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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war im Streitjahr 2008 im Inland als Arbeitnehmer
beschäftigt und unterhielt dort aus beruflichen Gründen
einen doppelten Haushalt. Er erzielte Einkünfte in Höhe
von 27.292 EUR. Seine Ehefrau wohnte im Streitjahr in Polen am
Familienwohnsitz und bezog ausweislich der „Bescheinigung
EU/EWR“ Einkünfte in Polen von umgerechnet 9.849
EUR.
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Der Kläger und seine Ehefrau
beantragten die Zusammenveranlagung. Dies lehnte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit der Begründung
ab, die Grenzwerte des § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1a Abs.
1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) - EStG 2002 n.F. - seien
überschritten. Er erließ einen Einkommensteuerbescheid,
mit dem er lediglich den Kläger zur Einkommensteuer
veranlagte.
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Die dagegen gerichtete Klage wies das
Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit in EFG 2010, 854 = SIS 10 13 42 veröffentlichtem Urteil vom 11.3.2010 6 K 2559/09
ab.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das
Urteil des FG aufzuheben und das FA unter Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 und der dazu
ergangenen Einspruchsentscheidung zu verpflichten, den Kläger
und seine Ehefrau für das Jahr 2008 zusammen zur
Einkommensteuer zu veranlagen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das FA
ist verpflichtet, den Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur
Einkommensteuer zu veranlagen.
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1. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten
(§ 26b EStG 2002) setzt grundsätzlich gemäß
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 die unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten voraus.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, die nach
§ 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 3 EStG
2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu
behandeln sind, können jedoch beantragen, dass ihr nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatte ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für die Anwendung des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Voraussetzung dafür
ist, dass der nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines
EWR-Staates hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F.). Dies ist
vorliegend der Fall.
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2. Weitere einschränkende Voraussetzungen
bestehen nicht.
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a) Nach dem Einleitungssatz des § 1a Abs.
1 EStG 2002 in der bis zur Änderung durch das
Jahressteuergesetz 2008 geltenden Fassung (EStG 2002 a.F.)
erforderte die Ehegattenveranlagung allerdings zusätzlich,
dass der nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 a.F. unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtige auch die Voraussetzungen des § 1
Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG 2002 a.F. erfüllte. Da
gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 a.F. bei
Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 a.F. auf die
Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von
6.136 EUR zu verdoppeln war, war eine Zusammenveranlagung nur
möglich, wenn die Einkünfte beider Ehegatten zu
mindestens 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterlagen und die
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte
12.272 EUR nicht überstiegen (vgl. Senatsurteil vom 20.8.2008
I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708 = SIS 08 40 98).
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b) Die Rechtslage hat sich jedoch seit der
Neufassung des Einleitungssatzes in § 1a Abs. 1 EStG 2002 a.F.
durch das Jahressteuergesetz 2008 geändert. Der nach § 1
Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Ehegatte muss nicht mehr zusätzlich die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG 2002 n.F. erfüllen. §
1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. ist seither auf nach § 1
Abs. 3 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelte Ehegatten beschränkt
(gl.A. Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 1a Rz 20;
Frotscher in Frotscher, EStG, § 1a Rz 4, 9). Denn nur in
diesem Fall kommt es zur Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG 2002
n.F., und nur in diesem Fall ist gemäß § 1a Abs. 1
Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. auf die Einkünfte beider Ehegatten
abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 EStG 2002 n.F. zu verdoppeln. Die Wendung „Bei
Anwendung des § 1 Absatz 3 ...“ in § 1a Abs. 1
Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. kann nicht so verstanden werden, dass
die Einkünfte der Ehegatten auch bei unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F.
erfüllen müssen. Die Vorschrift ordnet die Anwendung des
§ 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. nicht an, sondern setzt sie voraus
und bestimmt, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Dies folgt auch
aus der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung,
BTDrucks 16/7036, S. 10). Danach soll bei nach § 1 Abs. 1 EStG
2002 n.F. unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, die die
Zusammenveranlagung mit ihren im Ausland lebenden Ehegatten
gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F. beantragen,
aus Gründen der Gleichbehandlung der intakten mit der
gescheiterten Ehe (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F.) das
Erfordernis aufgegeben werden, dass nahezu alle ihre Einkünfte
der deutschen Einkommensteuer unterliegen müssen. Wäre
dennoch zu prüfen, ob die inländischen Einkünfte der
Ehegatten mindestens 90 v.H. der gesamten Einkünfte erreichen
und die im Ausland erzielten Einkünfte nicht höher als
der doppelte Grundfreibetrag sind, würde die bisherige
Rechtslage weitgehend fortgeschrieben.
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3. Der Kläger kann danach eine
Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau beanspruchen (§ 1a Abs.
1 Nr. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG 2002 n.F.).
Er verfügte im Streitjahr im Inland über einen Wohnsitz
und war daher gemäß § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F.
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er ist
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU und hat die
Zusammenveranlagung mit seiner nicht von ihm getrennt lebenden
Ehefrau beantragt, die ihren Wohnsitz in Polen hat.
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4. Das FG ist von einem abweichenden
Rechtsverständnis ausgegangen. Sein Urteil war aufzuheben. Die
Sache ist spruchreif. Das FA ist verpflichtet, eine
Zusammenveranlagung durchzuführen.
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