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Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten: Seit der Neufassung des § 1 a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu weniger als 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen. - Urt.; BFH 8.9.2010, I R 28/10; SIS 10 40 50

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstiges / Lohnsteuer für Arbeitnehmer
Fundstellen
  1. BFH 08.09.2010, I R 28/10
    BStBl 2011 II S. 269
    NJW 2011 S. 1312
    LEXinform 0927714

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.3.2011
    D.G. in StC 4/2011 S. 11
    D.G. in BFH/PR 4/2011 S. 121
Normen
[EStG 2002 a.F.] § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4, § 1 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
[EStG 2002 i.d.F. des JStG 2008] § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3, § 1 a Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2010, SIS 10 13 42, Wesentlichkeitsgrenze, Ländergruppeneinteilung, Gemeinschaftsrecht, EG, EU
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 6.5.2015, SIS 15 22 55, Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht, einstufige und gemeinsame Prüfung ...
  • FG Berlin-Brandenburg 24.6.2014, SIS 14 30 94, Zusammenveranlagung im EU-Ausland ansässiger Ehegatten trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 1 A...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 15.1.2014, SIS 14 12 08, Behandlung eines verheirateten EU-Bürgers mit inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig, a...
  • FG Köln 4.7.2013, SIS 13 24 18, Ermittlung der Einkunftsgrenze bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht im Fall der Zusammenveranlagung:...
  • FG Baden-Württemberg 18.4.2013, SIS 13 16 03, Zusammenveranlagung bei ausschließlich im Inland zu versteuernden Einkünften und Wohnsitz in der Schweiz:...
  • FG Baden-Württemberg 17.4.2013, SIS 14 12 05, Keine Zusammenveranlagung von Ehegatten bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht von nur einem Ehegatten...
  • FG Baden-Württemberg 7.7.2011, SIS 11 32 04, EuGH-Vorlage, Anwendung des Splittingtarifs bei inländischer fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht bei Wo...

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2008 im Inland als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhielt dort aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt. Er erzielte Einkünfte in Höhe von 27.292 EUR. Seine Ehefrau wohnte im Streitjahr in Polen am Familienwohnsitz und bezog ausweislich der „Bescheinigung EU/EWR“ Einkünfte in Polen von umgerechnet 9.849 EUR.

 

 

2

Der Kläger und seine Ehefrau beantragten die Zusammenveranlagung. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit der Begründung ab, die Grenzwerte des § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) - EStG 2002 n.F. - seien überschritten. Er erließ einen Einkommensteuerbescheid, mit dem er lediglich den Kläger zur Einkommensteuer veranlagte.

 

 

3

Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit in EFG 2010, 854 = SIS 10 13 42 veröffentlichtem Urteil vom 11.3.2010 6 K 2559/09 ab.

 

 

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung zu verpflichten, den Kläger und seine Ehefrau für das Jahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen.

 

 

5

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

6

II. Die Revision ist begründet. Das FA ist verpflichtet, den Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zu veranlagen.

 

 

7

1. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG 2002) setzt grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten voraus. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, können jedoch beantragen, dass ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F.). Dies ist vorliegend der Fall.

 

 

8

2. Weitere einschränkende Voraussetzungen bestehen nicht.

 

 

9

a) Nach dem Einleitungssatz des § 1a Abs. 1 EStG 2002 in der bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 geltenden Fassung (EStG 2002 a.F.) erforderte die Ehegattenveranlagung allerdings zusätzlich, dass der nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 a.F. unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG 2002 a.F. erfüllte. Da gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 a.F. bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 a.F. auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 EUR zu verdoppeln war, war eine Zusammenveranlagung nur möglich, wenn die Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterlagen und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte 12.272 EUR nicht überstiegen (vgl. Senatsurteil vom 20.8.2008 I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708 = SIS 08 40 98).

 

 

10

b) Die Rechtslage hat sich jedoch seit der Neufassung des Einleitungssatzes in § 1a Abs. 1 EStG 2002 a.F. durch das Jahressteuergesetz 2008 geändert. Der nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte muss nicht mehr zusätzlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG 2002 n.F. erfüllen. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. ist seither auf nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelte Ehegatten beschränkt (gl.A. Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 1a Rz 20; Frotscher in Frotscher, EStG, § 1a Rz 4, 9). Denn nur in diesem Fall kommt es zur Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F., und nur in diesem Fall ist gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 n.F. zu verdoppeln. Die Wendung „Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 ...“ in § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. kann nicht so verstanden werden, dass die Einkünfte der Ehegatten auch bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. erfüllen müssen. Die Vorschrift ordnet die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. nicht an, sondern setzt sie voraus und bestimmt, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/7036, S. 10). Danach soll bei nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, die die Zusammenveranlagung mit ihren im Ausland lebenden Ehegatten gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F. beantragen, aus Gründen der Gleichbehandlung der intakten mit der gescheiterten Ehe (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F.) das Erfordernis aufgegeben werden, dass nahezu alle ihre Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen müssen. Wäre dennoch zu prüfen, ob die inländischen Einkünfte der Ehegatten mindestens 90 v.H. der gesamten Einkünfte erreichen und die im Ausland erzielten Einkünfte nicht höher als der doppelte Grundfreibetrag sind, würde die bisherige Rechtslage weitgehend fortgeschrieben.

 

 

11

3. Der Kläger kann danach eine Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau beanspruchen (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG 2002 n.F.). Er verfügte im Streitjahr im Inland über einen Wohnsitz und war daher gemäß § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er ist Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU und hat die Zusammenveranlagung mit seiner nicht von ihm getrennt lebenden Ehefrau beantragt, die ihren Wohnsitz in Polen hat.

 

 

12

4. Das FG ist von einem abweichenden Rechtsverständnis ausgegangen. Sein Urteil war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FA ist verpflichtet, eine Zusammenveranlagung durchzuführen.