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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 89/06
§§: AO § 171 Abs. 10, AO § 171 Abs. 3, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 5
Schlagwörter Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Änderung
Rechtsfrage: Gibt es eine gesetzliche Regelung, dass ein Antrag auf Änderung eines Folgebescheids, der nach Ablauf der Feststellungs- oder Festsetzungsfrist des Folgebescheids gestellt wurde, die bereits abgelaufene Feststellungs- oder Festsetzungsfrist hinsichtlich des Folgebescheids wieder in Lauf setzt und hemmt, weil die Feststellungsfrist des Grundlagenbescheids noch nicht abgelaufen ist? - Ist mit der in § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO 1977 getroffenen Regelung eine generelle Nichtanwendbarkeit des § 171 Abs. 10 AO 1977 für die Prüfung der Feststellungs- oder Festsetzungsfrist des maßgeblichen Folgebescheids gemeint? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.07.2006
Vorinstanz/AZ: 11 K 2035/02 F
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.11.2009
Erledigungs-Az: IV R 89/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 11 60