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I. Unter dem 14.9.2006 hatte der Ehemann
der Beklagten und Revisionsklägerin (Revisionsklägerin)
seine Forderung auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber in
Höhe der jeweils pfändbaren Beträge sicherungshalber
an die Revisionsklägerin, seine Ehefrau, abgetreten. Mit der
Abtretung sollte die auf 62.000 EUR bezifferte Darlehensschuld aus
einem Darlehensvertrag vom 1.6.2001 gesichert werden. Nach diesem
Vertrag hatte die Revisionsklägerin ihrem Mann für den
Erwerb des Miteigentums an einem gemeinsam gekauften Haus ein
Darlehen in Höhe von 125.000 DM gewährt.
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Gegen den Ehemann erließ das
Finanzamt (FA) im Jahre 2007 zwei Lohnsteuerhaftungsbescheide. Die
Vollstreckung in das Vermögen des Ehemannes blieb
erfolglos.
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Mit Duldungsbescheid vom 3.6.2008 nahm das
FA die Revisionsklägerin in Anspruch. Es focht
gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4
des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines
Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
(Anfechtungsgesetz - AnfG - ) die Sicherungsabtretung an und machte
den gesetzlichen Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG
in Höhe von 62.000 EUR geltend. Durch diese
Sicherungsabtretung sei das Land als Gläubiger objektiv
benachteiligt, weil dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem
Schuldnervermögen des Ehemannes beeinträchtigt worden
sei. Der Tatbestand des § 4 AnfG sei erfüllt. Die
Revisionsklägerin habe sich auf die Anhörung nicht
geäußert und insbesondere den Darlehensvertrag vom
1.6.2001 nicht vorgelegt. Es müsse deshalb davon ausgegangen
werden, dass dieser nicht existiere.
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Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren
erhobenen Klage beantragte die Revisionsklägerin
zunächst, den Duldungsbescheid aufzuheben. Dazu machte sie
geltend, aufgrund des Darlehensvertrags insgesamt 10.300 EUR an
ihren Ehemann ausgezahlt zu haben. Aufgrund der Sicherungsabtretung
sei ein Gesamtbetrag von 9.828,78 EUR an sie geflossen. Später
gab sie an, ihr Ehemann habe von Januar 2003 bis zum Juni 2007
insgesamt 17.700 EUR zwecks Rückzahlung des Darlehens
gezahlt.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem
Finanzgericht (FG) am 1.2.2011 hat die Revisionsklägerin
vorgetragen, das Darlehen sei nicht in bar ausgezahlt worden,
sondern entsprechend dem Darlehensvertrag durch Zahlung auf den
Kaufpreis der Immobilie. Der Ehemann habe darauf im Laufe der Jahre
17.700 EUR zurückgezahlt.
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Über das Vermögen des Ehemannes
wurde am 22.9.2009 durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Revisionsbeklagte zum
Insolvenzverwalter (Insolvenzverwalter) bestellt. Das FA meldete
seine Steuerforderung gegen den Ehemann aus den
Lohnsteuerhaftungsbescheiden zur Insolvenztabelle an.
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Der Insolvenzverwalter nahm das von der
Revisionsklägerin angestrengte Klageverfahren gegen das FA mit
Schriftsatz vom 29.4.2010 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2
AnfG auf.
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Auf den nunmehr vom Insolvenzverwalter
gestellten Antrag, die Revisionsklägerin zu verurteilen, einen
Betrag in Höhe von 9.828,78 EUR an die Insolvenzmasse im
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes zu
zahlen, gab das FG der Klage statt, nachdem es das Rubrum
dahingehend berichtigt hatte, dass der Insolvenzverwalter über
das Vermögen des Ehemannes nunmehr Kläger und die
Revisionsklägerin Beklagte sei.
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Das FG urteilte, der vom ursprünglich
beklagten Finanzamt mit Duldungsbescheid geltend gemachte
Anfechtungsanspruch sei nach der Aufnahme des Prozesses
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG auf den Kläger
als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG übergegangen. Der
Insolvenzverwalter sei durch die Aufnahme in die Rolle des
Klägers, die vormalige Revisionsklägerin in die der
Beklagten gewechselt.
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Der Insolvenzverwalter habe aus § 11
Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG i.V.m.
