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I. Gegenstand der Vorlage
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Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 2
Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 (BierStG 1993) i.d.F. des Art.
15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003
(BGBl I 2003, 3076) in formell verfassungsmäßiger Weise
zustande gekommen ist. Der Senat hält die Vorschrift aus den
gleichen Gründen für verfassungswidrig, aus denen das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 8.12.2009
2 BvR 758/07 (BVerfGE 125, 104 = SIS 10 12 74) § 45a Abs. 2
Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als
mit den Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 1 und 76
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erachtet und eine
Verletzung der dortigen Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG festgestellt hat. Die
Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 ist im selben
Gesetzgebungsverfahren - unter Einbeziehung des sog. Koch/
Steinbrück-Papiers - zustande gekommen, wie die Änderung
des § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG durch Art. 24 HBeglG
2004.
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Aufgrund des besonderen Umstandes, dass das
BVerfG in der genannten Entscheidung das Zustandekommen des HBeglG
2004 bereits einer eingehenden verfassungsrechtlichen
Überprüfung unterzogen hat, hat der Senat erwogen, ob
unter diesen Bedingungen eine Vorlage an das BVerfG - etwa im Wege
einer teleologischen Reduktion des Art. 100 Abs. 1 GG - als
entbehrlich erachtet werden könnte, so dass von der
Verfassungswidrigkeit der im Streitfall entscheidungserheblichen
Norm (§ 2 Abs. 2 BierStG 1993) ohne weitere bzw. nochmalige
Befassung des BVerfG auszugehen wäre. Da sich jedoch der Tenor
der Entscheidung des BVerfG ausschließlich auf § 45a
Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG bezieht und andere Bestimmungen
nicht in Bezug genommen werden, hält der Bundesfinanzhof (BFH)
eine Vorlage für unausweichlich. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das BVerfG trotz der festgestellten
formellen Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3
Variante 1 PBefG die Norm nicht für nichtig, sondern im
Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines
gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs bis zum 30.6.2011
für vorläufig anwendbar erklärt hat. Zu einer
solchen Fortgeltungs-Anordnung ist der BFH - selbst wenn er die
Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 mit dem
Grundgesetz aufgrund der besonderen Umstände selbst
feststellen könnte - nicht befugt.
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Ergänzend bemerkt der vorlegende
Senat, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des
Biersteuergesetzes durch das Vierte Gesetz zur Änderung von
Verbrauchsteuergesetzen vom 15.7.2009 (BGBl I 2009, 1870) zum
1.4.2010 - unter Beibehaltung der durch das Haushaltsbegleitgesetz
2004 angehobenen Steuersätze - eine mit der
ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993
identische Neuregelung getroffen hat, die nach Überzeugung des
Senats in verfassungskonformer Weise zustande gekommen ist. Diese
hat jedoch keine Rückwirkung für den hier
maßgeblichen Zeitraum.
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II. Sachverhalt
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss vom
1.10.2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das
Vermögen einer als Kommanditgesellschaft betriebenen
Privatbrauerei (KG), deren Gesamtjahreserzeugung im Jahr 2004 bei
14.646,07 hl lag.
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Auf die in der Steuererklärung
gemäß § 8 Abs. 1 BierStG 1993 für den Monat
Januar 2004 von der KG angegebenen Biermengen wandte der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - ) die
ermäßigten Steuersätze gemäß § 2
Abs. 2 BierstG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004 an, wodurch die
Sätze um 12 % angehoben worden waren. Den hiergegen
eingelegten Einspruch wies das HZA zurück. Auch die Klage, der
das Finanzgericht (FG) gemäß § 68 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung den endgültigen, ebenfalls auf den
geänderten Steuersätzen beruhenden, am 5.4.2005
geänderten Jahresbiersteuerbescheid 2004 vom 7.2.2005 zugrunde
legte, blieb ohne Erfolg. Das FG ging davon aus, dass das HZA die
Biersteuer dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt
habe; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 15
HBeglG 2004 hatte es nicht.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Er ist der Ansicht, dass § 2 Abs. 2 BierstG 1993 i.d.F. des
Art. 15 HBeglG 2004 gegen formelles und materielles
Verfassungsrecht verstößt. Die Norm gehe auf einen
Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurück, der
außerhalb des vom Bundesrat beschlossenen Anrufungsbegehrens
liege und deshalb die Kompetenzen des Ausschusses
überschreite. Die Anregung zur Erhöhung der
ermäßigten Biersteuersätze sei lediglich Teil des
von einer Arbeitsgruppe unter Leitung der damaligen
Ministerpräsidenten der Länder Hessen und
Nordrhein-Westfalen, Roland Koch und Peer Steinbrück,
erarbeiteten Programms „Subventionsabbau im Konsens“
gewesen (Koch/Steinbrück-Papier), das von Bundestag und
Bundesrat zuvor nicht beraten worden sei. Wegen fehlender
Überleitungsvorschriften habe sich die KG zudem nicht auf die
Erhöhung der Steuersätze einstellen können, weshalb
die Norm wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das
Rechtsstaatsgebot auch materiell verfassungswidrig sei.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den
Jahresbiersteuerbescheid 2004 dahingehend zu ändern, dass die
Biersteuer nach den für das Jahr 2003 geltenden
Steuersätzen festgesetzt wird.
