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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) lieferte in der Zeit von
Oktober 2002 bis September 2004 versteuertes Erdgas an die US-Armee
und deren ziviles Gefolge sowie an andere ausländische
Militärangehörige. Für diese Lieferungen nahm sie
eine Mineralölsteuervergütung in Anspruch. Aufgrund der
Ergebnisse einer bei der Klägerin durchgeführten
Außenprüfung forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Hauptzollamt - HZA - ) mit Bescheid vom März 2005
für im Zeitraum Oktober 2002 bis September 2004 zu Unrecht in
Anspruch genommene Vergütungen Mineralölsteuer mit der
Begründung zurück, dass die Lieferungen zu dem Tarif
erfolgt seien, zu dem auch deutsche Tarifkunden beliefert
würden. Im Einspruchsverfahren erfolgte eine geringfügige
Herabsetzung des Rückforderungsbetrags.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Rückforderung zu Recht
erfolgt sei. Die Steuer sei bereits vor der Belieferung der
ausländischen Streitkräfte nach § 9 Abs. 3 Satz 1
des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) entstanden.
Ein Vergütungsanspruch könne deshalb nicht anerkannt
werden, weil die von der Klägerin geltend gemachte
Steuervergünstigung nicht an die Abnehmer weitergegeben worden
sei. Der Verzicht des Fiskus solle den ausländischen
Empfängern der Lieferungen und nicht den inländischen
Mineralöllieferanten zugute kommen. Dies gehe aus den in Art.
XI des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19.6.1951 -
NATOTrStat - (BGBl II 1961, 1190) i.V. mit Art. 67 Abs. 3 Buchst. a
Ziff. i und iv des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen vom 3.8.1959 -
NATOTrStatZAbk - (BGBl II 1961, 1218) und § 2 Abs. 2 des
Truppenzollgesetzes 1962 (TrZG) getroffenen Regelungen hervor,
deren Zweck es wie beim mit den USA abgeschlossenen
Offshore-Steuerabkommen (OffshStA) vom 15.10.1954 (BGBl II 1955,
823) sei, die von den Entsendestaaten geleisteten Ausgaben für
ihre in Deutschland stationierten Truppen nicht mit
inländischen Steuern zu belasten, da ansonsten Haushaltsmittel
des Entsendestaats zur Bezahlung von Steuern anderer Staaten
verwendet würden. Der Zweck der Regelungen werde durch
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur
entsprechenden Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer vom 2.7.1968 IV
A/2 - S 7490 - 2/68 (BStBl I 1968, 997 = SIS 68 05 81) und vom
22.12.2004 IV A 6 - S 7492 - 13/04 (BStBl I 2004, 1200 = SIS 05 06 83) belegt. Folglich müsse die Steuerentlastung bei der
Preisgestaltung berücksichtigt werden.
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Eine Weitergabe des Steuervorteils sei auch
nicht deshalb entbehrlich, weil die Empfänger des Erdgases die
Preise mit der Unterzeichnung der Abwicklungsscheine anerkannt
hätten. Aus den Abwicklungsscheinen gehe nicht hervor, dass
überhaupt Preisverhandlungen stattgefunden hätten. Auch
der von der Klägerin behauptete höhere Aufwand sei
gegenüber vielen anderen Bevölkerungsgruppen, wie z.B.
deutschen Militärangehörigen, Studenten, Auszubildenden
oder Berufsanfängern, nicht erkennbar.
