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I. Im Streit ist, ob die Einkommensteuer
für das Streitjahr (2001) im Hinblick auf Bestimmungen des
Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung - StraBEG -
(Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom
23.12.2003, BGBl I 2003, 2928) niedriger festzusetzen ist.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Mitgesellschafter einer
Rechtsanwaltssozietät sowie als Schriftsteller und aus
Vortragstätigkeit, ferner aus Kapitalvermögen. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) veranlagte
den Kläger erklärungsgemäß.
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Mit der nach erfolglosem Einspruch gegen
den Einkommensteuerbescheid erhobenen Klage machte der Kläger
die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
geltend. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit
würden vollumfänglich der Besteuerung unterworfen,
während hinterzogene Einnahmen nach den Bestimmungen des
StraBEG nur zu 60 v.H. besteuert würden und bei einer
Nacherklärung im Jahre 2004 einem Steuersatz von nur 25 v.H.
unterlägen. Dieser partielle Steuerverzicht bei
Steuerunehrlichen stehe in krassem Widerspruch zur Behandlung
steuerehrlicher Bürger.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab
(EFG 2008, 1238 = SIS 08 26 97).
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Mit seiner Revision trägt der
Kläger vor, das FG habe die Anwendung der Bemessungsgrundlage
in Höhe von 60 v.H. der Einnahmen und des Steuersatzes von 25
v.H. nach dem StraBEG auf die Einkünfte des Klägers aus
selbständiger Arbeit zu Unrecht verweigert. Aufgrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes sei der Kläger so zu stellen, als
könne er die Begünstigungen des StraBEG in Anspruch
nehmen. Die Besteuerung gemäß § 18 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) stelle im Vergleich zur Besteuerung
steuerunehrlicher Bezieher von steuerpflichtigen Einkünften
aus selbständiger Arbeit nach § 1 StraBEG eine
Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG dar, da gleich
leistungsfähige Steuerpflichtige ungleich belastet
würden, obwohl hierfür kein sachlicher
Differenzierungsgrund bestehe. Überdies sei die
Ungleichbehandlung unverhältnismäßig, da weniger
belastende und gleich effektive Möglichkeiten bestanden
hätten, den Steuerhinterziehern eine Brücke in die
Steuerehrlichkeit zu bieten, ohne die steuerehrlichen Bürger
zu benachteiligen. Dem Kläger stehe ein unmittelbarer Anspruch
auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Seine Einkünfte
aus selbständiger Arbeit seien unter Anwendung der
Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes des § 1 StraBEG zu
besteuern. Die Einbeziehung des Klägers in den
Anwendungsbereich des § 1 StraBEG könne darüber
hinaus auch durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser
Vorschrift beziehungsweise des § 18 EStG erfolgen.
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Der Kläger beantragt, den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27.5.2003 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 1.9.2004 unter Aufhebung des
Gerichtsbescheids des FG Köln vom 19.3.2008 dahingehend zu
ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
unter Anwendung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes von 25
v.H. des StraBEG der Einkommensteuer unterworfen werden,
hilfsweise, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur
Entscheidung vorzulegen, ob § 18 EStG i.V.m. der
Tarifvorschrift des § 32a EStG im Hinblick auf das StraBEG mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es folgt im Wesentlichen der Argumentation
des FG.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Der Hauptantrag des Klägers, seine
Einkünfte nach Maßgabe des § 1 StraBEG
herabzusetzen, ist unbegründet.
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Die Einkünfte des Klägers im
Streitjahr sind zu Recht der Besteuerung nach den Vorschriften des
EStG unterworfen worden, also in Höhe der danach
maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen (Gewinn aus
selbständiger Arbeit nach § 18 EStG und
Einnahmeüberschuss bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen, § 20 EStG) und nach dem Steuertarif des
§ 32a EStG.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Minderung der Einkommensteuer nach Maßgabe der Regelungen zur
steuerlichen Bemessungsgrundlage und zum Steuersatz in § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StraBEG.
