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I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) setzte für fünf Kinder des Beigeladenen,
eines türkischen Staatsangehörigen, Kindergeld ab Juni
2006 in Höhe von insgesamt 387,25 EUR monatlich fest. Für
die beiden in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Töchter
B und F als erstes bzw. drittes Kind des Beigeladenen belief sich
das Kindergeld auf jeweils 154 EUR monatlich. Für die drei in
der Türkei lebenden Kinder gewährte die Familienkasse nur
das niedrigere sog. Abkommenskindergeld (monatlich 12,78 EUR bzw.
30,68 EUR bzw. 35,79 EUR je Kind) gemäß Art. 46 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz
(EG-EStRG) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über
Soziale Sicherheit - deutsch-türkisches Abkommen - (BGBl II
1965, 1169; BGBl II 1972, 1; BGBl II 1975, 373; BGBl II 1986,
1038).
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Der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe (Kläger und Revisionskläger - Kläger - )
leistete für B und F Hilfe zur Erziehung in einer betreuten
Wohnform gemäß §§ 41, 34 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bzw. gemäß §§ 27,
34 SGB VIII. Hierfür zog er den Beigeladenen mit Bescheiden
vom 8.5.2006 zu Kostenbeiträgen in Höhe von jeweils 154
EUR monatlich heran. Der Beigeladene zahlte diese
Kostenbeiträge nicht. Mit Schreiben vom 24.5.2006 meldete der
Kläger wegen der gewährten Hilfen einen
Erstattungsanspruch bei der Familienkasse an und bat um
Überweisung des laufenden Kindergeldes für B und F. Die
Familienkasse erstattete dem Kläger für B und F jeweils
nur einen Betrag von 77,45 EUR monatlich.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
welcher der Kläger die Erstattung von jeweils 154 EUR
monatlich für B und F begehrte, durch Urteil vom 17.4.2008 10
K 10521/06 B (EFG 2008, 1399 = SIS 08 30 13) ab. Es führte im
Wesentlichen aus, die Klage sei als Leistungsklage gemäß
§ 40 Abs. 1 Alternative 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe nach
§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, § 74 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), § 104 Abs. 1 Satz 4 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der
Jugendhilfeleistungen für B und F dem Grunde nach einen
Anspruch auf Erstattung gegen die Familienkasse. Jedoch könne
der Kläger nicht den Betrag verlangen, der gemäß
§ 66 Abs. 1 EStG als Kindergeld für B und F gezahlt
werde. Entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nur der Betrag
zu erstatten, der bei gleichmäßiger Verteilung des
Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfalle. Der Kläger habe
daher - unter Berücksichtigung des für die drei weiteren
Kinder des Beigeladenen gezahlten Abkommenskindergeldes - lediglich
einen Anspruch auf Erstattung von jeweils 77,45 EUR (387,25 EUR : 5
= 77,45 EUR) für B und F.
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Mit seiner Revision trägt der
Kläger im Wesentlichen vor, die entsprechende Anwendung von
§ 76 Satz 2 Nr. 1 EStG sei rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe
in § 74 Abs. 2 EStG bewusst nicht auf § 76 EStG
verwiesen. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2
EStG i.V.m. § 104 Abs. 3 SGB X bildeten ein gegenüber den
§§ 74 Abs. 1, 76 EStG selbständiges Regelungssystem.
§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII greife auf den Wortlaut des §
1612b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurück.
Die Formulierung in § 1612b Abs. 1 BGB „das auf das Kind
entfallende Kindergeld“ sei nach der Rechtsprechung der
Familiengerichte so zu verstehen, dass das Kindergeld
gemäß dem sog. Einzelprinzip für jedes einzelne
Kind in der durch §§ 66, 65 Abs. 2 EStG vorgegebenen
Höhe angerechnet werde. Der Jugendhilfeträger solle durch
den Erstattungsanspruch die Kosten für seine
Unterhaltsleistungen wenigstens in Höhe des für dieses
individuelle Kind gezahlten Kindergeldes erhalten, wenn der
Unterhaltsverpflichtete keinen Kostenbeitrag leiste. In den
Fällen, in denen die Einzelbeträge des insgesamt
gezahlten Kindergeldes stark differierten, weil für im Ausland
lebende Kinder ein deutlich geringer bemessenes Kindergeld bezogen
werde, führe die Erstattung des durchschnittlichen
Kindergeldes an den Jugendhilfeträger zu unangemessenen
Ergebnissen. Er bestreite den Kindesunterhalt regelmäßig
im Inland, ohne dass ihm die geringeren Lebenshaltungskosten
für die im Ausland lebenden Kinder zugute kämen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die
Familienkasse zu verurteilen, ihm das auf die Töchter B und F
entfallende Kindergeld ab Juni 2006 in Höhe von jeweils 154
EUR monatlich zu erstatten, abzüglich bereits geleisteter
Beträge von monatlich jeweils 77,45 EUR.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision führt zur Aufhebung des
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Entgegen der Auffassung des FG hat der
Kläger wegen der Jugendhilfeleistungen für B und F gegen
die Familienkasse einen Anspruch auf Erstattung von jeweils 154 EUR
monatlich.