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Mit ihrer Revision wendet sich die
Klägerin gegen die Versagung der Steuerentlastung. Ein
Rückgriff auf BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer sei nicht
statthaft, da es im Streitfall um eine besondere Verbrauchsteuer
und nicht um die Umsatzsteuer gehe und weil das OffshStA nicht mit
dem NATOTrStatZAbk gleichgesetzt werden könne. Zudem verweise
Art. 67 NATOTrStatZAbk hinsichtlich der Mineralölsteuer auf
die die Ausfuhr betreffenden Regelungen. Werde versteuertes Erdgas
ausgeführt, gelte § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MinöStG
1993, wobei es für eine Entlastung nicht Voraussetzung sei,
dass der Steuervorteil dem Empfänger des Mineralöls
zugute komme. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer, deren
Bemessungsgrundlage das Entgelt sei, seien im Verbrauchsteuerrecht
Preisgestaltungen irrelevant. Auch müsse die Verbrauchsteuer
in Rechnungen nicht offen ausgewiesen werden.
Preisberücksichtigungsklauseln seien deshalb für die
besonderen Verbrauchsteuern unbeachtlich.
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Mit der ordnungsgemäßen
Ausstellung des Abwicklungsscheins erkenne die Beschaffungsstelle
konstitutiv an, dass die Mineralölsteuervergünstigung bei
der fraglichen Lieferung im Preis berücksichtigt worden sei.
Unabhängig davon habe die Klägerin die
Erdgassteuervergünstigungen in die Preisgestaltung mit
einbezogen. Eigentlich hätte die Klägerin wegen des
höheren Abrechnungsaufwands beim zivilen Gefolge der US-Army
höhere Erdgasentgelte verlangen müssen. Dies werde jedoch
vom Energiewirtschaftsgesetz untersagt. Bei Art. 67 NATOTrStatZAbk
handele es sich um Relikte von Besatzungsrecht, das im Licht des
jetzigen Rechtsverständnisses interpretiert werden müsse.
Eine unbeanstandete Übernahme einer Erdgaslieferung durch in
Deutschland stationierte ausländische Truppen sollte als
Anerkenntnis gewertet werden.
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Das HZA trägt vor: Von der in §
31 Abs. 3 Nr. 2 MinöStG 1993 festgelegten Ermächtigung
habe das zuständige Ministerium keinen Gebrauch gemacht.
Lediglich in einer Dienstanweisung sei darauf hingewiesen worden,
dass Art. XI NATOTrStat und die Art. 65 bis 67 NATOTrStatZAbk
materielle Rechtsgrundlagen für Abgabenvergünstigungen
enthalten. Es seien die in den Verbrauchsteuergesetzen für den
Fall der Ausfuhr vorgesehenen Vergünstigungen zu
gewähren. Für die Vergütung von Mineralölsteuer
sei allein Art. 67 NATOTrStatZAbk maßgebend, der eine vom
Mineralölsteuerrecht losgelöste Sonderregelung darstelle
und die grundsätzliche Freistellung der Entsendestaaten von
Verbrauchsteuern bezwecke. Im Streitfall habe die Klägerin den
belieferten Haushalten der Truppenmitglieder den gleichen Preis
berechnet, wie er den Lieferungen an deutsche Kunden zugrunde
gelegt worden sei. Dies führe zu einer doppelten
mineralölsteuerlichen Entlastung der Klägerin. Selbst
wenn die Beschaffungsstellen den Preis mit Unterzeichnung der
Abwicklungsscheine bestätigt haben sollten, sei die
Bestätigung in Unkenntnis der nicht berücksichtigten
Mineralölsteuervergütung erfolgt. Schließlich
könne die Klägerin ihr Unvermögen, aufgrund des
erhöhten Aufwands höhere Preise durchzusetzen, nicht als
Verzicht und in eine Berücksichtigung der
Mineralölsteuervergütung umdeuten. Entsprechende
Preiskalkulationen habe sie nicht vorgenommen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass der Klägerin ein
Mineralölsteuervergütungsanspruch hinsichtlich der im
Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2004 an das zivile Gefolge
ausländischer Streitkräfte erbrachten Erdgaslieferungen
nicht zusteht. Die Rückforderung des ausbezahlten
Vergütungsbetrags erfolgte somit zu Recht.