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Das HZA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Vermittlungsausschuss sei nicht nur
berechtigt, sondern wegen der Fassung des Anrufungsbegehrens durch
den Bundesrat ausdrücklich beauftragt gewesen, die in dem
Koch/Steinbrück-Papier ausgewiesenen
Kürzungsvorschläge für Steuersubventionen, auf das
bereits in der parlamentarischen Debatte wiederholt Bezug genommen
worden war, in seinen Vermittlungsvorschlag einzubeziehen. Für
eine materielle Verfassungswidrigkeit der Änderungsnorm sei
nichts ersichtlich.
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III. Entscheidungserheblichkeit der
Vorschrift
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Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG
kann ein Gericht die Entscheidung des BVerfG über die
Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach
Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die
Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat
(BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 2 BvL 59/06, BFH/NV 2010, 2387 =
SIS 10 36 58).
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Im Streitfall ist der Ausgang des
anhängigen Revisionsverfahrens von der Gültigkeit des
§ 2 Abs. 2 BierstG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004
abhängig. Das HZA hat auf Grundlage dieser Neuregelung die von
der KG für das Streitjahr 2004 geschuldete Biersteuer dem
Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Das FG hat
den Jahresbiersteuerbescheid 2004 unbeanstandet gelassen und die
Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 HBeglG 2004 nicht in
Zweifel gezogen. Sollte sich in dem Vorlageverfahren erweisen, dass
§ 2 Abs. 2 BierStG 1993 i.d.F. des HBeglG 2004 mit dem
Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, könnte die
Steuerfestsetzung mit der Folge keinen Bestand haben, dass der
angefochtene Bescheid aufgehoben werden müsste. In diesem Fall
wäre die Revision erfolgreich. Andererseits erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass das BVerfG aus denselben Erwägungen, mit
denen es die Fortgeltung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1
PBefG angeordnet hat, von der Feststellung der Nichtigkeit des
§ 2 Abs. 2 BierStG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG absieht und
diese Norm ebenfalls - evtl. bis zur Neufassung des
Biersteuergesetzes 1993 zum 1.4.2010 - für vorläufig
anwendbar erklärt. In diesem Fall wäre der angefochtene
Bescheid rechtmäßig, so dass die Revision als
unbegründet zurückzuweisen wäre.
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IV. Verfassungsmäßigkeit der
Vorschrift
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1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist das
vorlegende Gericht gehalten, die für die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit maßgeblichen Erwägungen
umfassend darzulegen. Dem Begründungserfordernis des § 80
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(BVerfGG) genügt ein Vorlagebeschluss nur dann, wenn die
Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass eine solche
Prüfung vorgenommen worden ist (BVerfG-Beschluss in BFH/NV
2010, 2387 = SIS 10 36 58, unter B.I., m.w.N.). Wie bereits
dargelegt, betrifft die Vorlage die Gültigkeit einer Norm, die
durch Art. 15 HBeglG 2004 geändert worden ist. Zu Art. 24
dieses Gesetzes liegt bereits eine Entscheidung des BVerfG vor, in
der das BVerfG das Gesetzgebungsverfahren beanstandet und
festgestellt hat, dass die Einbringung des Koch/
Steinbrück-Papiers nicht den Anforderungen an die
Förmlichkeiten des Gesetzgebungsverfahrens genügt habe.
Der Vermittlungsausschuss habe nicht über die Kompetenz
verfügt, eine Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes in den Vermittlungsvorschlag
aufzunehmen. Darüber hinaus habe es an den Voraussetzungen
einer Bundesratsinitiative gefehlt.
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2. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der
beschließende Senat auf die Ausführungen des BVerfG in
seiner Entscheidung in BVerfGE 125, 104 = SIS 10 12 74 zum Gang des
Gesetzgebungsverfahrens und zur formellen Verfassungswidrigkeit des
§ 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG Bezug. Entscheidend ist,
dass die Art der Einbringung des Vorschlags zur Änderung des
§ 2 Abs. 2 BierStG 1993 durch das Koch/Steinbrück-Papier
in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen an die
Förmlichkeiten des Gesetzgebungsverfahrens genügte.