§ 818 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
gegen die Revisionsklägerin einen Anspruch auf Zahlung von
9.828,78 EUR an die Insolvenzmasse. Die Anfechtungsvoraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 AnfG lägen vor. Die Sicherungsabtretung
sei unentgeltlich gewesen, da nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis
der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe,
dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch der
Revisionsklägerin nicht bestanden habe. Der Insolvenzverwalter
habe somit gemäß § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz
1 AnfG einen Anspruch auf Auszahlung des Betrages, den die
Revisionsklägerin aufgrund der Sicherungsabtretung eingezogen
habe, unstreitig 9.828,78 EUR. Wegen der Einzelheiten der
Urteilsbegründung wird auf das in EFG 2011, 1230 = SIS 11 10 61 veröffentlichte Urteil verwiesen.
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Mit der Revision macht die
Revisionsklägerin als Verfahrensfehler geltend, dass der
Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen habe. § 17 Abs. 1
Satz 2 AnfG sei - auch analog - nicht anwendbar. Das Verfahren habe
an die Zivilgerichte verwiesen werden müssen. Im Übrigen
wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des FG.
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Der Insolvenzverwalter hält das Urteil
verfahrensrechtlich für richtig, weil er als
Insolvenzverwalter nach § 17 AnfG alle zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängigen
Anfechtungsverfahren habe aufnehmen dürfen. Das müsse
auch für finanzgerichtliche Anfechtungsverfahren gelten, die
durch Duldungsbescheid eingeleitet worden seien. Normzweck der
§§ 16 ff. AnfG sei, dass der Insolvenzverwalter den
Anfechtungsanspruch im Interesse der Gläubigergesamtheit durch
den Insolvenzverwalter weiterverfolge. Deshalb müsse er in die
Rolle des Klägers und die frühere Klägerin in die
der Beklagten wechseln.
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Materiell-rechtlich sei das Urteil
ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Einzelnen unterstützt der
Insolvenzverwalter die Argumentation des FG und weist
ergänzend darauf hin, dass auch die Anfechtungsvoraussetzungen
sowohl nach § 3 Abs. 1 AnfG - wegen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, Anfechtungsfrist zehn
Jahre - als auch nach § 3 Abs. 2 AnfG - wegen eines
Gläubiger benachteiligenden entgeltlichen Vertrags mit einer
nahestehenden Person (Anfechtungsfrist zwei Jahre, eingehalten
durch Erlass des Duldungsbescheids) - vorlägen.
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II. Die Revision ist unbegründet. Das
Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Als Rechtsmittelgericht ist der Senat
gehindert zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg
zulässig ist (§ 17a Abs. 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - ). Allerdings besteht kein
Zweifel, dass das FG den Rechtsstreit zu Recht nicht an die
Zivilgerichte verwiesen hat. Gemäß § 17 Abs. 1 GVG
wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine
nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie
begründenden Umstände nicht berührt. Während
der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei
anderweitig anhängig gemacht werden. Deshalb hatte das FG
über die zunächst als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1
FGO) gegen den auf § 191 Abs. 1 AO gestützten
Duldungsbescheid erhobene und damit dem Finanzrechtsweg zugewiesene
Klage (§ 33 Abs. 1 und 2 FGO) richtigerweise selbst in der
Sache entschieden, obwohl sich nach seiner Rechtsauffassung die
Rechtsnatur des Verfahrens durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens von einer öffentlich-rechtlichen in eine
zivilrechtliche Streitigkeit gewandelt hatte.
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2. Das FG hat zu Recht die Beteiligten des
finanzgerichtlichen Verfahrens ausgewechselt.
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§ 17 Abs. 1 AnfG regelt den Fortgang
eines Verfahrens über den Anfechtungsanspruch, der im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch
rechtshängig ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG wird das
Verfahren unterbrochen und der vom AG bestellte Insolvenzverwalter
ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG zur Aufnahme dieses
Verfahrens berechtigt.
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Die Vorschrift gilt - jedenfalls entsprechend
- auch für den Rechtsstreit über die Anfechtungsklage der
Revisionsklägerin gegen den Duldungsbescheid. Denn mit dem
Duldungsbescheid verfolgte das FA seinen Anspruch aus § 11
i.V.m. § 4 AnfG, nämlich die Rückgewähr des aus
der Abtretung der Forderung auf Arbeitsentgelt des Ehemannes durch
den Sicherungsabtretungsvertrag Erlangten. Mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ist dieser
Einzelgläubigeranfechtungsanspruch aus § 11 AnfG
erloschen, der Anfechtungsanspruch gehört nunmehr zur
Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1
Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern
erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über
das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren
eröffnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30.8.2010 VII B 83/10,
BFH/NV 2010, 2298 = SIS 10 35 99 zum Verbraucherinsolvenzverfahren;
Senatsurteil vom 29.3.1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II
1995, 225 = SIS 94 21 77).
