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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Aktionär der X Holding AG (AG). Diese war im
Jahr 1987 durch Umwandlung einer OHG im Wege der Sacheinlage
entstanden. Der Kläger hielt an der AG 190.000 Stück
Stammaktien zum Nennbetrag von 50 DM je Stück (Anteil von
47,50 v.H.). Es handelte sich um einbringungsgeborene Anteile i.S.
des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), die mit den
Aktiennummern 210.001 bis 400.000 bezeichnet waren.
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Auf Antrag des Klägers vom 23.11.1994
wurden 10.000 Stück seiner Inhaberaktien (bezeichnet mit den
Aktiennummern 210.001 bis 220 000) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 UmwStG mit einem Kurswert von 1.370 DM je Aktie der
Einkommensbesteuerung unterworfen (entstrickt).
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Die 190.000 Stück Stammaktien wurden
bis Mitte 1995 in einem Streifbanddepot verwahrt.
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Gemäß einem Beschluss der
Hauptversammlung der AG vom 11.10.1995 wurden die Aktien im
Verhältnis 1:10 gesplittet. Dem Kläger standen daher
1.900.000 Stück Inhaberaktien mit einem Nennbetrag von 5
DM/Aktie zu. Diese wurden auf die Verwahrung in einem Sammeldepot
umgestellt. Für die Aktien des Klägers wurden die
Aktiennummern 2.100.001 bis 4.000.000 vergeben; die
ursprünglichen Aktiennummern wurden insoweit um den Faktor 10
erweitert fortgeführt.
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Im Jahr 1996 wurden 100.000 Stück
dieser Stammaktien ohne eine Nennung von Stücknummern in ein
Sonderdepot des Klägers überführt, das bis zum
31.12.2001 die interne Bezeichnung „Ver.G II/Entstrickte
St.“ und bis zum 31.12.2002 die Bezeichnung
„Sperrkonto“ trug. Diese 100.000 Stück Stammaktien
wurden ab dem 18.8.2004 in einem Depot auf den Namen der Ehefrau
des Klägers geführt, da der Kläger ihr den
Nießbrauch an den Aktienrechten übertragen
hatte.
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Mit dem Aktienkauf- und
Übertragungsvertrag vom 1.8.2002 veräußerte der
Kläger die in § 1 (1) des Vertrags unter der
Überschrift „Kaufgegenstand/Verkauf“ mit den
Nummern 3.525.001 bis 4.000.000 bezeichneten 475.000 Stück
Stammaktien der AG an drei Mitglieder des Familienstammes nach Y
zum Preis von 112,48 EUR/Stück (Gesamtkaufpreis nach Abzug
eines Ausgleichs 53.404.250 EUR). § 2 des Aktienkauf- und
Übertragungsvertrags enthält zur
„Eigentumsübertragung“ an den Aktien die Regelung,
dass der Verkäufer seine jeweiligen Herausgabeansprüche
gegen die depotführende Bank im Hinblick auf die von ihm
gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrags an die Käufer
verkauften Aktien hiermit unter der aufschiebenden Bedingung der
vollständigen Zahlung des gemäß § 3 dieses
Vertrags von dem jeweiligen Käufer zu entrichtenden
Kaufpreises an den jeweiligen Käufer abtrete und die Depotbank
anweise, die Umbuchung der übertragenen Aktien in die Depots
der Käufer vorzunehmen.
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Außerdem wurden nach einer
Sachkapitalerhöhung für die Familientreuhand GmbH
(F-GmbH) am 1.8.2002 weitere - mit den Nummern 2.100.001 bis
3.095.237 benannte - 995.237 Stück Stammaktien nach § 20
Abs. 1 Satz 2 UmwStG von dem Kläger zum Buchwert in die F-GmbH
eingebracht. Die übrigen 429.763 Stück Stammaktien
verblieben beim Kläger.
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In der Einkommensteuererklärung
für 2002 (Streitjahr) gab der Kläger einen
Veräußerungsgewinn aus Aktienverkauf als privates
Veräußerungsgeschäft in Höhe von 45.143.687,60
EUR an. Diesen ermittelte er dadurch, dass er von dem
Veräußerungspreis in Höhe von 53.404.250 EUR den
Buchwert der Aktien, nämlich 1.214.318,22 EUR für 375.000
Stück zu je 5 DM (2,56 EUR) und 7.004.698,78 EUR für
100.000 Stück zu je 137 DM (70,04 EUR), sowie die
Veräußerungskosten in Höhe von 41.545,40 EUR
abzog.
