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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Januar 2003
eine Sendung „Drosselspulen mit einer Induktivität von
nicht mehr als 62 mH“ unter Angabe des Taric-Codes 8504 50
80.300 und unter Inanspruchnahme der für Waren dieser Art
bestehenden Zollaussetzung (Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates
vom 27.6.1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie
Fischereierzeugnisse, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 158/1, in der seinerzeit geltenden
Fassung) in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die Warensendung
wurde wie angemeldet zum freien Verkehr abgefertigt.
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Bei der Ware handelt es sich um einen auf
einer Kunststoffplatte befestigten ringförmigen Spulenkern aus
Metall, der mit zwei voneinander getrennten Wicklungen aus
Kupferdraht mit jeweils der gleichen Anzahl von Windungen versehen
ist, deren Enden zu Anschlussstiften an der Unterseite der
Kunststoffplatte führen, so dass sich insgesamt vier
Anschlüsse ergeben.
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Die Zolltechnische Prüfungs- und
Lehranstalt (ZPLA) kam aufgrund der Untersuchung einer der Sendung
entnommenen Probe zu dem Ergebnis, dass die Ware in die Unterpos.
8548 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif (ABlEG Nr. L 256/1) in der Fassung des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1.8.2002 (ABlEG
Nr. L 290/1) einzureihen sei, woraufhin der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - ) den auf die
Warensendung entfallenden Zoll nach einem Zollsatz von 2,7 %
nacherhob. Im anschließenden Einspruchsverfahren änderte
die ZPLA ihre Tarifauffassung, indem sie die Ware als einen
elektrischen Transformator ansah und in die Unterpos. 8504 32 90 KN
einreihte. Das HZA wies daraufhin - nach Ankündigung einer
entsprechenden Verböserung - den Einspruch der Klägerin
mit der Maßgabe zurück, dass der Zoll nach einem
Zollsatz von 3,7 % nachzuerheben sei.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen
erhobene Klage aus den in der ZfZ 2008, Beilage 2, 21)
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
unter Beifügung eines Kurzgutachtens eines Ingenieurs, dessen
Ausführungen sie sich in vollem Umfang zu eigen macht,
geltend, dass die Auffassung des FG, dass Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen aus einer einzigen stromleitenden Wicklung
bestünden, unzutreffend sei. Anders als das FG meine, stehe es
der Einordnung der streitigen sog. stromkompensierten Drosseln als
Drosselspulen auch nicht entgegen, dass durch sie lediglich
asymmetrische Ströme gedrosselt würden. Als
Transformatoren könnten stromkompensierte Drosseln nicht
angesehen werden, weil Transformatoren zwei oder mehr Spulen
besäßen, deren Wicklungen verschiedenartig angeordnet
seien und die Wechselstrom in einem festgelegten oder regelbaren
Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung
umwandelten, was hinsichtlich der streitigen Ware nicht
zutreffe.
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Das HZA trägt vor, dass eine
Drosselspule bzw. Selbstinduktionsspule zwar auch mehrere
Wicklungen aufweisen könne, die aber - wie auch in dem von der
Klägerin vorgelegten Kurzgutachten ausgeführt - in Reihe
geschaltet seien; dies sei bei den streitigen Waren nicht der Fall.
Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur
Pos. 8504 würden von dieser Position alle Transformatoren
erfasst, unabhängig davon, ob sie verschiedenartige oder
gleichartige Wicklungen aufwiesen. Dies sei technikkonform, da es
verschiedene Anwendungen gebe, bei denen ein
Übersetzungsverhältnis von 1:1 verwendet werde.
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Die Klägerin hat im Revisionsverfahren
in anderen Mitgliedstaaten der Union erteilte verbindliche
Zolltarifauskünfte vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der
streitigen Ware vergleichbare Waren in der Union bisher
unterschiedlich zolltariflich eingereiht wurden. Die deutsche
Zollverwaltung hat die uneinheitlich beantwortete Tariffrage
deshalb über das Bundesministerium der Finanzen der Kommission
vorgelegt, damit diese Maßnahmen zur Gewährleistung
einer unionseinheitlichen Anwendung des Zolltarifs treffe.
Daraufhin hat der beschließende Senat das Ruhen des
vorliegenden Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des
zolltariflichen Klärungsverfahrens angeordnet.
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Jenes Verfahren wurde durch die am
14.12.2010 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1076/2010 (VO Nr.