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a) Die durch die Änderung des § 2
Abs. 2 BierStG 1993 vorgenommene Erhöhung der
ermäßigten Biersteuersätze wurde im Koch/
Steinbrück-Papier im Teil C Bereich I unter Gliederungsziffer
27, S. 21 unter der Bezeichnung Mengenstaffel bei der Biersteuer
und in Teil E (Anhang) unter Gliederungsziffer 27, S. 15
erwähnt. Aus diesen Vorschlägen ging hervor, dass §
2 BierStG 1993 mit dem Ziel geändert werden sollte, die
gestaffelten Steuersätze in drei Schritten um jeweils 4 % zu
erhöhen. In der „Gesamtliste lang“ wurde
als Zielsetzung der Maßnahme auf den Schutz der
mittelständischen Brauereien verwiesen. Bezeichnet wurde die
zu ändernde steuerrechtliche Regelung als Staffelung der
Biersteuersätze nach der Höhe des Bierausstoßes
(Mengenstaffel). Bei der Vorstellung des Koch/
Steinbrück-Papiers im Haushalts- und Finanzausschuss wurde die
vorgeschlagene Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 mit
keinem Wort erwähnt. In den drei Lesungen des
Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Plenum des Deutschen Bundestages
fand ebenfalls keine Befassung mit der vorgeschlagenen
Erhöhung der Biersteuersätze statt. Äußerungen
des federführenden Haushaltsausschusses zum Biersteuergesetz
1993 fehlten. Erst im Vermittlungsausschuss einigte man sich am
16.12.2003 unter anderem auf eine Anhebung der
ermäßigten Biersteuersätze. Das Ergebnis der
Einigung entsprach der späteren gesetzlichen Fassung (BTDrucks
15/2261). Der Vorschlag wurde in der Sitzung des Deutschen
Bundestages vom 19.12.2003 mit ganz überwiegender Mehrheit
angenommen. Nach Zustimmung des Bundesrats wurde das
Haushaltsbegleitgesetz 2004 am 31.12.2003 im Bundesgesetzblatt
verkündet (BGBl I 2003, 3076). Die Neuregelung der
Biersteuersätze trat am 1.1.2004 in Kraft.
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Wie das BVerfG bereits festgestellt hat,
leidet das Gesetzgebungsverfahren weiterhin an dem Mangel, dass der
Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses dem Deutschen
Bundestag entgegen § 78 Abs. 5 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages nicht mindestens zwei Tage vor dessen
endgültiger Beschlussfassung nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG
zugeleitet wurde.
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Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand,
dass Art. 15 und Art. 24 HBeglG 2004 in identischer Weise zustande
gekommen sind, so dass sich die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE
125, 104 = SIS 10 12 74 nach Überzeugung des Senats auf §
2 Abs. 2 BierStG 1993 übertragen lässt.
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b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass der
Vorschlag zur Kürzung von Steuervergünstigungen bei der
Biersteuer - im Gegensatz zu den Vorschlägen zur Kürzung
von Finanzhilfen im Bereich des Personennahverkehrs, die nicht
einmal erkennen ließen, welches Gesetz geändert werden
sollte - näher konkretisiert ist. Die Frage, ob auch die
Vorschläge zur Änderung der Biersteuersätze aufgrund
der unzureichenden Konkretisierung einer angemessenen
parlamentarischen Beratung weder zugänglich noch darauf
angelegt waren, kann indes auf sich beruhen, da das
Koch/Steinbrück-Papier aufgrund der Art seiner Einführung
und seiner Behandlung im parlamentarischen Verfahrensgang keine
Grundlage für die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene
Änderung des Biersteuergesetzes 1993 sein konnte. Das
Koch/Steinbrück-Papier und damit der Vorschlag zur
Änderung des Biersteuergesetzes 1993 sind auch nicht als
Bundesratsinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG) in das
Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden.
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V. Infolge der vom Senat angenommenen
Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 BierstG 1993 i.d.F. des
Art. 15 HBeglG 2004 war das Revisionsverfahren gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
BVerfGG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Nach Überzeugung des Senats ist Art. 15 HBeglG 2004 - ebenso
wie Art. 24 HBeglG 2004 - nicht in formell
verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.
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Demgegenüber ist nach Auffassung des
Senats § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in materieller Hinsicht
verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
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