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1. Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i
NATOTrStatZAbk in der Fassung des Abkommens vom 18.3.1993 zur
Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (vgl.
Gesetz vom 28.9.1994, BGBl II 1994, 2594 und Bekanntmachung vom
30.6.1998, BGBl II 1998, 1691) ordnet an, dass - unter den
näher aufgeführten Voraussetzungen - für Lieferungen
und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge die
unter den Ziffern ii und iv genannten Abgabenvergünstigungen
gewährt werden und dass die Abgabenvergünstigungen bei
der Berechnung des Preises zu berücksichtigen sind. Nach Art.
67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iv NATOTrStatZAbk werden für Waren,
die aus dem zollrechtlich freien Verkehr an eine Truppe oder ein
ziviles Gefolge geliefert werden, die Abgabenvergünstigungen
gewährt, die in den Zoll- und Verbrauchsteuergesetzen für
den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind. Mit diesen Bestimmungen ist
auf Grundlage internationalen Rechts eine eigenständige
Regelung hinsichtlich der einer ausländischen Truppe und des
zivilen Gefolges zu gewährenden Verbrauchsteuerbefreiungen
getroffen worden. Es handelt sich um Sondervorschriften, die den
allgemeinen Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts vorgehen (vgl.
zur Umsatzsteuer Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2.10.1969
V R 42/66, BFHE 97, 51).
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2. Der durch die Abkommen geschaffenen
Rechtslage wurde im Rahmen der Verbrauchsteuerharmonisierung
dadurch Rechnung getragen, dass in die Richtlinie 92/12/EWG (RL
92/12/EWG) des Rates vom 25.2.1992 über das allgemeine System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 76/1) eine Bestimmung aufgenommen
wurde, nach der verbrauchsteuerpflichtige Waren von der
Verbrauchsteuer befreit sind, die u.a. für die
Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts
bestimmt sind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch durch
diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder
für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen (Art. 23 Abs. 1
Satz 1 3. Anstrich RL 92/12/EWG). Die danach den ausländischen
Truppen einzuräumende Steuerbefreiung, die ausdrücklich
auch im Wege eines Entlastungsverfahrens gewährt werden kann,
gilt nach Maßgabe der vom Aufnahmeland festgelegten
Bedingungen und Grenzen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 RL 92/12/EWG).
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Es bedarf keiner Erörterung, dass sich
der damalige Gemeinschaftsgesetzgeber mit diesen Regelungen nicht
über das geltende Abkommensrecht hinwegsetzen, sondern ihm
auch nach Vollendung des Binnenmarkts unveränderte Geltung
verschaffen wollte. Daher ist die Befreiungsvorschrift unter
Beachtung der im NATOTrStat und im NATOTrStatZAbk festgelegten
Bedingungen auszulegen. In Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG
(Amtblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 9/12) wurde
der Befreiungstatbestand unverändert übernommen. Nach den
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts liegt es somit in der Kompetenz
der Mitgliedstaaten, unter Beachtung der internationalen Abkommen
die Grenzen und Bedingungen für die Gewährung der in Art.
23 Abs. 1 Satz 1 3. Anstrich RL 92/12/EWG angeordneten
Steuerbefreiung festzulegen, sofern dadurch die Inanspruchnahme der
Vergünstigung nicht generell unmöglich gemacht wird.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 23 Abs.
