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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), die Sozialagentur, leistete
für den geistig behinderten, in einer Betreuungseinrichtung
lebenden S Eingliederungshilfe nach § 54 des Zwölften
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beklagte und
Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte gegenüber der
Beigeladenen, der Mutter des S, Kindergeld für diesen fest.
Das Kindergeld wurde ab Januar 2009 in Höhe von 118 EUR an die
Klägerin abgezweigt. Im Juli 2009 zahlte die Familienkasse den
Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung (EStG) von 100 EUR (sog. Kinderbonus) an
die Beigeladene aus.
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Die Klägerin begehrte mit Schreiben
vom 28.9.2009, den Kinderbonus an sie abzuzweigen. Dies lehnte die
Familienkasse durch Bescheid vom 8.10.2009 ab, da der Einmalbetrag
direkt an den Kindergeldberechtigten zu zahlen sei. Dagegen wandte
sich die Klägerin mit ihrem Einspruch, den die Familienkasse
als unbegründet zurückwies.
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Die anschließend erhobene Klage hatte
keinen Erfolg (EFG 2011, 1007 = SIS 11 07 63). Das Finanzgericht
(FG), das die Beigeladene am Verfahren beteiligt hatte, führte
zur Begründung aus, der Kinderbonus sei durch Art. 1 Nr. 5 des
Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität
in Deutschland vom 2.3.2009 (BGBl I 2009, 416) in § 66 Abs. 1
EStG eingefügt worden. Nach Art. 5 dieses Gesetzes sei der
Kinderbonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen
Einkommen abhängig sei, nicht als Einkommen zu
berücksichtigen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich,
dass der Kinderbonus den Privathaushalten für Konsumzwecke zur
Verfügung stehen sollte und es nicht beabsichtigt gewesen sei,
ihn den öffentlichen Kassen im Wege der Abzweigung zukommen zu
lassen.
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Zur Begründung ihrer Revision
trägt die Klägerin vor, durch den Kinderbonus sollten
nicht Belange der Eltern gefördert werden, sondern die des
Kindes. Den Bedarfsgemeinschaften sollte ein Mehreinkommen zur
Verfügung stehen. Bei einer Fremdunterbringung erfülle
sich diese Zweckbestimmung jedoch nicht. Darauf, dass der
Kinderbonus auf die Leistungen nach dem SGB XII nicht angerechnet
werde, komme es nicht an.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil, den
Ablehnungsbescheid vom 8.10.2009 sowie die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 26.1.2010 aufzuheben und die
Familienkasse zu verpflichten, den Kinderbonus an sie
abzuzweigen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat sich im
Revisionsverfahren nicht geäußert.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Der Bescheid vom
8.10.2009, mit dem es die Familienkasse abgelehnt hat, den
Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG an die Klägerin
abzuzweigen, ist rechtmäßig.
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1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das
für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst
ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm
gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht
nachkommt; dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels
Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur
Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der
geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende
Kindergeld (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Kindergeld kann nach
§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch an die Person oder Stelle
abgezweigt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt. Zum
Kindergeld gehört der im Jahr 2009 gezahlte Einmalbetrag von
100 EUR nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG (sog. Kinderbonus).
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2. Eine Abzweigung des Kinderbonus an die
Klägerin scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil der
entsprechende Anspruch der Beigeladenen nach den Feststellungen des
FG erfüllt ist.
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Der Senat hat bereits entschieden, dass die
Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten nicht zum Festsetzungs-,
sondern zum Auszahlungsverfahren gehört, das dem
Erhebungsverfahren entspricht (Senatsurteile vom 26.8.2010 III R
21/08, BFHE 231, 520, BFH/NV 2011, 474 = SIS 11 01 50, und vom
27.10.2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720 = SIS 12 10 21). Sie
betrifft nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung
(Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.1.2001 VI B 272/99, BFH/NV
2001, 898 = SIS 01 66 15). Dementsprechend kann Kindergeld, das
bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an
den Sozialleistungsträger abgezweigt werden (s. Senatsurteile
in BFHE 231, 520, BFH/NV 2011, 474 = SIS 11 01 50, sowie in BFH/NV
2012, 720 = SIS 12 10 21; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 74 Rz 72; Felix in
Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 74 Rz 3; Wendl in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 74 EStG Rz 14). Das gilt
auch für den im Jahr 2009 gewährten Einmalbetrag von 100
EUR nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG.
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3. Darüber hinaus ist die Rechtsansicht
des FG und der Familienkasse zutreffend, wonach der mit der
Gewährung des Einmalbetrags verfolgte gesetzgeberische Zweck
eine Abzweigung an die Klägerin ausschließt. Bei der
nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG anzustellenden
Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der
Kinderbonus einkommensschwachen Familien zugutekommen und deshalb
nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden sollte (BTDrucks
16/11740, S. 21, 27). Dementsprechend ist der Einmalbetrag nach dem
Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (BGBl I 2009, 417) bei
Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig
ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Abzweigung
an die Klägerin als Sozialleistungsträgerin
widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers und wäre
nicht ermessensgerecht (i.E. ebenso Pust in Littmann/Bitz/Pust,
a.a.O., § 66 Rz 28; HHR/Wendl, § 66 EStG Rz 12; Dürr
in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 66 Rz 11).
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