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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine Religionsgemeinschaft orthodoxer
Konfession. Sie hat den Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
9.3.2005 kaufte die Klägerin von einer als Körperschaft
des öffentlichen Rechts anerkannten evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinde (Beigeladene) „für Zwecke des
Gottesdienstes und der Seelsorge“ ein mit einer Kirche und
einem Pastorat bebautes Grundstück. Dieses befindet sich in
einem Ortsteil, in dem ursprünglich mehrere
evangelisch-lutherische Kirchengemeinden ansässig waren, die
jeweils über eigene Kirchen verfügten. Vor dem Verkauf
des Grundstücks wurden diese Kirchengemeinden zu einer
Kirchengemeinde, der Beigeladenen, zusammengelegt.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) beurteilte den Erwerb des Grundstücks nicht
als steuerfrei nach § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in
der ab 1.1.1999 gültigen Fassung (GrEStG) und setzte zuletzt
mit Bescheid vom 9.5.2006 die Grunderwerbsteuer auf 46.983 EUR
fest.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) war der Auffassung, der Erwerb des Grundstücks sei nach
§ 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei. Die Nutzung des Grundstücks
für Gottesdienst und Seelsorge sowie die Verwaltung der auf
dem Grundstück befindlichen Kirche seien
öffentlich-rechtliche, auf das Grundstück bezogene
Aufgaben, die von der Beigeladenen auf die Klägerin
übergegangen seien. Das Urteil ist in EFG 2010, 1154 = SIS 10 14 18 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt das FA
Verletzung des § 4 Nr. 1 GrEStG. Die Beigeladene habe auch
nach Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin
die gleichen gottesdienstlichen und seelsorgerischen Aufgaben. Sie
biete diese weiterhin, lediglich an anderer Stelle innerhalb des
Gemeindegebiets, an.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat keinen eigenen
Sachantrag gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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1. Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass der
Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin nach § 4
Nr. 1 GrEStG steuerfrei sei. Entgegen der Ansicht des FG sind im
Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb keine
öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Beigeladenen auf die
Klägerin übergegangen.
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a) Gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG ist
der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts von der Besteuerung u.a. ausgenommen, wenn
das Grundstück aus Anlass des Übergangs von
öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere
juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem
Betrieb gewerblicher Art dient.
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Nach seinem aus dem Wortlaut ersichtlichen
Sinn und Zweck soll § 4 Nr. 1 GrEStG den Wechsel des
Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von
Grunderwerbsteuer freihalten, sofern mit diesem Trägerwechsel
auch ein (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher)
Übergang des Eigentums an Grundstücken verbunden ist
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.5.1989 II R 98/86,
BFH/NV 1990, 263, m.w.N.). Ein „Übergang“
von Aufgaben liegt nur vor, wenn die übernehmende juristische
Person des öffentlichen Rechts eben die Funktionen wahrnimmt,
welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen
hat (Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl.,
§ 4 Rz 14; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar,
4. Aufl., § 4 Rz 9, jeweils m.w.N.). Kein Übergang
öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt daher vor, wenn
juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre
Tätigkeiten aufeinander abstimmen, aber nach wie vor dieselben
Aufgaben haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 263).
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b) Diese Voraussetzungen des § 4 Nr. 1
GrEStG sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin hat
das Grundstück nicht „aus Anlass des Übergangs
von öffentlich-rechtlichen Aufgaben“ der
Beigeladenen auf die Klägerin erworben.
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Die Beigeladene und die Klägerin nehmen
als (konfessionsverschiedene) Religionsgemeinschaften je ihre
eigenen Angelegenheiten (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art.
140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer
Reichsverfassung) wahr. Dazu gehören auch und gerade die ihren
jeweiligen konfessionellen Grundsätzen entsprechende Abhaltung
von Gottesdiensten sowie die Seelsorge.
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Demgemäß ergibt sich im Streitfall
allein dadurch, dass das Kirchengrundstück nunmehr anstelle
der Beigeladenen von der Klägerin für Zwecke des
Gottesdienstes und der Seelsorge genutzt wird, kein Übergang
von öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Die Aufgabe der
Beigeladenen zur (konfessionsgebundenen) Abhaltung von
Gottesdiensten und zur seelsorgerischen Betätigung ist in
vollem Umfang bei ihr verblieben und ist weder ganz noch teilweise
auf die Klägerin übergegangen. Allein der hier mit dem
Grundstücksgeschäft verfolgte Zweck, den sakralen
Charakter des Kirchengebäudes durch eine weitere - wenn auch
nunmehr konfessionsverschiedene - Nutzung für religiöse
Zwecke zu bewahren, begründet keinen Übergang einer
öffentlich-rechtlichen Aufgabe.
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Dass der Klägerin nach dem
Grundstückserwerb die Unterhaltung des Grundstücks
einschließlich der darauf befindlichen Gebäude obliegt,
ist Folge und nicht Anlass des Grundstückserwerbs und kann
schon deshalb die Anwendung des § 4 Nr. 1 GrEStG nicht
begründen.
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Die Klägerin wird entgegen ihrer
Auffassung durch die Versagung der Steuerbefreiung des § 4 Nr.
1 GrEStG nicht diskriminiert oder im Verhältnis zu
evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden ungleich behandelt. Denn
der Grundstückserwerb durch die Klägerin ist nicht
deshalb steuerpflichtig, weil die Klägerin und die Beigeladene
Religionsgemeinschaften verschiedener Glaubensrichtungen sind.
Für die Versagung der Steuerbefreiung aus § 4 Nr. 1
GrEStG ist vielmehr entscheidend, dass die Beigeladene ihre
öffentlich-rechtlichen Aufgaben weiterhin selbst
wahrnimmt.
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2. Die Vorentscheidung stellt sich auch nicht
aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Der Erwerb
des Grundstücks ist insbesondere nicht nach § 4 Nr. 3
GrEStG steuerbefreit.
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Nach dieser Vorschrift ist von der Besteuerung
ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch einen
ausländischen Staat oder eine ausländische kulturelle
Einrichtung, wenn das Grundstück für kulturelle Zwecke
bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährleistet wird. Dieser
Tatbestand ist schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei
der Klägerin nicht um einen ausländischen Staat oder eine
ausländische kulturelle Einrichtung, sondern um eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
handelt (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 31.5.1989 11 K
1026/87, EFG 1989, 647; Viskorf, a.a.O., § 4 Rz 36; Hofmann,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rz 7).
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3. Da das FG von anderen Grundsätzen
ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif. Die Klage war abzuweisen.
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