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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 39/06 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GrEStG § 19 |
Schlagwörter | Mittelbare Anteilsvereinigung, Ausland, Strukturelles Vollzugsdefizit, Gleichheit, Rechtsform, Anzeige, Grunderwerbsteuer |
Rechtsfrage: | 1. Erfüllt eine vor dem 1.1.2000 im Ausland bewirkte mittelbare Anteilsvereinigung (ausländische Gesellschaft erwirbt die ihr bisher noch nicht gehörenden Anteile einer ausländischen Gesellschaft, die über eine Tochtergesellschaft alle Anteile an inländischen GmbHs mit inländischem Grundbesitz hält) den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG i.d.F. vor dem 1.1.2000? - 2. Besteht bei mittelbaren Anteilsvereinigungen im Ausland ein Vollzugsdefizit mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. liegen sachlichen Gründe vor, die eine Besteuerung in Abhängigkeit von der Rechtsform des Grundstückseigentümers (vgl. zu Personengesellschaft BFH-Urteil vom 30.4.2003 II R 79/00) zulassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 31.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | III 155/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1274 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 32 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.04.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 39/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 32 19 |