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Während der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) diesen
Veräußerungsgewinn im Rahmen der Veranlagung des
Klägers zur Einkommensteuer zunächst ansetzte, ging es im
Anschluss an eine Außenprüfung im geänderten
Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 25.11.2008 von einer
Erhöhung des Veräußerungsgewinns für die
Aktien um 7.741.449 EUR aus. Ein Teilbetrag von 6.749.053 EUR
beruhte auf einer Minderung der geltend gemachten
Anschaffungskosten, da es für die 100.000 Aktien 5 DM/Aktie
anstelle des erklärten Buchwerts von 137 DM/Aktie
berücksichtigte. Nach der Ansicht des FA seien nicht die
bereits im Jahr 1994 antragsversteuerten, sondern
ausschließlich nicht entstrickte, einbringungsgeborene Aktien
an die anderen Familienmitglieder verkauft worden.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) führte in seinem in EFG 2013, 475 = SIS 13 05 44 veröffentlichten Urteil aus, das FA habe zutreffend
gemäß den vertraglichen Gestaltungen
ausschließlich die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
einbringungsgeborenen Anteile an der AG als an die
Familienmitglieder veräußert behandelt; die durch die
Antragsversteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UmwStG entstrickten Aktien seien nicht erfasst worden. Es habe
für steuerliche Zwecke eine ausreichende Identifizierbarkeit
der im Jahr 1994 noch zu Zeiten der Verwahrung im Streifbanddepot
auf Antrag versteuerten Aktien mit den Aktiennummern 210.000 bis
220.000 bestanden, welche sich nach dem Wechsel zur Verwahrung in
ein Girosammeldepot auf die nach dem Aktiensplit fortgeschriebenen
Aktiennummern erstreckt habe. Die eindeutige Bezeichnung der die
verschiedenen Verfügungen unterlegenen Aktien zeige, dass der
Kläger und die sonstigen Beteiligten im Rahmen der
Verträge vom 1.8.2002 hiervon auch ausgegangen seien.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Zwar sei dem FG noch
hinsichtlich seiner Annahme zuzustimmen, wonach eine
Identifizierung einzelner in einem Sammeldepot verwahrter Aktien
mit unterschiedlichen steuerlichen Merkmalen für steuerliche
Zwecke grundsätzlich möglich sei. Eine Identifizierung
der antragsentstrickten Stammaktien des Klägers anhand von
Stückenummern sei allerdings nach dem erfolgten Aktiensplit
nicht mehr möglich gewesen. Eine anschließende
Neuzuteilung von Stückenummern sei nicht erfolgt. Den in den
Verträgen vom 1.8.2002 genannten Stückenummern sei
keinerlei Bedeutung beizumessen.
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Der Kläger habe die
antragsentstrickten Stammaktien nach dem Aktiensplit durch eine
Ausgliederung auf ein separates Sonderdepot identifiziert und diese
anschließend seiner Verfügung aufgrund der Verträge
vom 1.8.2002 (Aktienkauf- und Übertragungsvertrag sowie
Einbringungsvertrag) zugeordnet. Aus einer Auslegung der
Gesamtumstände unter Heranziehung des mutmaßlichen
Klägerwillens ergebe sich, dass er die antragsentstrickten
Stammaktien ausschließlich der fraglichen
Veräußerung zugeordnet und sie somit im Jahr 2002
veräußert habe.
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Hilfsweise vertritt der Kläger die
Auffassung, dass eine Identifizierung der antragsentstrickten
Stammaktien nicht möglich gewesen sei.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil des FG aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid für 2002
vom 25.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.9.2010
dahingehend abzuändern, dass der bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb berücksichtigte Veräußerungsgewinn
um 4.583.760 EUR gemindert wird,
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hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid
für 2002 vom 25.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 23.9.2010 dahingehend abzuändern, dass der bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigte
Veräußerungsgewinn um 1.601.725 EUR gemindert
wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend die im Streitjahr
veräußerten 475.000 Aktien an der AG als
einbringungsgeborene Anteile angesehen. Der hierbei erzielte
Veräußerungsgewinn unterlag gemäß § 21
Abs. 1 Satz 1 UmwStG i.V.m. § 16 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) der Besteuerung.
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1. Veräußerungsgewinn ist
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG der Betrag, um den
der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt. Als Anschaffungskosten gilt nach § 21 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG bei
einbringungsgeborenen Anteilen der Wert, mit dem die
Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt.
Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 UmwStG i.V.m. § 16 EStG
geht der Anwendung des § 17 EStG vor (ständige
Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
10.11.1992 VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222 = SIS 94 10 19; vom 17.10.2001 I R 111/00, BFH/NV 2002, 628 = SIS 02 62 13;
vom 24.6.2008 IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872 = SIS 08 31 47; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -
BMF - vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 ff. = SIS 98 09 38, Tz
21.02).
