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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus: Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.6.2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776 = SIS 12 27 23). - Urt.; BFH 15.1.2013, VIII R 7/10; SIS 13 10 42

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Verschiedene Betriebsausgaben
Fundstellen
  1. BFH 15.01.2013, VIII R 7/10
    BStBl 2013 II S. 374
    DStR 2013 S. 746
    BFH/NV 2013 S. 818
    NJW 2013 S. 1983

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.5.2013
    jh in StuB 8/2013 S. 310
    -/- in NWB 16/2013 S. 1142
    AK in DStZ 10/2013 S. 330
    St.Sch. in StC 7/2013 S. 8
    F.W. in HFR 6/2013 S. 485
    H.J.P. in BFH/PR 7/2013 S. 223
    KAM in Stbg 9/2013 S. M 8
Normen
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 15.05.2009, SIS 10 17 17, Arbeitszimmer, Abzugsfähigkeit, Beschränkung, Privat
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 15.8.2023, SIS 23 13 12, Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach...
  • BFH 8.10.2020, SIS 20 19 62, Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers: Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.5.2020, SIS 20 09 56, Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer der Gesell...
  • OFD Frankfurt 5.12.2019, SIS 20 00 25, Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Die OFD Frankfurt a.M....
  • BMF 6.10.2017, SIS 17 18 31, Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Das Bundesfinanzminist...
  • FG Baden-Württemberg 22.3.2017, SIS 17 09 28, Aufwendungen eines Gerichtsvollziehers für sein häusliches Arbeitszimmer sind unbegrenzt als Werbungskost...
  • FG Nürnberg 12.11.2015, SIS 16 01 76, Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller eines Zweifamilienhauses g...
  • BFH 9.6.2015, SIS 15 30 46, Arbeitszimmer für Klavierlehrerin, Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer: Der Umstand, d...
  • FG Köln 20.5.2015, SIS 15 27 44, Ermittlungspflicht des Finanzamtes: Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung erkennbar Koste...
  • BFH 13.5.2015, SIS 15 20 72, Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden: 1. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Sa...
  • FG Köln 15.4.2015, SIS 15 12 68, Häusliche Einbindung des Arbeitszimmers eines selbständigen Steuerberaters: Aufwendungen eines selbständi...
  • FG München 9.12.2014, SIS 15 14 66, Regelmäßige Tätigkeitsstätte bei Verwaltung von umfangreichem, vermieteten Grundbesitz kann bei Vermietun...
  • BFH 30.1.2014, SIS 14 10 81, Häusliches Arbeitszimmer: 1. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befind...
  • FG Berlin-Brandenburg 29.8.2013, SIS 13 31 60, Häusliches Arbeitszimmer eines Synchronsprechers, Synchronregisseurs und Dialogbuchautors kein Mittelpunk...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Oberarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befindet sich im Obergeschoss des von den Klägern bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Kläger im Erdgeschoss besteht nicht. Der Zugang zum Obergeschoss ist nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügt. Diese befindet sich zwischen Garage und Hauswand und ist über einen überdachten Windfang zu erreichen. Hinsichtlich der Büro- und Wohnräume wurden zwei separate Mietverträge abgeschlossen.

 

 

2

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in Höhe von 15.312 DM als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 2001 unter Verweis auf die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) demgegenüber lediglich 2.400 DM als pauschalierte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger die steuermindernde Berücksichtigung der vollen Bürokosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit begehrten, mit seinem in EFG 2010, 1114 = SIS 10 17 17 veröffentlichten Urteil statt. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei den von dem Kläger genutzten Büroräumen nicht um ein „häusliches“ Arbeitszimmer handele, sodass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht gelte.

 

 

4

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

 

 

5

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG vom 15.5.2009 10 K 3583/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Die Kläger sind der Revision nicht entgegengetreten und haben keinen Antrag gestellt.

 

 

7

II. Die Revision des FA ist begründet; das angefochtene Urteil wird nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des FG verletzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliege.

 

 

8

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt (Satz 3 1. Halbsatz der Vorschrift). Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 2. Halbsatz der Vorschrift).

 

 

9

a) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es handelt sich insoweit um einen von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten Begriff, den der Gesetzgeber in die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG übernommen hat. Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „häusliches Arbeitszimmer“ ist zu beachten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen dient, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 311 = SIS 99 24 15; vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, 282 = SIS 10 19 16; BFH-Urteile vom 27.9.1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, 307, BStBl II 1997, 68, 70 = SIS 97 02 34; vom 21.11.1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, 536, BStBl II 1998, 351, 353 = SIS 98 05 38; vom 23.9.1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, 441, BStBl II 2000, 7, 8 = SIS 99 24 16). Letztlich handelt es sich auch um eine Regelung zur Missbrauchsabwehr (BFH-Urteil vom 19.9.2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139 = SIS 03 07 27).