1076/2010) der Kommission vom 22.11.2010 zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 308/3) abgeschlossen, mit der Waren,
deren in der Verordnung beschriebene Beschaffenheitsmerkmale denen
der im vorliegenden Fall streitigen Ware entsprechen, in die
Unterpos. 8504 50 95 KN (entspricht der Unterpos. 8504 50 80 KN im
Streitjahr 2003) eingereiht worden sind.
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Die Klägerin sieht ihre
Tarifauffassung durch die VO Nr. 1076/2010 bestätigt.
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Das HZA verweist darauf, dass die VO Nr.
1076/2010 keine Rückwirkung entfalte und für den
Streitfall daher nicht verbindlich sei.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
sowie des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids in Gestalt der
Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Dieser Verwaltungsakt ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten
(§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), denn der für die Einfuhrwaren
geschuldete Abgabenbetrag ist bei der Einfuhr in zutreffender Weise
buchmäßig erfasst worden. Die eingeführten Waren
sind zu Recht als Drosselspulen mit einer Induktivität von
nicht mehr als 62 mH des Taric-Codes 8504 50 80.300 angemeldet und
abgefertigt worden. Für Waren dieser Art waren die Zölle
seinerzeit ausgesetzt.
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1. Der Senat folgt nicht der Ansicht des FG,
dass eine Ware der vorliegenden Art als Transformator entweder in
die Unterpos. 8504 31 90 KN oder die Unterpos. 8504 32 90 KN
einzureihen sei, sondern schließt sich der mit der VO Nr.
1076/2010 vertretenen Tarifauffassung der Kommission an, wonach
eine Ware der im Anhang der VO Nr. 1076/2010 beschriebenen Art,
welche - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist - der
Einfuhrware des Streitfalls entspricht, als andere Drossel- bzw.
Selbstinduktionsspule in die Pos. 8504 50 80 KN (in der damaligen
Fassung, jetzt Pos. 8504 50 95 KN) einzureihen ist.
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Einreihungsverordnungen der Kommission
dürfen zwar grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung
von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten
eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall
lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der
einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des
bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche
Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher
Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung - wie im
Streitfall - in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der
einzureihenden Ware übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom
11.3.2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305 = SIS 04 33 27, m.w.N.).
Die Einreihungs-VO Nr. 1076/2010 steht im Einklang mit dem Wortlaut
der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und
verändert diesen nicht.
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Wie das FG zutreffend erkannt hat, lassen sich
dem Wortlaut der Pos. 8504 KN und ihrer Unterpositionen sowie den
Anmerkungen zum Abschnitt XVI oder zu Kap. 85 KN keine
Anhaltspunkte für die Abgrenzung elektrischer Transformatoren
von Drossel- und anderen Selbstinduktionsspulen entnehmen. Die vom
FG als weiteres Erkenntnismittel herangezogenen ErlHS sind zwar
keine verbindlichen Rechtsnormen, tragen aber erheblich zur
Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, (vgl. Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 12.1.2006
C-311/04 - Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht -, Slg. 2006, I-609,
ZfZ 2006, 89 = SIS 06 10 94; vom 5.6.2008 C-312/07 - JVC France -,
Slg. 2008, I-4165 = SIS 08 32 66).
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Nach den ErlHS zur Pos. 8504 Rz 02.0, auf die
auch die Kommission ihre Einreihungsverordnung Nr. 1076/2010
gestützt hat, sind Transformatoren Geräte, die mit Hilfe
verschiedenartiger Wicklungen um einen Eisenkern Wechselstrom durch
Induktion in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in
Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandeln. Diese
Voraussetzungen, die sich zum Teil bereits aus der Übersetzung
des Wortes „transformieren“ ergeben,
erfüllt die im Streitfall zu tarifierende Ware nicht. Ihre
beiden auf dem Spulenkern vorhandenen Wicklungen sind nicht
verschiedenartig, sondern von gleicher Anzahl. Selbst wenn man also
eine solche Spule derart in einen Stromkreislauf einschaltete, dass
zwei voneinander getrennte Stromkreise entstehen und der Strom
durch Induktion vom Primärstromkreis der einen Wicklung auf
den Sekundärstromkreis der anderen Wicklung übertragen
wird, entstünde eine 1:1-Übertragung und keine Umwandlung
in einen Strom anderer Stärke oder Spannung. Nach den ErlHS
zur Pos. 8504 in Rz 04.0 (jetzt: Rz 04.1) gehören zur Pos.
