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I. Die im Februar 1986 geborene Tochter des
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) beendete ihre
Schulausbildung am 30.6.2006. Von August 2006 bis 30.6.2007 hielt
sie sich als Au-pair in England auf. Sie beabsichtigte, danach
Betriebswirtschaftslehre zu studieren, und wollte durch den
Auslandsaufenthalt aus ihrer Sicht unentbehrliche
Englischkenntnisse erwerben. An einem College besuchte sie den Kurs
„ESOL Skills for Life Level 1“, der am 11.9.2006 begann
und am 30.6.2007 endete. Sie hatte zweimal in der Woche je zwei
Stunden Unterricht. Außerdem hatte sie wöchentlich zwei
Stunden Virtual Learning Environment, die von einem Tutor
beaufsichtigt wurden. Ihre Gastmutter bestätigte, sie zwei
Stunden täglich in Englisch unterrichtet zu haben.
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Der Kläger behauptet, seine Tochter
habe wöchentlich rund 18 Stunden für den Sprachunterricht
zuzüglich vier Stunden für Hausaufgaben aufgewendet.
Hinzu komme die Unterweisung durch die Gastmutter. Zudem habe sie
den Sprachtest abgelegt. Seit Oktober 2007 studiere sie an der
Universität in F.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld für die
Tochter ab Juli 2006 auf und forderte das überzahlte
Kindergeld für den Zeitraum Juli bis Oktober 2006 in Höhe
von 616 EUR zurück. Den Einspruch wies sie als
unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab
(EFG 2008, 1640 = SIS 08 36 87). Es führte aus, die Tochter
sei während ihrer Au-pair-Tätigkeit nicht für einen
Beruf ausgebildet worden (§§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes
in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung - EStG - ).
Der Auslandssprachaufenthalt sei für das von ihr angestrebte
Studium der Betriebswirtschaft nicht vorgeschrieben oder empfohlen
worden. Sie habe nur an sechs Unterrichtsstunden wöchentlich
am College teilgenommen. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei
der Unterweisung durch die Gastmutter um einen
theoretisch–systematischen Unterricht gehandelt habe und dass
die Gastmutter dafür qualifiziert gewesen sei. Der Test
„ESOL Skills for Life“ werde nur in England, Wales und
Nordirland angeboten und richte sich insbesondere an Personen, die
seit vielen Jahren in England leben, die die britische
Staatsbürgerschaft erwerben wollten, an Flüchtlinge oder
Asylbewerber sowie an Gastarbeiter und an Familiennachzügler.
Der von der Tochter besuchte Kurs bereite also auf einen Test vor,
der der Integration von Zuwanderern in Großbritannien diene.
Ein kindergeldrechtlich relevanter Prüfungsabschluss setze
dagegen voraus, dass dieser international oder zumindest in dem
Land, in dem das Kind eine Berufstätigkeit anstrebe, anerkannt
sei.
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Der Kläger rügt mit seiner
Revision die mangelhafte Sachaufklärung durch das FG sowie die
Verletzung materiellen Rechts.
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Der Kläger beantragt, das FG-Urteil,
die Einspruchsentscheidung und den Aufhebungsbescheid aufzuheben
und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für seine
Tochter ab Juli 2006 festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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1. Für ein volljähriges Kind besteht
nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es
für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet
sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber
ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung
dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die
Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die
Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes
nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE
224, 546, BStBl II 2010, 298 = SIS 09 22 49).
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a) Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland
absolviert werden. Sofern ein Kind dort z.B. eine Universität
oder Fachschule besucht oder ein Praktikum zur Erlangung
beruflicher Qualifikationen ableistet (Senatsurteil vom 26.8.2010
III R 88/08, BFH/NV 2011, 26 = SIS 10 39 54), kann es auch dann
berücksichtigt werden, wenn zugleich ein
Au-pair-Verhältnis besteht. Ein Au-pair-Verhältnis dient
regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die
Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso
wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes
Wehrdienstverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 27.8.2008 III R
88/07, BFH/NV 2009, 132 = SIS 09 02 34).
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b) Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu
einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache
führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung
für einen Beruf (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
19.2.2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469 = SIS 02 08 23; Senatsbeschlüsse vom 31.8.2006 III B 39/06, BFH/NV
2006, 2256 = SIS 06 44 78; vom 14.9.2009 III B 119/08, BFH/NV 2010,
34 = SIS 09 37 06). Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben
und sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur
Persönlichkeitsbildung - z.B. zur Verbesserung der
Selbstständigkeit oder um andere Länder und Kulturen
kennenzulernen -, werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines
Au-pair-Verhältnisses nach ständiger Rechtsprechung daher
nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem
theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der
nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche
(Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens
zehn Wochenstunden umfassen muss (BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R
33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09). Dabei ist
grundsätzlich eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer
des gesamten Aufenthaltes anzustellen, so dass bei insgesamt
hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in
einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als
durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise
einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein,
wenn sie - z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen -
durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich
überschreitenden Unterricht geprägt werden.