 

 

10

b) Wesentliche, repräsentative Ausformung des „häuslichen Arbeitszimmers“ ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350 = SIS 03 13 50; vom 16.10.2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 = SIS 03 09 01).

 

 

11

Eine Einbindung in die häusliche Sphäre ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig dann gegeben, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69 = SIS 03 26 69, m.w.N.). Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird - etwa durch Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften - aufgehoben oder überlagert (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 = SIS 04 06 09; BFH-Urteil vom 9.11.2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677 = SIS 07 09 21).

 

 

12

Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist dabei nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 = SIS 03 09 01). Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350 = SIS 03 13 50), hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen.

 

 

13

Hingegen liegt eine innere häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu seiner privaten Wohnung - noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69 = SIS 03 26 69; vom 26.2.2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72 = SIS 03 26 70; vom 18.8.2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 = SIS 06 13 18).

 

 

14

Jedoch kann sich die notwendige innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen daraus ergeben, dass die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69 = SIS 03 26 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72 = SIS 03 26 70). Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 = SIS 06 13 18; Senatsurteil vom 10.6.2008 VIII R 52/07, juris = SIS 08 45 07). Die Annahme eines inneren Zusammenhangs der Wohnsphäre mit dem zusätzlich angemieteten Büroraum und eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist in diesem Fall gerechtfertigt, da es dem Steuerpflichtigen wesentlich leichter fallen wird, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an diesen Räumlichkeiten vor außenstehenden Personen verborgen zu halten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 = SIS 06 13 18).

 

 

15

Danach setzt eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 20.6.2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776 = SIS 12 27 23). Denn nur in diesem Fall ist die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre gelöst wird (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350 = SIS 03 13 50). Dies gilt auch dann, wenn über die Wohn- und Arbeitsräume zwei separate Mietverträge abgeschlossen wurden, da dies lediglich ein - gestaltbares - schwaches Indiz für ein außerhäusliches Arbeitszimmer ist.

 

 

16

2. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da sie nicht diesen Grundsätzen entspricht.

 

 

17

a) Das FG ist von einer zu engen Definition des häuslichen Arbeitszimmers ausgegangen. Es hat die Häuslichkeit des Arbeitszimmers bereits deshalb verneint, weil die Büroräume durch keinen direkten Zugang mit den Wohnräumen des Klägers verbunden sind und über einen eigenen Eingang und Treppenaufgang verfügen. Es hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich von den Klägern genutzt wurde.

 

 

18

Die von den Klägern vorgelegten Digitalfotografien und Grundrisszeichnungen, auf die das FG in seinem Urteil Bezug nimmt, lassen den Schluss zu, dass der Kläger, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, das private Grundstück nicht verlassen musste. Er durchquerte hierfür keine auch der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche, sondern betrat das Büro über einen auf dem privaten Gelände gelegenen und zwischen Garage und Hauswand überdachten separaten Eingang. Es besteht danach ein innerer Zusammenhang zwischen den Büroräumen und der Wohnsphäre, sodass die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eingreift.

 

 

19

b) Die Aufwendungen für die als häusliches Arbeitszimmer genutzten Büroräume des Klägers sind - wie vom FA berücksichtigt - gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG lediglich in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Klage ist danach abzuweisen. Da das Arbeitszimmer des hauptberuflich als Oberarzt tätigen Klägers nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete, ist ein unbeschränkter Abzug auch nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG gegeben.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Eine innere häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre weist ein Arbeitszimmer nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig nicht auf, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus – zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26.2.2003 VI R 125/01 = SIS 03 26 70, BStBl 2004 II S. 72; vom 18.8.2005 VI R 39/04 = SIS 06 13 18, BStBl 2006 II S. 428).

Jedoch kann sich die notwendige innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen daraus ergeben, dass die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberliegen. Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist. Die Annahme eines inneren Zusammenhangs der Wohnsphäre mit dem zusätzlich angemieteten Büroraum und eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist in diesem Fall gerechtfertigt, da es dem Steuerpflichtigen wesentlich leichter fallen wird, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an diesen Räumlichkeiten vor außenstehenden Personen verborgen zu halten (vgl. BFH-Urteil vom 18.8.2005 VI R 39/04 = SIS 06 13 18, BStBl 2006 II S. 428).

Danach setzt eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 20.6.2012 IX R 56/10 = SIS 12 27 23, BFH/NV 2012 S. 1776). Denn nur in diesem Fall ist die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre gelöst wird (BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 164/00 = SIS 03 13 50, BStBl 2003 II S. 350). Dies gilt auch dann, wenn über die Wohn- und Arbeitsräume zwei separate Mietverträge abgeschlossen wurden, da dies lediglich ein – gestaltbares – schwaches Indiz für ein außerhäusliches Arbeitszimmer ist.