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a) Anschaffungskosten sind nach § 255
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Aufwendungen, die
geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben.
Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch
nachträgliche Anschaffungskosten.
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b) Für die Ermittlung des
Veräußerungsgewinns ist von den tatsächlichen
Anschaffungskosten auszugehen; darum sind für jedes einzelne
Wirtschaftsgut, also auch für jedes Wertpapier gleicher
Gattung, die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen,
sofern diese feststellbar sind (BFH-Urteil vom 15.2.1966 I 95/63,
BFHE 85, 171, BStBl III 1966, 274 = SIS 66 01 63, unter III.; vgl.
auch BFH-Urteil vom 20.4.2004 VIII R 52/02, BFHE 206, 98, BStBl II
2004, 556 = SIS 04 22 04, unter 3.a; BFH-Beschluss vom 26.8.2010 I
B 85/10, BFH/NV 2011, 220 = SIS 11 00 62, unter II.2.b). Bestehen
bezüglich der Kosten Unklarheiten, etwa infolge Vermischung
der gattungsgleichen Sachen, dann muss - subsidiär
gegenüber der Bewertung mit den tatsächlichen
Anschaffungskosten - der Anschaffungspreis der Einzelsache
geschätzt werden. Sofern sonstige Anhaltspunkte für einen
zutreffenden Schätzwert fehlen, bleibt als einzige
feststehende Schätzungsgrundlage nur der Anschaffungspreis des
vermischten Gesamtbestandes übrig, der sich aus der
Zusammenrechnung der Einzelkosten ergibt. Daraus folgt für das
einzelne Wertpapier ein Durchschnittswert (BFH-Urteil in BFHE 85,
171, BStBl III 1966, 274 = SIS 66 01 63, unter III.).
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c) Der Grundsatz der
Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 3 AO, Rz 33 ff.,
m.w.N.) verlangt für die Anwendung des § 21 UmwStG auf
die Veräußerung von Aktien, die in einem Girosammeldepot
verwahrt werden, dass nur solche Vorgänge erfasst werden, bei
denen der Art und der Stückzahl nach feststeht, dass
Anschaffung und Veräußerung einbringungsgeborene Anteile
betreffen.
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d) Da die Anteile ihre rechtliche
Selbständigkeit behalten (vgl. BFH-Urteile vom 29.7.1997 VIII
R 80/94, BFHE 184, 74, BStBl II 1997, 727 = SIS 97 21 33, unter
II.1.b bb, und in BFHE 206, 98, BStBl II 2004, 556 = SIS 04 22 04,
unter 3.a), hat der Anteilseigner die Möglichkeit, frei zu
bestimmen, welchen Anteil er veräußert. Entscheidend
ist, ob die veräußerten Anteile aufgrund objektiver
Umstände, wie z.B. den Vertragsunterlagen, direkt bestimmbar
sind (vgl. Patt in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KSt, §
21 UmwStG (vor SEStEG) Rz 83; Widmann in: Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, Anhang 15, § 21 UmwStG 1995 Rz 172;
Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 17 Rz 162). Im
Falle von veräußerten Aktien ergibt sich dies aus dem
Hinweis auf die Aktiennummer, im Falle von GmbH-Anteilen durch den
Hinweis auf die übergehenden GmbH-Anteile in der notariellen
Urkunde (Widmann in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 15,
§ 21 UmwStG 1995 Rz 175).
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2. Nach Maßgabe der vorstehenden
Grundsätze hat das FG zutreffend unter Berücksichtigung
der Regelungen in § 1
„Kaufgegenstand/Verkauf“ und § 2
„Eigentumsübertragung“ des Aktienkauf- und
Übertragungsvertrags vom 1.8.2002 ausschließlich die
einbringungsgeborenen Anteile an der AG als an die
Familienmitglieder veräußert behandelt; die durch die
Antragsversteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UmwStG entstrickten Anteile waren hiervon nicht betroffen.
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a) Mit der im Aktienkauf- und
Übertragungsvertrag vom 1.8.2002 erfolgten Aktienbezeichnung
waren im Streitfall - entgegen der Auffassung des Klägers -
die einbringungsgeborenen und die durch Antragsversteuerung
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickten
Anteile identifizierbar.
