vorgeschrieben ist oder dazu dient, ein gutes Ergebnis in
einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer
anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B.
TOEFL oder IELTS) zu erlangen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1588 =
SIS 12 24 28, betr. Au-pair).
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