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a) Das StraBEG ist nach seinem eindeutigen
Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 6 StraBEG)
nicht auf den Kläger anzuwenden, da er für das Streitjahr
seine Einkünfte ordnungsgemäß erklärt und
damit die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung
(§§ 370, 370a der Abgabenordnung) nicht erfüllt hat
(vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.6.1989 VIII R
82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836 = SIS 89 16 01, unter
C.II.2.; s. ferner Levedag, FR 2006, 491, 492, m.w.N.; Matthes, EFG
2010, 986).
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b) Weder das StraBEG noch § 18 EStG
i.V.m. § 32a EStG sind verfassungskonform im Sinne der vom
Kläger begehrten Rechtsfolge auszulegen.
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Die verfassungskonforme Auslegung obliegt den
Gerichten (BVerfG-Beschlüsse vom 27.1.1998 1 BvL 22/93,
BVerfGE 97, 186, unter B.I.; vom 28.10.1998 1 BvR 2349/96, BVerfGE
99, 129, unter C.I.3.; BVerfG-Urteil vom 28.4.1999 1 BvL 32/95, 1
BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, unter C.II.2.; Dreier, Grundgesetz,
Kommentar, 2. Aufl., Art. 1 III, Rz 84, m.w.N.) und besagt, dass
bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Norm diejenige zu
wählen ist, die das Verdikt der Verfassungswidrigkeit
vermeidet und eine Normverwerfung durch das BVerfG auf diese Weise
entbehrlich macht. Auslegungsgrenzen bilden dabei einerseits der
Wortlaut einer Vorschrift und andererseits der erkennbare Wille des
Gesetzgebers und dessen Regelungsziel, das nicht durch Auslegung
verfälscht werden darf (vgl. Dreier, a.a.O., Art. 1 III, Rz
84). Ein Normverständnis im Sinne der vom Kläger
begehrten Rechtsfolge überschreitet diese Auslegungsgrenzen,
weil es im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut sowohl des
StraBEG wie auch der §§ 18 und 32a EStG wie auch den
jeweiligen Gesetzeszwecken steht; ein Fachgericht würde mit
einer solchen Gesetzesinterpretation die beim BVerfG konzentrierte
Verwerfungskompetenz unterlaufen.
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c) Der Kläger kann eine niedrigere
Steuerfestsetzung nach Maßgabe des § 1 StraBEG nicht -
wie er meint - unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG
herleiten. Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung
nicht in Betracht kommt, könnte der BFH eine etwa gegebene
Grundrechtsverletzung durch Vorschriften des StraBEG oder durch
§§ 18, 32a EStG aufgrund der ausschließlichen
Verwerfungskompetenz des BVerfG allein in Form einer Richtervorlage
nach Art. 100 Abs. 1 GG berücksichtigen.
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2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist
unbegründet. Die Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor.
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a) Ein Gericht kann die Entscheidung des
BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm
nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung
überzeugt ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.9.2009 2 BvL 3/02,
BVerfGE 124, 251 = SIS 09 33 15, unter B.2.a). Eine solche
Überzeugung vermochte sich der Senat im Streitfall nicht zu
bilden.
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aa) Dass Steuerehrliche, die bereits
ordnungsgemäß zur Steuer veranlagt worden sind und
deshalb die Brücke zur Rückkehr in die Legalität
nicht brauchen (s. BVerfG-Urteil vom 27.6.1991 2 BvL 3/89, BVerfGE
84, 233, BStBl II 1991, 652 = SIS 91 14 02), nicht in den Kreis der
vom StraBEG erfassten Steuerpflichtigen einzubeziehen sind, hat der
BFH bereits mehrfach entschieden (BFH-Beschlüsse vom 22.7.2008
II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846 = SIS 08 38 14; vom 26.11.2008 VIII B
167/07 und VIII B 168/07, juris, zu Einkünften aus
Kapitalvermögen; vom 20.10.2009 VIII B 138/09, nicht
veröffentlicht; vom 2.12.2009 VI B 87/08, BFH/NV 2010, 605 =
SIS 10 08 43, zu Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit).
