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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 40/17 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, KStG § 8 b Abs. 1, KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 3, KStG § 8 b Abs. 10 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a, EStG § 20 Abs. 2 a Satz 1, InvStG § 5 Abs. 2 Satz 1, InvStG § 8, InvStG § 18 Abs. 1 Satz 2, AO § 39 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, AO § 42, HGB § 341 g, KAGG § 40 a, KAGG § 41 Abs. 5, BGB § 607, RechVersV § 25 Abs. 6, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, KStG § 20 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Teilwertabschreibung, Rückübertragung, Aktie, Darlehen, Fonds, Wirtschaftliches Eigentum
Rechtsfrage: Teilwertabschreibung von Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen - Einbeziehung von Rentendeckungsrückstellungen bei der Ermittlung von Minderungsbeträgen nach § 20 Abs. 2 KStG - Zusammensetzung eines Fondsaktiengewinns bei Anteilserwerb vor dem 1.1.2003 und Anteilsrückgabe im Jahr 2005: 1. Sind im Rahmen der Beurteilung einer Teilwertabschreibung von Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen als Anschaffungskosten der Rückübertragungsforderungen die Buchwerte der darlehensweise übertragenen Aktien anzusetzen? Ist der Verwaltungsauffassung zu folgen (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2016, BStBl 2016 I S. 1324)? - 2. Entspricht der Teilwert der Rückübertragungsforderungen zu den Bilanzstichtagen dem Teilwert der Aktien, auf die sich die jeweiligen Forderungen beziehen? - 3. Bestimmt sich nach Grundsätzen, die für die übertragenen börsennotierten Aktien gelten, ob der Teilwert der Rückübertragungsforderungen zu den Bilanzstichtagen aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als deren Anschaffungskosten ist? Sind Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und ihrer Höhe nach zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Kursverluste von 5% der Notierung im Erwerbszeitpunkt)? - 4. Ist zur Bestimmung der Bagatellgrenze stets der Kurs zum Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich - auch bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung (entgegen BMF-Schreiben vom 2.9.2016, BStBl 2016 I S. 995)? - 5. Sind Wertminderungen aufgrund von Wechselkursschwankungen bei der Bestimmung des voraussichtlich dauerhaften Teilwerts i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu eliminieren? - 6. Steht § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG der steuermindernden Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen der Rückübertragungsforderungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht entgegen, wenn wegen der Zurechnung der Aktien zu den Darlehensnehmern die Gewinnminderungen nicht im Zusammenhang mit Aktien stehen, die der Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag zuzurechnen waren? Reicht ein durch den Begriff "Surrogat" umschriebener wirtschaftlicher Zusammenhang für eine Tatbestandsverwirklichung des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG aus? - 7. Ist der Minderungsbetrag i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG unter Einbeziehung der Rentendeckungsrückstellungen zu ermitteln? Ist die im BMF-Schreiben vom 5.5.2000 (BStBl 2000 I S. 487) dargestellte Ablaufverprobung ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung des Minderungsbetrags? - 8. Wie ist ein Fondsaktiengewinn bei Anteilserwerb vor dem 1.1.2003 und Anteilsrückgabe im Jahr 2005 zu ermitteln? - 9. Verstößt § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.d.F. vom 15.12.2003 gegen Verfassungsrecht? - 10. Ist aus § 8 b Abs. 10 Satz 1 KStG i.d.F. vom 14.8.2007 abzuleiten, dass bei Wertpapierdarlehensverträgen immer der Darlehensnehmer oder Wertausgleichsempfänger wirtschaftliches Eigentum erlangt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 13.12.2016
Vorinstanz/AZ: 1 K 1214/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 29 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.09.2021
Erledigungs-Az: I R 40/17
Erledigungs-Vermerk: Revision Steuerpflichtiger: Revision unbegründet - Revision Behörde: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 02 80