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1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch dem
Grunde nach vorliegen.
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a) Erbringt der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe - wie im Streitfall - Leistungen
über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses und
bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen
Menschen, hat dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3
Satz 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des
Kindergeldes zu leisten. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag
nicht, ist der Jugendhilfeträger insoweit gemäß
§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII berechtigt, das auf dieses Kind
entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu
nehmen.
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Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2
EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach
der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch
gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen
Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und
betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.5.2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005,
171 = SIS 05 07 48, und vom 7.12.2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005,
864 = SIS 05 22 01, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts - BSG - ).
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b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall
erfüllt. Denn der Kläger hat für seine
Jugendhilfeleistungen gemäß §§ 27, 34 SGB VIII
bzw. §§ 41, 34 SGB VIII mit Bescheiden vom 8.5.2006
Kostenbeiträge gegenüber dem Beigeladenen festgesetzt,
die dieser nicht bezahlt hat.
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2. Der Erstattungsanspruch des Klägers
beschränkt sich aber nicht - wie das FG meint - auf den von
der Familienkasse bereits erstatteten Betrag von monatlich 77,45
EUR je Tochter, sondern beträgt für jede der beiden
Töchter monatlich 154 EUR.
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a) Wird Kindergeld für mehr als ein Kind
gezahlt, ist der Erstattungsbetrag entsprechend § 76 Satz 2
Nr. 1 EStG zu berechnen. Danach ist je Kind grundsätzlich nur
eine Erstattung bis zu dem Betrag möglich, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes der
Kinder ergibt, für das der Leistungsberechtigte Kindergeld
erhält (ebenso Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes 74.2.1 Abs. 4 Satz 1, BStBl I 2009, 1030 =
SIS 09 30 63; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG
Rz 16 am Ende; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 74 Rz
5; Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl., § 94 Rz 9).
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Zwar ordnet § 74 Abs. 2 EStG - anders als
§ 74 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Abzweigung von Kindergeld
- die entsprechende Anwendung des § 76 EStG auf
Erstattungsansprüche nicht ausdrücklich an. Aus dem
Fehlen einer solchen Anordnung folgt jedoch kein Verbot, diese
Vorschrift entsprechend anzuwenden (a.A. wohl Stähr in
Hauck/Noftz, SGB VIII, § 94 Rz 14). Denn § 76 Satz 2 Nr.
1 EStG, der die Höhe des pfändbaren Teils des
Kindergeldes regelt, ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass
der Gesamtbetrag des Kindergeldes allen Kindern
gleichmäßig zugute kommen soll (vgl. BSG-Urteil vom
22.1.1998 B 14/10 KG 24/96 R, Sozialrecht - SozR - 3-1300 §
104 Nr. 13, zur Pfändungsschutzvorschrift des § 54 Abs. 5
Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Nach § 31
Sätze 1 und 2 EStG dient das Kindergeld der steuerlichen
Freistellung des Existenzminimums des Kindes und, soweit es
dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie.
Die Staffelung des Kindergeldes bei mehreren Kindern
gemäß § 66 Abs. 1 EStG beruht nicht auf dem
unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Kinder, sondern auf dem mit
steigender Kinderzahl überproportional zunehmenden
Entlastungsbedarf der Familie (Urteil des FG Thüringen vom
5.6.2002 III 1017/01, EFG 2002, 1462 = SIS 03 03 37; Helmke in
Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I.
Kommentierung, § 76 EStG Rz 3). Das für das jeweilige
Kind gezahlte Kindergeld soll also nicht allein diesem Kind zugute
kommen. Vielmehr soll die Summe des gesamten Kindergeldes die
Familie insgesamt entlasten und für alle Kinder
gleichermaßen verwendet werden (Helmke, a.a.O., § 66
EStG Rz 10; Urteil des FG Thüringen in EFG 2002, 1462 = SIS 03 03 37).