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c) Sprachaufenthalte im Ausland können
darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls
als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der
Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden
umfasst, aber einen über die übliche Vor- und
Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen
Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann z.B. darauf beruhen,
dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht
(z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind
Vorträge in der Fremdsprache hält (Senatsbeschluss in
BFH/NV 2006, 2256 = SIS 06 44 78).
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d) Bezwecken der Auslandsaufenthalt und der
Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die
Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung
erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z.B. TOEFL oder
IELTS), oder wird ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs-
oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so kann ein
Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren
sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht
erteilt werden.
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e) Ein Auslandsaufenthalt ohne gründliche
Sprachausbildung gehört demgegenüber nicht bereits
deshalb zur Berufsausbildung, weil er Erfahrungen und
Fähigkeiten vermittelt, die sich allgemein förderlich auf
die Aussichten auswirken, für einen Ausbildungsplatz oder eine
Beschäftigung ausgewählt zu werden, ohne dafür
indessen erforderlich zu sein. Denn derartige Vorteile können
auch durch eine vorübergehende Berufstätigkeit im Ausland
oder längere Besuche bei im Ausland lebenden Verwandten
erreicht werden, die ebenfalls nicht als Berufsausbildung
eingestuft werden könnten.
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Im Übrigen berücksichtigen einige
Hochschulen und Arbeitgeber bei der Bewerberauswahl auch die
Ausübung von Mannschaftssportarten oder Leistungssport sowie
soziales oder politisches Engagement von Jugendlichen, weil sie
Kooperationsfähigkeit, Initiative oder Leistungsbereitschaft
indizieren; um eine Berufsausbildung handelt es sich indessen bei
der Mitgliedschaft in einer Sportmannschaft oder der Mitarbeit in
einer Hilfsorganisation oder der Jugendorganisation einer
politischen Partei unzweifelhaft nicht.
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2. Die Entscheidung des FG, dass die Tochter
des Klägers während ihres Au-pair-Aufenthaltes nicht i.S.
von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen
Beruf ausgebildet wurde, ist danach revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Tochter des Klägers - ohne Berücksichtigung der
behaupteten Unterweisung durch die Gastmutter - weniger als zehn
Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten hat. Der vom
Kläger behauptete Zeitaufwand für Hausarbeiten von vier
Stunden ist dabei vom FG in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf das Erfordernis von zehn
Wochenstunden nicht einbezogen worden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198,
192, BStBl II 2002, 469 = SIS 02 08 23).
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b) Ob eine sprachliche Unterweisung durch eine
Person ohne Lehrqualifikation - hier die Gastmutter - als
theoretisch-systematischer Fremdsprachenunterricht zu werten ist,
hat das FG aufgrund der Umstände des Einzelfalls als
Tatsacheninstanz zu entscheiden. Seine Sachverhaltswürdigung
bindet den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie
verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen
allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze
verstößt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7.
Aufl., § 118 Rz 30).
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Mangels detaillierter Angaben des
gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung in
erhöhtem Maße zur Mitwirkung an der Aufklärung des
Auslandssachverhalts verpflichteten Klägers zu Inhalt und Form
des Unterrichts (systematisches Durcharbeiten eines Lehrbuches?
Konversation beim Bügeln und beim Hausputz?) und zur
Vorbildung der Gastmutter (höherer Schulabschluss?) ist es
nicht zu beanstanden, dass das FG die bescheinigte Unterweisung
unberücksichtigt ließ.
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c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist
auch die Entscheidung des FG, dass es sich bei der Prüfung
„ESOL Skills for Life“ nicht um einen
anerkannten Prüfungsabschluss im Sinne des BFH-Urteils vom
9.6.1999 VI R 143/98 (BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 = SIS 99 18 10) handelt, der es rechtfertigen würde, den
Au-pair-Aufenthalt trotz des weniger als zehn Wochenstunden
umfassenden Unterrichts als Berufsausbildung anzusehen. Da die
absolvierte Sprachprüfung für die Integration von
Einwanderern konzipiert wurde und - anders als IELTS und TOEFL -
für die weitere Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf
nicht unmittelbar nützlich ist, ist die
Sachverhaltswürdigung des FG jedenfalls möglich und daher
für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
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3. Die Verfahrensrüge der mangelhaften
Sachverhaltsaufklärung greift nicht durch. Von einer
Begründung sieht der Senat ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1
FGO).
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