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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Bereich der
Metallverarbeitung tätige Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Im Mai 2003 beantragte sie für das Jahr 2002 eine
Zulage von 25 v.H. nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG)
1999 u.a. für eine von ihr angeschaffte Drehmaschine mit einer
anteiligen Bemessungsgrundlage von 57.098,49 EUR. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte die Zulage durch
einen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellten Bescheid unter
Einschluss der Anschaffungskosten der Drehmaschine fest. Dabei
blieb es auch nach einer im Juni 2003 durchgeführten
Augenscheinseinnahme.
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Im März 2004 beantragte die
Klägerin für das Jahr 2003 eine Zulage von 25 v.H.
für dieselbe Drehmaschine mit einer auf das Jahr 2003
entfallenden anteiligen Bemessungsgrundlage von 177.868,63 EUR.
Hierauf führte das FA eine weitere Augenscheinseinnahme durch
und stellte fest, dass die Maschine ein Typenschild des Jahres 2001
besaß und eine Servicefirma für Werkzeugmaschinen im
Dezember 2002 eine Ingangsetzung und Personaleinweisung
protokolliert und dabei 295 Betriebsstunden angegeben hatte;
außerdem hatte sie einen Späneförderer und eine
Hochdruckkühlmittelanlage angebaut.
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Das FA gelangte zu der Auffassung, die
Drehmaschine sei nicht neu, sondern gebraucht erworben worden und
daher nicht zulagebegünstigt. Im Bescheid über die
Investitionszulage für 2002 wurde die Zulage unter Fortbestand
des Vorbehaltes der Nachprüfung um 25 v.H. von 54.078,49 EUR
herabgesetzt und die Investitionszulage für 2003 erstmals ohne
Berücksichtigung der Anschaffungskosten für die
Drehmaschine festgesetzt.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Drehmaschine sei beim
Erwerb durch die Klägerin nicht mehr neu gewesen.
Unschädlich sei zwar, dass die Maschine zur Herstellung der
Funktionsfähigkeit einem viertägigen Dauertest unterzogen
und zum Erhalt der Funktionsfähigkeit und für
Probeläufe des Käufers in gewissen Zeitabständen
„angefahren“ worden sei. Danach verblieben jedoch etwa
175 Betriebsstunden. Eine die Neuheit beseitigende
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme liege bereits dann
vor, wenn diese nur Teilfunktionen des Wirtschaftsgutes betreffe,
und nicht erst, wenn sämtliche Verwendungsmöglichkeiten
und alle Zubehör- oder Einbauteile im Vollbetrieb genutzt
würden. Die Frage, in welcher Form oder bis zu welchem Stadium
die Maschine „hochgefahren“ worden sei, könne
offen bleiben. Denn die streitige Drehmaschine verfüge mit der
elektronischen Steuerung und der folgenden Mechanik über zwei
technisch hintereinander geschaltete Funktionen. Die Nutzung des
elektronischen Teils - des Computers - bewirke auch dann eine
zulagenschädliche Ingebrauchnahme, wenn die Mechanik nicht in
Gang gesetzt werde und keine Werkstücke produziert
würden. Obwohl die Elektronik weniger
verschleißanfällig als die Mechanik sei und es dem
spontanen Empfinden widersprechen könne, eine Drehmaschine als
gebraucht anzusehen, mit der noch niemals „gedreht“
worden sei, mindere die Nutzung des Computerprogramms den Neuwert
der Maschine. Die Nutzung der elektronischen Steuerung sei auch
nicht als geringfügig anzusehen.
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Die Klägerin trägt zur
Begründung der Revision vor, die Drehmaschine sei neu gewesen.
Der Verkäufer habe sie vor dem Erwerb lediglich zur
Besichtigung und Demonstration ausgestellt, aber weder beworben
noch bestimmungsgemäß genutzt. Den Vollbetrieb habe sie
erst nach Referenzierung aller Achsen sowie der Entwicklung und
Installation eines CNC-Bearbeitungsprogramms erreichen können.
Ein CNC-Bearbeitungsprogramm sei mit der Maschine aber nicht
erworben worden, die Programmierung habe erst ihr - der
Klägerin - technisches Personal ausgeführt. Ein
Probebetrieb in Teilfunktion, d.h. ohne die Möglichkeit der
Bearbeitung von Werkstücken, könne nicht als
bestimmungsgemäße Verwendung angesehen werden. Im
Übrigen sei selbst dann, wenn eine
bestimmungsgemäße Verwendung vor Erwerb unterstellt
werde, lediglich eine geringfügige Nutzung erfolgt, denn
bereits das Anschalten des Betriebslichtes zur Begehung setze den
Betriebsstundenzähler in Gang.
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Die Klägerin beantragt
(sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und die
Investitionszulage für 2002 um 13.519,62 EUR höher und
die Investitionszulage für 2003 um 44.467,16 EUR höher
festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen
Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache
an das FG.