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Zwar tritt der Insolvenzverwalter nicht in die
Beteiligtenstellung des FA; er kann nicht als Beklagter für
die Bestätigung des Duldungsbescheids kämpfen. Denn die
Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid nach
§ 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem FA
vorbehalten. Er muss vielmehr einen vollstreckbaren Titel für
die Insolvenzmasse erst erwirken, d.h. ggf. im Klageverfahren als
Kläger erstreiten.
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Einen Wechsel in der Beteiligtenstellung nach
Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hat der
Senat bereits im Urteil vom 13.11.2007 VII R 61/06 (BFHE 220, 289,
BStBl II 2008, 790 = SIS 08 31 19) angenommen. In jenem Verfahren
hatte sich ein ursprünglich gegen die
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids gerichtetes
Anfechtungsverfahren nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Haftungsschuldners und Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits
durch das FA in ein Insolvenzfeststellungsverfahren
gewandelt, mit dem das FA gegenüber dem Insolvenzverwalter die
Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle betreiben konnte.
Das FA wechselte von der Rolle des Beklagten in die
Klägerrolle, der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit
des Haftungsbescheids nach der AO wandelt sich in einen solchen
über die Feststellung der Forderung zur Tabelle nach der
Insolvenzordnung (InsO).
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Anders als der Haftungsanspruch in jenem
Verfahren richtet sich der Anfechtungsanspruch im vorliegenden
Rechtsstreit aber nicht gegen den späteren Insolvenzschuldner,
sondern gegen einen Dritten. Gleichwohl geht die
Anfechtungskompetenz mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über (§ 16 Abs.
1 Satz 1 AnfG). Aufgabe des Insolvenzverwalters ist hier nicht,
einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse abzuwehren, sondern im
Gegenteil einen Anspruch der Masse durchzusetzen. Der
Kompetenzwechsel führt aber zu keiner anderen
prozessrechtlichen Stellung als sie der frühere Gläubiger
innehatte, der Insolvenzverwalter rückt in dessen
Beteiligtenstellung ein.
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Im vereinfachten
(Verbraucher-)Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) bleibt
der bisherige Gläubiger weiterhin für die Verfolgung der
Anfechtungsansprüche zuständig (nach § 313 Abs. 2
InsO für solche nach der InsO und in entsprechender Anwendung
des § 313 Abs. 2 InsO auch für solche nach dem AnfG, sie
gehen nicht auf den Treuhänder über; vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3.12.2009 IX ZR 29/08,
Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und
Bankrecht - WM - 2010, 269). Für dieses vereinfachte Verfahren
hat der Senat die Beteiligtenrollen mit Beschluss in BFH/NV 2010,
2298 = SIS 10 35 99 (s.o.) bestimmt: Das FA hatte einen
Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid geltend gemacht.
Während des gegen diesen Duldungsbescheid betriebenen
(Einspruchs-)Verfahrens war das vereinfachte Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet
worden. Der Senat entschied, dass das FA das Rechtsbehelfsverfahren
als Anspruchsteller aufnehmen könne (mit der
Maßgabe, dass der Anfechtungsanspruch - infolge des
Erlöschens des Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs nach
§ 11 AnfG - nunmehr zur Insolvenzmasse gehört und das FA
durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der
Zivilprozessordnung einzureichenden Schriftsatzes - vgl. zu diesem
Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269 - anzeigt, dass es als
Gläubiger das Verfahren nunmehr
„fremdnützig“ zugunsten der Masse
fortführen möchte).
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Wenn im (normalen) Insolvenzverfahren der
Insolvenzverwalter nach §§ 16, 17 AnfG berechtigt ist,
den vom FA als Insolvenzgläubiger erhobenen
Anfechtungsanspruch zu verfolgen und ein rechtshängiges
Verfahren aufzunehmen, wenn also lediglich ein Parteiwechsel vom FA
auf den Insolvenzverwalter vorgesehen ist, kann das an den oben
dargestellten verfahrensrechtlichen Folgen einer Aufnahme des
Verfahrens nichts ändern. Der Insolvenzverwalter
übernimmt anstelle des FA die Rolle des Anspruchstellers bzw.
Klägers.
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Der Umstand, dass die vormalige Klägerin
wegen des Wechsels ihrer Beteiligtenstellung nunmehr gehindert war,
die Klage gegen den Duldungsbescheid zurückzunehmen, ist
verfahrensrechtlich unbeachtlich. Denn es hätte ihr jederzeit
freigestanden, den nunmehr vom Insolvenzverwalter verfolgten
Anspruch anzuerkennen.
