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Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die vorzeitige Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags (GAV)
Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
-
FG Berlin-Brandenburg 19.10.2011, 12 K 12078/08, rkr.
EFG 2012 S. 443
Normen
[AktG] § 291, § 297
[GewStG] § 2 Abs. 2 Satz 2
[KStG 1999] § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, § 17
[AktG] § 291, § 297
[GewStG] § 2 Abs. 2 Satz 2
[KStG 1999] § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, § 17
Zitiert in... / geändert durch...
- FG Düsseldorf 20.11.2024, SIS 25 02 60, Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund: 1. Die durch das Auftreten der Corona-Pande...
- BFH 27.11.2013, SIS 14 16 81, Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen, "Saldierungsverbot", Ver...
- BFH 13.11.2013, SIS 14 08 47, Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags, Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei...

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