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1. Die Anschaffung und die Herstellung von
neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens in den Streitjahren (2002 und 2003) wird nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 durch eine Investitionszulage
begünstigt. Die Beschränkung auf neue
Wirtschaftsgüter soll die Wettbewerbsfähigkeit der
Betriebsstätten im Fördergebiet gegenüber Betrieben
im übrigen Bundesgebiet verbessern und zugleich
ausschließen, dass mehrere Personen hinsichtlich desselben
Wirtschaftsgutes die Fördervoraussetzungen erfüllen
(Senatsurteil vom 23.3.1999 III R 85/97, BFHE 188, 471, BStBl II
1999, 613 = SIS 99 14 52).
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Eine Sache ist neu, wenn sie noch nicht
benutzt bzw. sonst in Gebrauch genommen oder auf andere Weise
verwendet worden ist (Senatsurteile vom 13.3.1979 III R 71/78, BFHE
127, 117, BStBl II 1979, 287 = SIS 79 01 45; vom 15.7.2004 III R
6/03, BFHE 206, 513, BStBl II 2004, 1081 = SIS 04 39 19, betr.
werksüberholte Möbelbearbeitungsmaschine, m.w.N.).
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Auch ein noch nicht in Gebrauch genommenes
Wirtschaftsgut ist aber im Sinne des Investitionszulagengesetzes
nicht mehr neu, wenn es vor dem Erwerb durch den Investor zum
Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches)
eines anderen Betriebs gehört hat und von diesem angeschafft
oder hergestellt worden ist (Senatsurteil in BFHE 188, 471, BStBl
II 1999, 613 = SIS 99 14 52, betr. Zweiterwerb eines
Kühlguttransporters; Senatsbeschluss vom 9.12.2004 III B
89/04, BFH/NV 2005, 915 = SIS 05 22 39, betr. Spielautomaten).
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2. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der
Senat nicht beurteilen, ob die Drehmaschine neu war, als sie von
der Klägerin erworben wurde.
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a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass weder der viertägige Dauertest zur Herstellung der
Funktionsfähigkeit noch ein Ingangsetzen zum Erhalt der
Funktionsfähigkeit und für Probeläufe des
Käufers dazu führten, dass die Maschine nicht mehr als
neu angesehen werden kann.
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b) Das FG hat auch nicht festgestellt, dass
die Maschine beim Verkäufer zum Anlagevermögen
gehört hatte. Zwar zählen Wirtschaftsgüter, die dazu
bestimmt sind, dem kaufinteressierten Publikum vorgeführt zu
werden, aufgrund dieser Funktion zum Anlagevermögen (Urteile
des Bundesfinanzhofs vom 17.11.1981 VIII R 86/78, BFHE 135, 35,
BStBl II 1982, 344 = SIS 82 15 09, betr. Vorführwagen; vom
23.9.2008 I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986 = SIS 09 03 35, betr. Musterhäuser; vom 16.12.2009 IV R 49/07, BFH/NV
2010, 945 = SIS 10 12 57, betr. Zwischenerwerbermodell für
Immobilien). Ein Gegenstand verbleibt aber im Umlaufvermögen,
wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der
Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt
wird.
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c) Eine zulagenschädliche Ingebrauchnahme
der Maschine kann nicht bereits darin gesehen werden, dass diese
über das zur Herstellung und Erhaltung der
Funktionsfähigkeit sowie für Probeläufe
erforderliche Maß hinaus eingeschaltet wurde, ohne dass
Werkstücke bearbeitet wurden.
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Zuzustimmen ist zwar dem Ausgangspunkt des FG,
dass bereits in einer teilweisen Verwendung einer multifunktionalen
Maschine eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt und
daher z.B. ein Mähdrescher, der nur zur Mahd, nicht aber auch
zum Dreschen und Häckseln genutzt wurde, nicht mehr neu ist.
Eine teilweise Verwendung in diesem Sinne erfordert aber, dass das
Wirtschaftsgut wenigstens einen seiner Zwecke erfüllt;
bloße „Vorstufen“ zur Ingebrauchnahme
genügen dafür nicht. Da eine Werkzeugmaschine der
Herstellung oder Bearbeitung von Gegenständen dient, kann sie
nicht bereits durch einen „Leerlaufbetrieb“ in
Gebrauch genommen werden, sondern erst dadurch, dass das Gerät
auf ein eingespanntes Werkstück einwirkt, die Maschine also
„produziert“.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
- aus seiner Sicht zu Recht - bislang offen gelassen, ob die
Maschine einen „Vollbetrieb“ erreicht hat; diese
Feststellung ist nun nachzuholen. Die Feststellungslast für
die Voraussetzungen der Neuheit trägt die Klägerin.
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