1 Satz 1 3. Anstrich RL 92/12/EWG hinreichend genau bestimmt ist,
so dass sich ein Einzelner unmittelbar auf diese Bestimmung berufen
kann. Jedenfalls lässt sich ein Vergütungsanspruch
unmittelbar auf die abkommensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
auf Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk stützen. Von der
Schaffung besonderer Entlastungsregelungen in den
Mineralölsteuervorschriften hat der Gesetzgeber in den
Streitjahren abgesehen. Zwar enthält § 31 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. b MinöStG 1993 eine an das BMF gerichtete
Ermächtigung zur Normierung eines entsprechenden
Entlastungsverfahrens im Verordnungswege, doch wurde von ihr unter
Geltung des MinöStG 1993 kein Gebrauch gemacht. Auf der
Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 Buchst. a des
Energiesteuergesetzes wurde die
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) erst durch
Art. 6 des Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher
Vorschriften und anderer Vorschriften vom 19.5.2009 (BGBl I 2009,
1090) um eine solche Regelung ergänzt (§ 105a
EnergieStV). Danach wird auf Antrag eine Steuerentlastung für
nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die an
die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere
geliefert werden, wobei Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i
NATOTrStatZAbk ausdrücklich auch für diese
Abgabenvergünstigung gilt.
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin
handelt es sich bei der in Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 2
NATOTrStatZAbk festgelegten Preisgestaltungsregelung nicht
lediglich um ein „zivilrechtliches subjektives
Recht“. Sie stellt auch keine an den Lieferanten
verbrauchsteuerpflichtiger Waren gerichtete unverbindliche
Handlungsempfehlung dar, die mit den Kunden geschlossenen
Verträge entsprechend auszugestalten. Vielmehr ist aufgrund
der Entstehungsgeschichte und des Zwecks dieser Regelung davon
auszugehen, dass die Weitergabe der Steuervergünstigung an den
Empfänger eine materielle Voraussetzung für die
Gewährung der Steuerentlastung ist. Die
Preisgestaltungsregelung will offensichtlich sicherstellen, dass
der Steuervorteil vom Entlastungsberechtigten an die eigentlich
Begünstigten, nämlich die Truppe, das zivile Gefolge,
ihre Mitglieder oder deren Angehörige, weitergegeben wird.
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Der Klägerin ist allerdings zuzugeben,
dass sich die im BMF-Schreiben vom 2.7.1968 für die im
Offshore-Steuerabkommen festgelegte Umsatzsteuerbefreiung gegebene
Begründung nicht ohne Weiteres auf das NATOTrStatZAbK
übertragen lässt. Danach geht das Abkommen auf § 521
des amerikanischen Gesetzes über die gegenseitige Sicherheit
(Mutual Security Act) von 1951 zurück, nach dem bei der
Vergabe von Aufträgen im Rahmen des amerikanischen
Verteidigungs- und Außenhilfe-Programms außerhalb der
Vereinigten Staaten amerikanische Haushaltsmittel nicht zur
Bezahlung von Steuern anderer Staaten verwendet werden dürfen.
Die in Art. 67 NATOTrStatZAbk festgelegten
Abgabenbegünstigungen, die nicht nur den amerikanischen
Streitkräften gewährt werden, beruhen auf anderen
Erwägungen.
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Zeitgleich mit dem Protokoll über die
Beendigung des Besatzungsregimes wurde am 23.10.1954 in Paris der
Vertrag über den Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet
(BGBl II 1955, 253). Seit diesem Zeitpunkt beruht die Stationierung
ausländischer Streitkräfte im Bundesgebiet nicht mehr auf
Besatzungsrecht (vgl. Denkschrift zum NATO-Truppenstatut und zu den
Zusatzvereinbarungen, BTDrucks III/2146 Anlage IV). Die
Rechtsstellung der ausländischen Streitkräfte wurde durch
den Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer
Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik
Deutschland (Truppenvertrag), den Finanzvertrag und das Abkommen
über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und
ihrer Mitglieder (Steuerabkommen) geregelt. Diese drei Abkommen
wurden mit Inkrafttreten des NATOTrStatZAbK außer Kraft
gesetzt (Art. 1 des Abkommens über das Außerkrafttreten
des Truppenvertrages, des Finanzvertrages und des Steuerabkommens,
BGBl II 1961, 1352, und BGBl II 1963, 745). Die Behauptung der
Klägerin, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 67
NATOTrStatZAbk um ein Relikt des Besatzungsrechts handelt, ist
daher unzutreffend. Vielmehr tragen die Regelungen dem Beitritt
Deutschlands zum NATOTrStat und der Einbindung Deutschlands in das
Bündnissystem der NATO Rechnung. In der Denkschrift zum
Zusatzabkommen wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung
der finanziellen Verhandlungsergebnisse rechtfertigend
berücksichtigt werden müsse, dass die Bundesrepublik
durch die Anwesenheit zahlenmäßig besonders starker
Streitkräfte entsprechend geschützt werde.
