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I. Der (im Jahre 1935 geborene) Kläger
und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Streitjahr 2001 seinen
Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Er war
Kommanditist einer inländischen GmbH & Co. KG, der
(seinerzeitigen) P-KG, und in der Zeit vom 2.8.1967 bis zum
31.12.1984 - seit dem 25.6.1974 mit Gesamtvertretungsbefugnis -
Geschäftsführer der P-GmbH. Nach dem zwischen dem
Kläger und der P-GmbH geschlossenen Dienstvertrag stand dem
Kläger bei Eintritt in den Ruhestand auf Lebenszeit eine
Pension zu.
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Mit Wirkung zum 1.10.1984 legte der
Kläger sein Amt als Geschäftsführer nieder.
Anlässlich dessen schlossen der Kläger und die P-GmbH am
10.10.1984 einen Aufhebungsvertrag, wonach der Kläger vom
1.1.2001 an die ihm dienstvertraglich zustehende Pension erhalten
sollte.
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In der Folgezeit - im Jahre 1997 - wurden
die Kommanditanteile (mehrfach) veräußert. Die
Verpflichtungen u.a. aus den Pensionsansprüchen wurden von den
Erwerbern - diese zunächst (und unter Umfirmierung als GP-KG
weiterhin als GmbH & Co. KG - und sodann nach
Weiterübertragung auf eine GmbH, die G-GmbH, von dieser
übernommen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) ging nach Durchführung einer
Außenprüfung bei der GP-KG - im Ergebnis
übereinstimmend u.a. mit dem pensionsberechtigten Kläger
- davon aus, dass die Übernahme der Pensionsverpflichtungen
als zusätzlicher Kaufpreis für die Übernahme der
Kommanditanteile zu behandeln sei und dass es sich bei den
Pensionen um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -
EStG 1997 - ) handele.
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Der Kläger gab auf Anforderung durch
das FA für das Streitjahr eine Erklärung zur
Einkommensteuer mit dem ausdrücklichen Hinweis ab, „die
Abgabe dieser Steuererklärungen (erfolgt) unbeschadet meiner
Ansicht, dass eine Steuerpflicht im Inland nicht gegeben ist,
(...)“. Der Kläger vertrat die Ansicht, die
Renteneinkünfte seien ab 2001 nach Art. 18 Abs. 3 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern vom 29.8.1989 (DBA-USA 1989 a.F.)
ausschließlich in den USA zu versteuern. Das FA schloss sich
dieser Ansicht nicht an und legte die Einkünfte nach § 15
EStG 1997 der Besteuerung zugrunde.
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Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab ihr durch Urteil
vom 9.10.2009 10 K 3312/08 statt; das Urteil ist in EFG 2010, 238 =
SIS 09 39 76 veröffentlicht.
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Seine Revision stützt das FA auf
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Der Senat entscheidet gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er
hält die Revision im Ergebnis einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet
worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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1. Das Klageverfahren gegen den
Einkommensteuerbescheid war auch dann nicht gemäß §
74 FGO wegen des Vorrangs eines Verfahrens der gesonderten und
einheitlichen Feststellung (nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
und Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung) auszusetzen, wenn es sich bei
den in Rede stehenden Ruhegeldern um nachträgliche gewerbliche
Einnahmen eines früheren Gesellschafters handeln sollte.
Solche Einnahmen können grundsätzlich nicht (mehr)
Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein, weil es an der
Beteiligung mehrerer Personen an diesen Einkünften fehlt
(Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 14.5.2002 VIII R 8/01, BFHE
199, 198, BStBl II 2002, 532 = SIS 02 09 57; vom 22.1.2003 X R
60/99, BFH/NV 2003, 900 = SIS 03 32 55).