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Auch Sinn und Zweck der
Erstattungsvorschriften stehen einer Aufteilung des
Gesamtkindergeldes nach Köpfen nicht entgegen. Die in §
94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vorgesehene Erstattung des Kindergeldes
zielt wie die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem
Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII
darauf ab, dem Kindergeldempfänger nicht einen als unbillig
empfundenen Kindergeldvorteil zu belassen. Ein
Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht
außerhalb des Elternhauses gewährt, stellt nach §
39 SGB VIII den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicher.
Dementsprechend bezweckt § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII mit
seiner Verweisung auf § 74 Abs. 2 EStG und dessen
Weiterverweisung auf § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X,
eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kindergeldberechtigten zu
vermeiden, wenn der Jugendhilfeträger für seine
Leistungen von ihm Kostenersatz verlangen kann (vgl. Böttiger
in Lehr- und Praxiskommentar SGB X, § 104 Rz 26; Roos, in: v.
Wulffen, SGB X, § 104 Rz 18). Soll das gesamte Kindergeld
gleichmäßig allen Kindern zugute kommen, liegt der
abzuschöpfende ungerechtfertigte Vorteil des
Kindergeldberechtigten aber nicht in dem für das betreffende
Kind gezahlten Kindergeld, sondern in der nach Kopfteilen anhand
des Gesamtkindergeldes ermittelten Ersparnis bei der
Unterhaltsleistung.
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Die entsprechende Anwendung des § 76 Satz
2 Nr. 1 EStG ist auch deshalb geboten, weil die Rechtsposition des
Jugendhilfeträgers derjenigen eines
Pfändungsgläubigers entspricht. Dabei ersetzt der
Kostenbeitragsbescheid den für die Pfändung
erforderlichen Titel. Da funktional eine Form der
Zwangsvollstreckung vorliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 864 = SIS 05 22 01, m.w.N.; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 SGB
X Rz 18; Störmann in Jahn/Jansen, SGB X, § 104 Rz 28),
müssen auch die Grenzen, die § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG
für die Pfändung des Kindergeldanspruches vorgibt,
eingehalten werden.
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Schließlich ermöglicht die analoge
Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG bei der Berechnung des
Erstattungsbetrags eine system- und praxisgerechte Lösung,
wenn Abzweigung und Erstattung von Kindergeld zusammentreffen und
das für die betreffenden Kinder gezahlte Kindergeld
gemäß § 66 Abs. 1 EStG unterschiedlich hoch ist.
Der Betrag des für eines der älteren Kinder in vollem
Umfang abgezweigten Kindergeldes übersteigt in diesem Fall das
für dieses Kind gezahlte Kindergeld. Denn bei der Abzweigung
ist das Gesamtkindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG nach Köpfen aufzuteilen.
Dadurch erhöht sich der für ein älteres Kind
abzuzweigende Betrag anteilig um das für ein jüngeres
Kind gezahlte erhöhte Kindergeld. Mit dieser gesetzlich
vorgegebenen Berechnung des Abzweigungsbetrags und dem Umstand,
dass die Höhe des Gesamtkindergeldes eine feststehende
Größe ist, wäre es nicht vereinbar, wenn stets das
für das betreffende Kind gezahlte Kindergeld zu erstatten
wäre. Das erhöhte Kindergeld für ein jüngeres
Kind, das bei einer Abzweigung des Kindergeldes für ein
älteres Kind bereits (anteilig) an den
Abzweigungsempfänger auszuzahlen ist, kann nicht zugleich in
voller Höhe bei dem jüngeren Kind als Erstattungsbetrag
anzusetzen sein. Anderenfalls würde die Summe von Abzweigungs-
und Erstattungsbetrag das insgesamt gezahlte Kindergeld
übersteigen. Zu derartigen Verwerfungen kommt es nicht, wenn
die Höhe des Erstattungsbetrags analog § 76 Satz 2 Nr. 1
EStG nach demselben Maßstab berechnet wird, wie ihn § 74
Abs. 1 Satz 2 EStG für die Berechnung des Abzweigungsbetrags
vorschreibt.
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b) Wird teils Kindergeld nach § 66 EStG
und teils niedrigeres Abkommenskindergeld gezahlt, ist dieser
Umstand auch bei der Berechnung der Höhe des
Erstattungsanspruchs entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu
berücksichtigen.
