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Erziehungsrente nach § 47 SGB VI unterliegt mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer
Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
-
FG des Saarlandes 27.06.2011, 2 K 1599/09, rkr.
EFG 2012 S. 625
Normen
[BGB] § 844 Abs. 2
[EStG] § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
[GG] Art. 14
[SGB VI] § 47
[BGB] § 844 Abs. 2
[EStG] § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
[GG] Art. 14
[SGB VI] § 47
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 19.08.2013, SIS 13 25 76, Erziehungsrente, Sonstige Einkünfte, Unterhalt, Steuerfreiheit
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 19.8.2013, SIS 13 25 76, Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern: 1. Erziehungsrenten der gesetzlichen Rente...

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