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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-22/16 (EuGH) | 
| §§: | AEUV Art. 107, AEUV Art. 108 Abs. 3, Richtlinie 2009/72/EG Art. 9 | 
| Schlagwörter | EG, EU, Rumänien, Beihilfe | 
| Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 107 AEUV dahin auszulegen, dass die Beteiligung einer mit staatlichem Kapital ausgestatteten rumänischen Gesellschaft am Kapital einer gemischten (rumänisch-türkischen) Gesellschaft einer der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegenden staatlichen Beihilfe gleichsteht? - Handelt es sich um eine Staatsfinanzierung, die selektiven Charakter hat und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen? - 2. Kann diese Beteiligung einer mit staatlichem Kapital ausgestatteten Gesellschaft, die Energieerzeugerin ist, als Verstoß gegen den Grundsatz der Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 9 der RL 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt angesehen werden? | 
| Vorinstanz: | Tribunal Bucuresti (Rumänien) | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 118 S. 11 | 
| Erledigendes Gericht: | EuGH | 
| Erledigungs-Datum: | 22.06.2017 | 
| Erledigungs-Az: | Rs C-556/15 und C-22/16 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 06 54 |