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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-335/05 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 86/560/EWG Art. 2 Abs. 2, GATS Art. II Abs. 1, UStG 1999 § 18 Abs. 9, UStDV 1999 § 60, UStDV 1999 § 61 |
Schlagwörter | EG, EU, Mehrwertsteuer, Vorsteuer-Vergütung, Erstattung, Tschechien, Umsatzsteuer, GATS |
Rechtsfrage: | Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 86/560/EWG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die dort den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Mehrwertsteuererstattung von der Gewährung vergleichbarer Vorteile im Bereich der Umsatzsteuern durch Drittländer abhängig zu machen, sich nicht auf solche Staaten bezieht, die sich als Vertragsparteien des General Agreement on Trade in Services -GATS- (BGBl. II 1994 S. 1473, 1643) auf dessen Meistbegünstigungsklausel (Art. II Abs. 1 GATS) berufen können? |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3126/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 73 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 07.06.2007 |
Erledigungs-Az: | Rs C-335/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 23 28 |