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Das Kindergeld nach Art. 46 Abs. 1 EG-EStRG
i.V.m. Art. 33 Abs. 2 des deutsch-türkischen Abkommens ist
gegenüber dem Kindergeld nach § 66 EStG deutlich
niedriger. Dieser Unterschied beruht darauf, dass die
Lebenshaltungskosten für in der Türkei lebende Kinder
deutlich geringer sind als die Lebenshaltungskosten für
Kinder, die im Inland bzw. in einem der in § 63 Abs. 1 Satz 3
EStG genannten Staaten ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen
Aufenthalt haben (sog. Wohnland-Bedarfsprinzip; vgl. Denkschrift
zum Zwischenabkommen zur Änderung des deutsch-türkischen
Abkommens vom 30.4.1964, BTDrucks 7/3022, S. 7; BSG-Urteil vom
13.12.2000 B 14 KG 1/00 R, Informationsbrief Ausländerrecht
2001, 181, zum Bundeskindergeldgesetz).
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Der Gesetzgeber unterscheidet damit bei der
Höhe des Kindergeldes typisierend zwischen in der Türkei
lebenden Kindern und Kindern, die im Inland, einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union bzw. in einem Staat leben, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet. Da der Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB
VIII, § 74 Abs. 2 EStG, § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4
SGB X insbesondere die Ersparnis des Kindergeldberechtigten bei der
Leistung des Kindesunterhalts abschöpfen soll, erscheint es
geboten, dieser Typisierung bei der Aufteilung des Kindergeldes
nach Köpfen analog § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG Rechnung zu
tragen.
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Bei der Aufteilung des Kindergeldes nach
Köpfen ist zu trennen zwischen dem Kindergeld nach § 66
EStG und dem Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen.
Maßgeblich für die Berechnung des einzelnen
Erstattungsanspruchs ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach
den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für
das Kind, auf das sich der Erstattungsanspruch bezieht.
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Betrifft der Erstattungsanspruch Kindergeld
nach § 66 EStG, ist das Kindergeld für alle Kinder,
für die der Berechtigte Anspruch auf Kindergeld nach § 66
EStG hat, zusammenzurechnen und durch die Zahl dieser Kinder zu
dividieren. Diejenigen Kinder, für die das niedrigere
Abkommenskindergeld gewährt wird, bleiben außer
Betracht.
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Sollte ein Anspruch auf Erstattung von
Abkommenskindergeld bestehen, ergibt sich der Erstattungsbetrag aus
dem gesamten Abkommenskindergeld geteilt durch die Zahl der Kinder,
für die der Kindergeldberechtigte Abkommenskindergeld bezieht.
Das nach einkommensteuerlichen Vorschriften gezahlte Kindergeld
wird in diese Berechnung nicht mit einbezogen.
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Sollten Erstattungsansprüche sowohl
für Kindergeld nach den einkommensteuerlichen als auch nach
den abkommensrechtlichen Vorschriften bestehen, ist das Kindergeld
jeweils getrennt voneinander für das einkommensteuerliche und
das Abkommenskindergeld nach Köpfen aufzuteilen.
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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf
den Streitfall beläuft sich der Erstattungsanspruch des
Klägers auf je 154 EUR monatlich für B und F.
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Der Erstattungsanspruch bezieht sich
ausschließlich auf Jugendhilfeleistungen für B und F,
für die der Beigeladene Anspruch auf Kindergeld nach § 66
EStG hat. Das Kindergeld für B und F in Höhe von
insgesamt 308 EUR entfällt auf jede der beiden Töchter
zur Hälfte. Die in der Türkei lebenden Kinder des
Beigeladenen und das für sie gezahlte Abkommenskindergeld sind
nicht mit in die Berechnung einzubeziehen, weil insofern kein
Erstattungsanspruch im Streit ist.
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3. Der Kläger hat seinen Antrag auf
Erstattung des Kindergeldes für B und F ab Juni 2006 zeitlich
nicht begrenzt. Da das FG - aus seiner Sicht zu Recht - bisher
nicht festgestellt hat, für welchen Zeitraum der Kläger
Jugendhilfeleistungen für B und F erbracht hat, die einen
Erstattungsanspruch begründen, kann der Senat nicht
abschließend entscheiden, für welchen Zeitraum dem
Kläger ein Erstattungsanspruch zusteht.
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