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In Bezug auf die zoll- und
verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen wird in den
Erläuterungen zu Art. 65 bis 68, 74 und 79 NATOTrStatZAbk
(NATO-Truppenstatut und Zusatzvereinbarungen, 6. Aufl., S. 231)
ausgeführt, dass die Gewährung dieser
Abgabenvergünstigungen zweckmäßig erschien, um zu
vermeiden, dass die ausländischen Streitkräfte ihre
Beschaffungen im Ausland vornehmen, um dort in den Genuss der
steuerlichen Ausfuhrvergünstigungen zu kommen. Dieser
Zielsetzung folgend wurden abweichend vom Truppenvertrag
Abgabenvergünstigungen für mit Bundesmitteln finanzierte
Beschaffungen künftig ausgeschlossen.
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Sinn und Zweck der Regelung ist demnach, die
im Steuergebiet vorgenommene Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren einer steuerfreien Ausfuhrlieferung gleichzustellen und damit
eine steuerliche Gleichbehandlung mit Erzeugnissen herzustellen,
die von den ausländischen Truppen im Entsendestaat bestellt
und aus diesem steuerfrei ausgeführt werden, wobei von den
Verhandlungsführern wohl vorausgesetzt wurde, dass die Einfuhr
ebenfalls steuerfrei erfolgen könne. Diese Intention
erklärt die ausdrückliche Bezugnahme auf die
Abgabenvergünstigungen, die für den Fall der Ausfuhr
vorgesehen sind.
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Das vom Gesetzgeber in den Blick genommene
Ergebnis kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn die
Verbrauchsteuerbegünstigung tatsächlich über die
Preisgestaltung weitergegeben wird. Die in Art. 67 Abs. 3 Buchst. a
Ziff. i NATOTrStatZAbk festgelegte Verpflichtung, die
Abgabenvergünstigungen bei der Berechnung des Preises zu
berücksichtigen, ist daher nicht nur als rein zivilrechtliche
Regelung, sondern als Bedingung der Begünstigung zu verstehen.
Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so dass als Ergebnis der
Preisgestaltung eine verbrauchsteuerliche Belastung der
ausländischen Streitkräfte erfolgt, wird der vom
Gesetzgeber verfolgte Zweck verfehlt. Nachvollziehbare Gründe,
dass der Gesetzgeber eine steuerliche Subventionierung
inländischer Mineralöllieferanten beabsichtigt haben
sollte, sind nicht ersichtlich.
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4. Nach den abkommensrechtlichen und
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften steht der Klägerin ein
Vergütungsanspruch nicht zu.
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a) Gemäß Art. 67 Abs. 3 Buchst. c
NATOTrStatZAbk sind die Vergünstigungen der Buchst. a und b
davon abhängig, dass das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den
zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird. Diesen
Nachweis ist die Klägerin schuldig geblieben. Da sie nach den
Feststellungen des FG deutsche Haushalte und Haushalte
ausländischer Militärangehöriger zu gleichen Preisen
mit versteuertem Erdgas beliefert hat, ist es offensichtlich, dass
die in Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 2 NATOTrStatZAbk
festgelegte Bedingung unerfüllt geblieben ist. Soweit die
Klägerin behauptet, eine solche Berücksichtigung sei
tatsächlich erfolgt, da sie bei der Abwicklung der
Erdgaslieferungen einen höheren Aufwand gehabt habe, den sie
nicht gesondert habe in Rechnung stellen können, hat das FG
entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Vielmehr hat es
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der behauptete
höhere Aufwand nicht erkennbar sei. Gegen diese
Ausführungen hat die Klägerin schlüssige
Verfahrensrügen nicht erhoben, sondern lediglich ihre
Behauptung unter Hinweis auf die in Fremdsprachen zu führende
Korrespondenz bekräftigt.