8504 zwar Transformatoren aller Art ohne Rücksicht auf ihre
Bauart und ihren Verwendungszweck; jedoch fußt diese ErlHS
auf der vorgenannten Definition des Transformators in der ErlHS zur
Pos. 8504 Rz 02.0. Es mag zwar - wie das HZA geltend macht -
für bestimmte Anwendungen als
„1:1-Transformatoren“ bezeichnete Spulen mit
zwei gleichartigen Wicklungen geben, jedoch handelt es sich hierbei
nicht um Transformatoren im zolltariflichen Sinn.
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Da sich den Vorschriften des Zolltarifs - wie
ausgeführt - keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, durch
welche Beschaffenheitsmerkmale sich Transformatoren von
stromkompensierten Drosselspulen unterscheiden lassen, bestehen
keine Bedenken, die ErlHS zu diesem Zweck heranzuziehen. Die auf
die genannten ErlHS gestützte Auslegung der Tarifpositionen
ist tarifrechtlich zulässig, weil der Inhalt der ErlHS mit den
Bestimmungen der KN in Einklang steht und deren Bedeutung nicht
verändert (vgl. EuGH-Urteil vom 18.7.2007 C-142/06 - Olicom -,
Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268 = SIS 07 31 38, Rz 31).
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2. Eine Einreihung in die Unterpos. 8504 31 KN
oder die Unterpos. 8504 32 KN ließe sich im Streitfall auch
dann nicht rechtfertigen, wenn man die erwähnten
„1:1-Transformatoren“ mit zwei gleichartigen
Wicklungen als Transformatoren im zolltariflichen Sinn ansähe
und davon ausginge, dass das für einen Transformator
charakteristische Merkmal allein das Vorhandensein zwei oder mehr
galvanisch getrennter, d.h. nicht durch eine elektrisch
leitfähige Verbindung, sondern allein induktiv miteinander
verbundener, auf magnetisch leitfähigem Material angebrachter
Spulen ist, so dass bei Einschaltung in einen Stromkreis eine der
Spulen den sog. Primärstromkreis bildet, der im Wege der
Induktion elektrische Energie auf den sog. Sekundärstromkreis
bzw. die Sekundärstromkreise überträgt.
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Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen
haben demgegenüber - wie sich aus der ErlHS zur Pos. 8504 Rz
37.0 ergibt - nur eine stromleitende Wicklung, was -
worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht - im Sinne
von „nur einen Stromkreis bildend“ zu
verstehen ist, weil Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen zwar
durchaus mehrere (Teil-) Wicklungen aufweisen können, die aber
- wie sich aus dem auf das vorgelegte Kurzgutachten gestützten
Vorbringen der Revision sowie dem Vortrag des HZA ergibt -
ausnahmslos in Reihe geschaltet sind, so dass durch diese
Wicklungen nur ein Strom fließt und sie deshalb auch
nur wie eine Wicklung wirken.
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Dass die streitige Ware lediglich eines dieser
vorgenannten Merkmale aufweist - entweder dasjenige eines
„1:1-Transformators“ oder dasjenige einer
Drossel- oder Selbstinduktionsspule -, lässt sich allerdings
nicht feststellen, weil in dem Zustand, in dem die Ware
eingeführt wurde, die insgesamt vier Anschlüsse der
beiden Wicklungen auf dem Spulenkern nicht beschaltet waren. Welche
Funktion eine Ware der vorliegenden Art ausführt, ergibt sich
daher erst aus der Art und Weise ihrer elektrischen Beschaltung und
Verwendung in einem bestimmten Gerät. Werden die
Anschlüsse so beschaltet, dass die beiden Wicklungen zu
voneinander getrennten Stromkreisen gehören, der Strom von der
einen auf die andere Wicklung somit durch Induktion übertragen
wird, handelt es sich um einen
„1:1-Transformator“. Liegt dagegen eine
Beschaltung vor, die dazu führt, dass sich beide Wicklungen in
einem Stromkreis befinden und durch sie nur ein Strom
fließt, handelt es sich um eine Drosselspule.
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Bei dieser Betrachtungsweise hätte die
streitige Ware sowohl die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines
Transformators als auch einer Drosselspule und ließe sich
daher gleichermaßen in die Unterpos. 8504 31 KN (bzw. bei
größerer Leistung die Unterpos. 8504 32 KN) als auch in
die Unterpos. 8504 50 KN einreihen. In einem solchen Fall ist eine
Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift für die
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 6 Satz 1 i.V.m. AV 3
Buchst. c (die AV 3 Buchst. a und b scheiden aus) der in der KN
zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen.
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3. Dass die streitige Ware als Drosselspule
der Unterpos. 8504 50 80 KN die übrigen Voraussetzungen
für eine Zollaussetzung des Taric-Codes 8504 50 80.300
erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
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