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Nach § 1 (1) und § 2 des Aktienkauf-
und Übertragungsvertrags waren die mit den Nummern 3.525.001
bis 4.000.000 bezeichneten Stammaktien
Veräußerungsgegenstand. Der Kläger hat die
verkauften Aktien mit Nummern benannt. Die Veräußerung
erfasste indes nicht die Aktien mit den Nummern 2.100.001 bis
3.095.237, welche gemäß dem Einbringungsvertrag vom
1.8.2002 zum Buchwert in die F-GmbH eingebracht wurden. Diese
beinhalteten die nach der Antragsversteuerung gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG mit einem Anschaffungswert von
137 DM je Stück entstrickten Aktien mit den Nummern 2.100.001
bis 2.200 000.
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b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im
Streitfall darauf, dass der durchgeführte Aktiensplit einer
Identifizierung der antragsentstrickten Stammaktien des
Klägers anhand von Stücknummern entgegenstehe. Ein
Aktiensplit stellt die Neueinteilung des Grundkapitals unter
Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien dar. Das
Grundkapital der Gesellschaft als auch der Gesellschaftsanteil, den
der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, werden
durch den Aktiensplit nicht verändert (BMF-Schreiben vom
9.10.2012, BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, Rz 88;
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 17.10.2013, S 2252 A-104-St
219, Rz 88; Ziemons in: Nirk/Ziemons/ Binnewies, Handbuch der
Aktiengesellschaft, Rz I 6.253). Nach den nicht mit zulässigen
und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG wurden nach dem Aktiensplit im Verhältnis 1:10 für die
dem Kläger zustehenden 1.900.000 Stück Inhaberaktien die
Aktiennummern 2.100.001 bis 4.000.000 vergeben; die
ursprünglich mit den Aktiennummern 210.001 bis 400.000
bezeichneten 190.000 Stück Stammaktien des Klägers an der
AG sind um den Faktor 10 erweitert fortgeführt worden. Daher
steht fest, dass die Veräußerung der Aktien mit den
Nummern 3.525.001 bis 4.000.000 ausschließlich
einbringungsgeborene Anteile an der AG betraf.
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c) Die Verwahrung der Aktien in einem
Girosammeldepot mittels einer Globalurkunde steht dem nicht
entgegen. Bei girosammelverwahrten Aktien hat der Aktionär
Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des
Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (§ 6
Abs. 1 des Depotgesetzes; vgl. BFH-Urteil in BFHE 85, 171, BStBl
III 1966, 274 = SIS 66 01 63; Ziemons in: Nirk/Ziemons/Binnewies,
a.a.O., Rz I 6.184). Anschaffung und Veräußerung von
Wertpapieren, die in Sammelverwahrung genommen sind, werden im
Rahmen des § 21 UmwStG auf den ideellen Anteil an solchen
Wirtschaftsgütern bezogen mit der Folge, dass dem
Identitätserfordernis genügt ist, wenn es sich der Art
und der Stückzahl nach um dieselben Wertpapiere handelt (vgl.
BFH-Urteil vom 24.11.1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994,
591 = SIS 94 05 02). Dies ist im Streitfall gegeben.
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Überdies trägt der Kläger
selbst vor, er habe die antragsentstrickten Stammaktien nach dem
Aktiensplit durch eine Ausgliederung auf ein separates Sonderdepot
identifiziert. Es ist aber - wie das FG zu Recht ausführt -
nicht erkennbar, wie er diese separierten Aktien durch die
vertraglichen Bestimmungen vom 1.8.2002 (Aktienkauf- und
Übertragungsvertrag sowie Einbringungsvertrag) derart
zugeordnet haben sollte, dass alle nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 UmwStG antragsversteuerten Aktien zur Veräußerung an
die Familienmitglieder gedient haben und ausnahmslos nur
einbringungsgeborene Anteile in die F-GmbH eingebracht worden sein
sollen. Nach den bindenden Feststellungen des FG wurden vielmehr
die in einem Sonderdepot des Klägers überführten
Aktien ab dem 18.8.2004 in einem Depot auf den Namen der Ehefrau
des Klägers mit der Endnummer „3519-5“
geführt, da er ihr den Nießbrauch an den Aktienrechten
übertragen hatte.
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d) Das FG hat bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns somit zutreffend die
tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 5 DM je
Aktie für alle veräußerten Aktien zugrunde gelegt.
In dieser Höhe sind die Anschaffungskosten bei der Ermittlung
des Veräußerungsgewinns in dem angefochtenen Bescheid
berücksichtigt worden.
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e) Da die einbringungsgeborenen und die durch
Antragsversteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UmwStG entstrickten Anteile - wie oben dargelegt - im Streitfall
identifizierbar sind, ist der Hilfsantrag ebenfalls
unbegründet.
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