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2. Das FA hat die an den Kläger gezahlten
Ruhegelder als nachträgliche Sondervergütungen behandelt,
die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
(i.V.m. § 24 Nr. 2) EStG 1997 den (nachträglichen)
Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen und als solche
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1997 der
beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen sind; die Ruhegelder
seien durch die P-KG und damit durch eine Betriebsstätte, die
im Inland unterhalten wurde, veranlasst worden. Es kann dahin
stehen, ob dem beizupflichten ist. Denn auch wenn das nicht der
Fall sein sollte, weil die Ruhegelder wegen der zwischenzeitlichen
Übernahme der Pensionslast durch die G-GmbH nicht
„von der Gesellschaft“ (vgl. § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG 1997) bezogen wurden,
durften sie nicht in Deutschland besteuert werden. Vielmehr
können sie nach Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. als
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere
unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter erzielt, so
oder so nur in den USA besteuert werden. Eine (vorrangige)
Anwendung des Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. (i.V.m. § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG 1997 und Art. 3 Abs. 2 DBA-USA
1989 a.F.) scheidet auch dann aus, wenn die Ruhegelder als
Sondervergütungen zu qualifizieren wären. Der Senat gibt
dazu keine weitere Begründung; er begnügt sich, um
Wiederholungen zu vermeiden, mit dem Verweis auf sein Urteil vom
17.10.2007 I R 5/06 (BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356 = SIS 08 14 73) zu der im Kern gleichgelagerten Frage der abkommensrechtlichen
Qualifizierung von Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 in einer sog. Inbound-Situation. Die
Revision hat keine (neuen) Gesichtspunkte vorgebracht, die eine
abermalige Überprüfung jener abkommensrechtlichen
Einschätzung erzwängen.
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3. Zu Recht hat das FG es auch abgelehnt, eine
Besteuerung auf § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2009 (EStG 2002 n.F.) zu gründen. Die
Voraussetzungen des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F. liegen
im Streitfall nicht vor.
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Nach § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F.
gelten Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz
1 zweiter Halbsatz und Nr. 3 EStG 1997/2002, auf welche die
Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
anzuwenden sind und für die das Abkommen keine
ausdrückliche Regelung enthält, für Zwecke der
Anwendung des Abkommens ausschließlich als
Unternehmensgewinne. Tatbestandliche Erfordernisse, Bedeutung und
Reichweite dieser Neuregelung sind in vielfacher Hinsicht
umstritten. Gleichermaßen ist zweifelhaft, ob die durch
§ 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 n.F. angeordnete vorbehaltlose
rückwirkende Anwendung der Regelung auf alle noch nicht
bestandskräftigen Bescheide rechtsstaatlichen Anforderungen
uneingeschränkt standhält (vgl. z.B. Gosch in Kirchhof,
EStG, 9. Aufl., § 50d Rz 44 ff., m.w.N.). All dies kann im
Streitfall dahinstehen, da der beschriebene Tatbestand des §
50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F. jedenfalls nicht für solche
Vergütungen gilt, welche - wie vorliegend die an den
Kläger geleisteten Ruhegelder aus seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH - (ggf.) als
nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG 1997/2002)
bezogen werden. Denn die tatbestandliche Erweiterung des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 in § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG
1997/2002 nimmt § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F., der sich
ansonsten exakt und differenziert auf die einschlägigen
Vorschriften des § 15 EStG 1997/2002 bezieht, nicht in seinen
Tatbestand auf. Dessen hätte es jedoch bedurft, wäre
solches beabsichtigt gewesen. Die Einordnung eines Ruhegeldes als
Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen verlangt
prinzipiell, dass der Empfänger der Zahlung noch
Gesellschafter der Personengesellschaft ist; ein ehemaliger
Gesellschafter kann keine Gewinnanteile in Gestalt der
Sondervergütungen mehr beziehen (BFH-Urteile vom 24.11.1983 IV
R 14/83, BFHE 139, 549, BStBl II 1984, 431 = SIS 84 04 19; vom
25.10.1984 IV R 165/82, BFHE 142, 283, BStBl II 1985, 212 = SIS 85 02 12). Ohne die Geltungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG
1997/2002 können nachträgliche Vergütungen deshalb
nicht als solche i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
1997/2002 angesehen oder ihnen gleichgestellt werden und läuft
die Umqualifizierung in Sondervergütungen leer. In Konsequenz
dieser Regelungslage scheitert auch die entsprechende, in §
50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 n.F. angeordnete abkommensrechtliche
Umqualifizierung der Vergütungen (vgl. auch Gosch in Kirchhof,
a.a.O., § 50d Rz 45).
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