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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 21/15 (BFH) | 
| §§: | StromStG § 5 Abs. 1, StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Stromsteuer | 
| Rechtsfrage: | Gehören zum Versorgungsnetz i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG auch die "hausinternen" Leitungen eines Energie erzeugenden Unternehmens, über das es den Strom seinen Abnehmern zur Verfügung stellt? Können der Bund oder das Land Bayern, die dem Unternehmen Strom aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abnehmen, als Letztverbraucher angesehen werden? Können zur Auslegung der Vorschrift das Energiewirtschaftsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Gesetz herangezogen werden? Verstößt die Steuerfestsetzung gegen das Rückwirkungsverbot? Ist der von den Pumpkraftwerken des Kanals entnommene Strom zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG entnommen worden? Ist der Begriff der "installierten Generatorleistung" i.S. des § 2 Nr. 7 StromStG wirtschaftlich oder technisch zu verstehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.06.2015 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 2622/12 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 20.09.2016 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 21/15 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |