Die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 7.5.2019
- 3 K 56/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der
Antragsteller zu tragen.
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I. Der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) hat
als Anfechtungsgläubiger einen Duldungsbescheid
gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO)
i.V.m. §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4 und 11 des
Anfechtungsgesetzes (AnfG) erlassen und die Duldung der
Vollstreckung in den dem Ehemann der Klägerin
ursprünglich gehörenden Anteil an einer
Partnerschaftsgesellschaft begrenzt. Die Klägerin hat die
Bescheide angefochten. Die Klage ist mit Urteil des Finanzgerichts
(FG) vom 22.3.2017 - 3 K 56/15 abgewiesen worden.
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Die von der Klägerin beim
Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mit
Beschluss vom 4.5.2018 - VII B 61/17 als unzulässig verworfen
worden. Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin
war zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichts vom …
November 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Mit Schreiben vom 24.7.2018 beantragte der
Insolvenzverwalter (Antragsteller) unter Hinweis auf § 727 der
Zivilprozessordnung (ZPO) die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Urteils vom 22.3.2017 in dem Verfahren 3 K 56/15
mit folgendem Inhalt: „Die Klägerin (…) ist dazu
verurteilt, an Herrn … als Insolvenzverwalter über das
Vermögen des Herrn (…) abzutreten: Ihren (…)
Anteil an der Partnerschaft (…) einschließlich ihres
(…) etwaigen Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung bei
Ausscheiden aus der vorgenannten Partnerschaft“.
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Er sei in Bezug auf den
streitgegenständlichen Anfechtungsanspruch Rechtsnachfolger
des FA. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG sei
ausschließlich der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den
Insolvenzgläubigern erhobenen materiell-rechtlichen
Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Ein bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch laufendes Klageverfahren des
Einzelgläubigers könne er aufnehmen. Den vormaligen
Klageantrag könne er nach Maßgabe der §§ 143,
144 und 146 der Insolvenzordnung (InsO) erweitern. Das gelte auch
bei Vorliegen eines Duldungsbescheids. Die Anfechtungsklage werde
zur Leistungsklage des Insolvenzverwalters. Wenn das Klageverfahren
des Insolvenzgläubigers bereits abgeschlossen worden sei und
aus Sicht des Gläubigers Erfolg gehabt habe, könne die
Vollstreckungsklausel auf den Insolvenzverwalter gemäß
§ 727 ZPO als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. Dem
geänderten Anspruchsinhalt sei nach § 143 Abs. 1 InsO
Rechnung zu tragen.
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Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom
7.5.2019 - 3 K 56/15 als unbegründet ab. § 727 ZPO sei
nicht anwendbar. Das FA vollstrecke nicht aus dem klageabweisenden
Urteil, sondern aus dem Verwaltungsakt. Aus Verwaltungsakten
könnten nur Hoheitsträger vollstrecken, der Antragsteller
könne deshalb auch nicht Rechtsnachfolger eines
Hoheitsträgers werden. Die Durchsetzung eines
Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid nach § 191 AO sei
als hoheitliche Maßnahme dem FA vorbehalten. Der
Insolvenzverwalter müsse im Wege der Leistungsklage einen
vollstreckbaren Titel gegen den Anfechtungsschuldner erwirken.
Vollstreckungstitel sei dann das erwirkte Leistungsurteil.
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Das Verfahren sei durch den BFH-Beschluss
vom 4.5.2018 - VII B 61/17 rechtskräftig beendet worden. Der
Insolvenzverwalter könne deshalb nicht mehr nach § 17
AnfG in das Verfahren eintreten. Zwischen der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und der Rechtskraft des FG-Urteils vom
22.3.2017 - 3 K 56/15 habe für den Insolvenzverwalter keine
Möglichkeit mehr bestanden, in den Rechtsstreit einzutreten
und die Anfechtungsklage in eine Leistungsklage zu wandeln. Das
Begehren des Antragstellers würde zu einer gesetzlich nicht
vorgesehenen Umschreibung des Urteils führen. Die Wandlung
einer Anfechtungsklage in eine Leistungsklage sei allein in einem
laufenden finanzgerichtlichen Verfahren möglich. Dem
Antragsteller stehe es frei, die Vollstreckung aus dem
Duldungsbescheid gegenüber dem FA freizugeben und die
Auszahlung des Erlangten anzuordnen (§ 16 Abs. 2
AnfG).