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b) Beweis dafür, dass die
Verbrauchsteuerentlastung bei der Preisgestaltung tatsächlich
berücksichtigt worden ist, vermag auch der Umstand nicht zu
liefern, dass die Beschaffungsstellen in den Abwicklungsscheinen
den Preis akzeptiert und bestätigt haben. Wie der BFH zum
Umsatzsteuerrecht entschieden hat, dient der Abwicklungsschein als
kombinierter Beleg- und Buchnachweis, der im Nachweisverfahren eine
dem Ausfuhrnachweis vergleichbare Stellung einnimmt, und als
Nachweis, dass die gelieferten Gegenstände den Bereich der
inländischen Wirtschaft verlassen und den Bereich der
NATO-Stationierungskräfte erreicht haben (BFH-Urteil vom
29.1.1981 V R 43/77, BFHE 133, 103, BStBl II 1981, 542 = SIS 81 18 26). Nach dem Inhalt des Abwicklungsscheins bestätigt die
Beschaffungsstelle lediglich, dass die Waren in Empfang genommen
worden und für den Gebrauch oder Verbrauch durch die
Streitkräfte selbst oder andere Begünstigte bestimmt
sind. Der zusätzlichen Bestätigung, dass der auf der
Rückseite des Abwicklungsscheins angegebene Preis richtig ist,
kann nicht entnommen werden, dass die Beschaffungsstelle neben der
Angabe des Rechnungsbetrags versichert, Verhandlungen über den
Preis geführt und eine Freistellung von Verbrauchsteuern
ausdrücklich vereinbart zu haben. Mehr als die Höhe des
vereinbarten Gesamtpreises und dessen Bezahlung bestätigt die
Beschaffungsstelle nicht. Die Angaben werden insbesondere zur
Durchführung des vom Lieferanten angestrengten
Entlastungsverfahrens benötigt. Ausweislich der
Dienstanweisung dient der Abwicklungsschein der Zollbehörde
gegenüber als Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der in Betracht kommenden
Abgabenvergünstigungen erfüllt sind (Vorschriftensammlung
Bundes-Finanzverwaltung – VSF – Z 63 05 Abs. 10 Buchst.
b). Eine Bestätigung - oder nach Wortwahl der Klägerin
ein Anerkenntnis - darüber, dass der Lieferant die zu
erwartende Steuerentlastung bei seiner Preisgestaltung
tatsächlich berücksichtigt und damit die Voraussetzung
des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 2 NATOTrStatZAbk
erfüllt hat, kann dem Abwicklungsschein nicht entnommen
werden.
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Schließlich kann es für die
Entstehung eines Entlastungsanspruchs nicht darauf ankommen, ob die
Beschaffungsstelle den Preis beanstandet hat oder nicht. Ein vom
Lieferer ausgewiesener Preis kann auch deshalb unbeanstandet
geblieben sein, weil der Lieferer zwar eine Berücksichtigung
der Steuerentlastung behauptet, diese jedoch in Wahrheit bei seiner
Preiskalkulation unberücksichtigt gelassen hat. Entscheidend
für die Begründung eines Entlastungsanspruchs ist die
Weitergabe des Steuervorteils an die ausländischen
Streitkräfte und der ordnungsgemäße Nachweis einer
entsprechenden Preisgestaltung. Wie bereits ausgeführt, liegen
diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor, so dass die Revision
keinen Erfolg haben kann.
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