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3. Die Entscheidung des FG, der
Insolvenzverwalter habe gegen die Revisionsklägerin aus §
11 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG
i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von
9.828,78 EUR an die Insolvenzmasse, begegnet keinen rechtlichen
Bedenken.
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Aufgrund seiner tatsächlichen
Feststellungen, gegen die die Revisionsklägerin keine
Verfahrensrügen erhoben hat und an die der Senat deshalb nach
§ 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hat das FG rechtsfehlerfrei
erkannt, das FA habe bestandskräftige uneinbringliche
Forderungen gegen den Ehemann der Revisionsklägerin, durch die
Sicherungsabtretung vom 14.9.2006 werde das FA als Gläubiger
objektiv benachteiligt, der Anfechtungsanspruch sei bei Aufnahme
des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter noch nicht
verjährt und die Sicherungsabtretung unentgeltlich
gewesen.
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Mit ihren Einwendungen gegen die
Beweiswürdigung des FG, mit der es zu der Erkenntnis der
Unentgeltlichkeit der Sicherungsabtretung gelangt ist, kann die
Revisionsklägerin im Revisionsverfahren nicht durchdringen.
Die Beweiswürdigung des FG ist als Bestandteil der
Sachverhaltsermittlung grundsätzlich nicht angreifbar, sie ist
nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die
Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine
Erfahrungssätze vorliegen. Eine Bindung an das vom FG
gewonnene Beweisergebnis tritt nur dann nicht ein, wenn es auf
einer Verletzung von bei der Beweiswürdigung zu beachtenden
Rechtsgrundsätzen beruht. Das ist u.a. dann der Fall, wenn es
den Feststellungen an einer hinreichenden Grundlage fehlt, die das
Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG
zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist,
oder das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis der
Beweiswürdigung überhaupt nicht kommen konnte, es also
gleichsam ins Blaue hinein Feststellungen getroffen hat, die sich
in Wahrheit als Mutmaßungen oder bloße Unterstellungen
erweisen. Denn die vom FG getroffenen Feststellungen müssen
zwar nicht aufgrund der dem FG vorliegenden Beweismittel zwingend
sein. Sie müssen jedoch möglich sein (vgl. Senatsurteil
vom 17.5.2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70 = SIS 05 33 32,
m.w.N.).
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Anhaltspunkte für derart gravierende
Mängel der Beweiswürdigung des FG sind der Revision nicht
zu entnehmen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr sind
die Argumente, die das FG zur Feststellung der Unentgeltlichkeit
der Sicherungsabtretung in seinen Entscheidungsgründen
aufgeführt hat, aufgrund des festgestellten Geschehensablaufs
und der sich daraus ergebenden Widersprüchlichkeit der Angaben
der Revisionsklägerin und ihres Ehemannes zu dem angeblich
geschlossenen Darlehensvertrag nicht nur nachvollziehbar, sie
drängen sich vielmehr als zutreffend auf.
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So hat das FG hinreichend belegt, dass der
behauptete Darlehensrückzahlungsanspruch der
Revisionsklägerin aus dem Darlehensvertrag vom 1.6.2001, der
auch in der Sicherungsabtretung erwähnt wird und aus dem
allein sich die Entgeltlichkeit der Sicherungsabtretung ergeben
könnte, mangels Rechtsbindungswillen der Beteiligten nicht
entstanden ist. Fehlen nämlich - wie festgestellt -
wesentliche Vertragsbestandteile, insbesondere klare
Rückzahlungsmodalitäten und bleiben sowohl die Grundlage
der Darlehenssumme als auch Rückzahlungen des Schuldners wegen
widersprüchlicher Angaben im Unklaren, liegen Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der Vereinbarung nahe. Anders als die
Revisionsklägerin meint, war das FG bei dieser Sachlage nicht
gehalten, als Nachweis einer konkreten Darlehensschuld des
Ehemannes der Revisionsklägerin die Darlehensurkunde und das -
vom FG übrigens mangels klarer Aussagen als unglaubhaft
gewertete - Zeugnis des Ehemannes betreffend den Vertragsschluss
ausreichen zu lassen.
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Bei einer Gesamtbetrachtung des
Revisionsvorbringens erweist sich, dass die Revisionsklägerin
ihre Würdigung des Sachverhalts - ohne die Argumentation des
FG im Einzelnen zu widerlegen - anstelle derjenigen des FG setzt.
Rechtsfehler der Beweiswürdigung macht sie damit nicht
geltend.
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