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bb) Das StraBEG ist insbesondere damit
begründet worden, dass der Gesetzesvollzug und damit die
gleichmäßige Beteiligung aller Steuerpflichtigen an den
allgemeinen Lasten in der Praxis an rechtliche und
tatsächliche Grenzen stoße. Es sollte ein attraktiver
Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die
Steuerehrlichkeit geboten werden (BTDrucks 15/1521, S. 1 und S.
11). Ziel des StraBEG war es hingegen nicht, die
Steuerhinterziehung zu belohnen (BVerfG-Beschluss vom 25.2.2008 2
BvL 14/05, HFR 2008, 756 = SIS 08 20 40, unter II.2.a bb). Vor
diesem Hintergrund widerspräche es dem verfassungsrechtlichen
Postulat der Besteuerungsgleichheit, einen besonderen
Befreiungstatbestand auf ordnungsgemäß veranlagte
Steuerpflichtige auszudehnen, wenn der Befreiungstatbestand
lediglich dem bisher steuerverkürzenden Steuerpflichtigen den
Weg zur Legalität ebnen will (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84,
233, BStBl II 1991, 652 = SIS 91 14 02, unter B.2.b).
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Vermögen danach die genannten
Erwägungen des Gesetzgebers die
„Steueramnestie“ des StraBEG und den damit
verbundenen partiellen Steuerverzicht gegenüber den nicht
durch das Gesetz begünstigten Steuerpflichtigen hinreichend zu
rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756 = SIS 08 20 40, unter II.2.a, m.w.N), so wird dadurch nicht die
Verfassungswidrigkeit der regelmäßigen Besteuerung nach
dem EStG - im Fall des Klägers gemäß §§
18, 20 EStG - herbeigeführt. Denn die als Ausnahme konzipierte
rechtliche Privilegierung eines bestimmten Personenkreises in Bezug
auf bestimmte Sachverhalte hat, wenn sie als Ausnahme
verfassungsmäßig ist, nicht die Verfassungswidrigkeit
der allgemeinen Grundregeln zur Folge.
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cc) Dem Argument des Klägers, der
Gesetzgeber habe durch die Aufnahme aller Einkunftsarten in die
Regelung des StraBEG zu erkennen gegeben, dass auch für
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG
ein Vollzugsdefizit bestehe, was zur Verfassungswidrigkeit der Norm
führe, ist nicht zu folgen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit,
das durch Erhebungsregeln gekennzeichnet ist, welche die
Durchsetzung der materiellen Steuernorm verhindern oder erschweren
(vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756 = SIS 08 20 40),
besteht für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
nach § 18 EStG ersichtlich nicht.
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b) Jedenfalls wäre eine Vorlage des
erkennenden Senats an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1
GG im Streitfall unzulässig.
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Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art.
100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn es für die im
Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit
der für verfassungswidrig erachteten Norm ankommt
(ständige Rechtsprechung, BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 233,
BStBl II 1991, 652 = SIS 91 14 02). Falls § 1 StraBEG durch
die darin ausgesprochene partielle Steuerfreistellung den
Steuerunehrlichen im Verhältnis zum Steuerehrlichen
verfassungswidrig bevorzugen sollte, könnte sich die
Beseitigung dieses Gleichheitsverstoßes durch eine
gesetzliche Neuregelung auf die Besteuerung des Klägers nur
dann auswirken, wenn die begünstigende Regelung des § 1
StraBEG auf alle ehrlichen Steuerpflichtigen erstreckt würde.
Eine solche Neuregelung erscheint jedoch schlechthin
ausgeschlossen, so dass die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 1 StraBEG i.V.m.
§§ 18, 32a EStG hier nicht entscheidungserheblich ist
(vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652 = SIS 91 14 02; BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756 = SIS 08 20 40;
BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2010 2 BvR 2227/08, 2 BvR
2228/08, DStRE 2010, 1058 = SIS 10 22 41).
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