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des
Antragstellers, mit welcher er an seinem Antrag vom 24.7.2018
festhält. Das FG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass §
727 ZPO nicht anwendbar sei. Es handele sich nicht um einen Fall
der Vollstreckung von Verwaltungsakten zugunsten des Bundes, eines
Landes o.ä., sondern um die Vollstreckung zugunsten
sämtlicher Gläubiger im Insolvenzverfahren.
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II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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Das FG hat zutreffend angenommen, dass der
Antragsteller nicht aus dem Duldungsbescheid vollstrecken kann.
Denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs durch
Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche
Maßnahme dem FA vorbehalten (Senatsurteil vom 18.9.2012 - VII
R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128 = SIS 12 33 90), weshalb
der Antragsteller selbst einen Vollstreckungstitel erstreiten muss
(Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 191 AO Rz
197).
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Ist das Verfahren noch anhängig, regelt
§ 17 Abs. 1 AnfG den Fortgang eines Verfahrens über den
Anfechtungsanspruch. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG wird das
Verfahren unterbrochen und der Insolvenzverwalter ist nach §
17 Abs. 1 Satz 2 AnfG zur Aufnahme dieses Verfahrens berechtigt.
Die Vorschrift gilt - jedenfalls entsprechend - auch für den
Rechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen einen
Duldungsbescheid (Senatsurteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128
= SIS 12 33 90; anderer Ansicht Niedersächsisches FG,
Beschluss vom 20.9.1994 - XV 377/91, EFG 1994, 1066, und
MünchKommAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 17 Rz 10). Mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der
Einzelgläubigeranfechtungsanspruch aus § 11 AnfG
erloschen, der Anfechtungsanspruch gehört nunmehr zur
Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1
Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern
erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über
das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren
eröffnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30.8.2010 - VII B
83/10, BFH/NV 2010, 2298 = SIS 10 35 99, zum
Verbraucherinsolvenzverfahren; Senatsurteil vom 29.3.1994 - VII R
120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225 = SIS 94 21 77).
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Im finanzgerichtlichen Verfahren werden die
Beteiligten ausgewechselt. Der Insolvenzverwalter kann nämlich
nicht die Beteiligtenstellung des FA erlangen. Vielmehr muss er den
Klageantrag umstellen, weil sich sein Anspruch auf Herausgabe des
betroffenen Gegenstandes an die Insolvenzmasse richtet
(MünchKommAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 16 Rz 14; Boeker in
HHSp, § 191 AO Rz 197; Senatsurteil in BFHE 238, 505, BStBl II
2013, 128 = SIS 12 33 90).
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Im vorliegenden Fall gelten diese
Grundsätze jedoch nicht, weil das Verfahren vor dem FG bei
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr anhängig
war. Der Antragsteller konnte mithin das Verfahren nicht mehr
aufnehmen und den Klageantrag nicht mehr umstellen.
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Aus dem Urteil des FG selbst kann der
Antragsteller nicht vollstrecken, weil der Tenor keinen
vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Deshalb begehrt der
Antragsteller, wenn er eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
beantragt, im Ergebnis eine Umschreibung des Tenors - ohne dass ihm
die Umstellung des Klageantrags noch möglich ist. Eine solche
nachträgliche Umschreibung des rechtskräftigen Urteils
sieht die Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.
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An diesem Ergebnis vermag der allgemeine
Verweis in § 155 FGO auf die Vorschriften der ZPO nichts zu
ändern. Denn auch die vom Antragsteller benannte Vorschrift
des § 727 ZPO gestattet keine Umschreibung des vorliegenden
Tenors. Soweit ein Titel mangels eines vollstreckbaren Inhalts (wie
hier) nicht klauselfähig ist, kann § 727 ZPO keine
Anwendung finden (MünchKommZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., §
727 Rz 5). Denn nur wenn ein Urteil einen vollstreckbaren Inhalt
hat, kann es mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden
(MünchKommZPO/Wolfsteiner, a.a.O., § 724 Rz 37). Daran
fehlt es im Streitfall.
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Der vom FG aufgezeigte Weg, dem FA die
Vollstreckung aus dem Duldungsbescheid zu gestatten und damit die
Möglichkeit der Anordnung der Auszahlung des Erlangten zu
eröffnen, ist nicht gangbar. Die Vorschriften des AnfG lassen
nicht zu, dass der Insolvenzverwalter den
Rückgewähranspruch „freigibt“ mit der
Folge, dass der Anspruch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens
weiterverfolgt werden kann (Senatsurteil in BFHE 174, 295, BStBl II
1995, 225 = SIS 94 21 77, unter Geltung der Konkursordnung zu
§ 13 AnfG a.F.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
Abs. 2 FGO.
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