Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Erneute doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort bedingt keinen Wohnungswechsel

Erneute doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort bedingt keinen Wohnungswechsel: 1. Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden. - 2. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. - Urt.; BFH 8.7.2010, VI R 15/09; SIS 10 32 85

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Doppelte Haushaltsführung
Fundstellen
  1. BFH 08.07.2010, VI R 15/09
    BStBl 2011 II S. 47
    DStR 2010 S. 2122
    LEXinform 0179809

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.12.2010
    -/- in NWB 43/2010 S. 3436
    jh in StuB 22/2010 S. 886
    L.H. in NWB 51/2010 S. 4180
    St.Sch. in BFH/PR 1/2011 S. 4
    AK in DStZ 23/2010 S. 856
    S.K. in HFR 12/2010 S. 1282
    W.B. in FR 1/2011 S. 34
    B.P. in FR 11/2011 S. 519
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 11.12.2008, SIS 09 16 68, Verpflegungsmehraufwand, Dreimonatsfrist, Unterbrechung, doppelte Haushaltsführung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 9.3.2016, SIS 17 05 32, Mittelpunkt der Lebensinteressen beiderseits berufstätiger Ehegatten, Beweislast, erneute Begründung eine...
  • BFH 8.10.2014, SIS 14 33 09, Doppelte Haushaltsführung, Beginn der Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. ...
  • FG Hamburg 9.7.2014, SIS 14 26 36, Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen: 1. In einem sog. Outsourcing-Fa...
  • FG Düsseldorf 9.1.2013, SIS 13 08 98, Doppelte Haushaltsführung, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand in Wegverlegungsfällen: 1. Mehraufwendu...
Fachaufsätze
  • LIT 02 18 89 B. Paus, FR 11/2011 S. 519: Realitätsferne Schätzung des Verpflegungsmehraufwands bei doppelter Haushaltsführung - Anmerkungen zu den...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und erzielten im Streitjahr (2006) jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Familienwohnsitz befindet sich in Köln.

 

 

2

Der Kläger ist als wissenschaftlicher Assistent bei der X tätig. Im Jahr 2002 wurde er von seinem Arbeitgeber nach A an das ... Institut abgeordnet. Hier bewohnte er seit 2004 eine Eigentumswohnung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erkannte eine doppelte Haushaltsführung an.

 

 

3

Vom 1.10.2005 bis zum 31.7.2006 wurde der Kläger vom ... Institut in A beurlaubt und gleichzeitig seiner Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Beurlaubung zugestimmt. Während der Beurlaubung erfüllte der Kläger einen Lehrauftrag an der Universität B. Dort mietete der Kläger Wohnraum an. Die Wohnung in A stand in dieser Zeit leer.

 

 

4

Zum 1.8.2006 nahm der Kläger seine Tätigkeit in A wieder auf und bezog erneut seine Eigentumswohnung.

 

 

5

Der Kläger begehrte in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 unter anderem den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate im Rahmen einer neuen doppelten Haushaltsführung in A ab dem 1.8.2006. Das FA lehnte dies ab.

 

 

6

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2009, 822 = SIS 09 16 68 veröffentlichten Gründen insoweit statt, als es eine Wiederbegründung der doppelten Haushaltsführung in A mit Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate anerkannte.

 

 

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

8

Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

9

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision des FA ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für seine erneut begründete doppelte Haushaltsführung in A Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

 

 

11

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.5.2007 VI R 47/03, BFHE 218, 174, BStBl II 2007, 609 = SIS 07 21 04). Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschal und beschränkt auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte zum Abzug zugelassen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).

 

 

12

Von der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung ist deren Beendigung abzugrenzen. Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Werbungskostenabzug aus. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlagert und seinen dort geführten zweiten Haushalt aufgibt oder wenn er den Zweithaushalt nicht mehr führt, weil er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgibt und an einem anderen Ort tätig wird. Nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort und in der Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte, begründen.

 

 

13

2. Nach diesen Grundsätzen beendete der Kläger nach den Feststellungen des FG die 2002 begründete doppelte Haushaltsführung in A im Herbst 2005. Die regelmäßige Arbeitsstätte befand sich ab Oktober 2005 in B; der Zweithaushalt am früheren Beschäftigungsort in A wurde nicht mehr fortgeführt. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in A ab 1.8.2006 begründete der Kläger dort erneut eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Dies berechtigte den Kläger, die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Dies gilt unter Beachtung der Dreimonatsfrist auch für die Mehraufwendungen für die Verpflegung.

 

 

14

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Eigentumswohnung in A während seines Aufenthalts in B nicht veräußert, sondern im Hinblick auf die Rückkehr an seine frühere Arbeitsstätte beibehalten hat. Denn die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer dort eine neue Wohnung nimmt. Es kommt auch nicht darauf an, dass dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war. Denn der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig (BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267 = SIS 06 11 10).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der Neubeginn der Dreimonatsfrist setzt voraus, dass die bisherige doppelte Haushaltsführung tatsächlich beendet wurde und es später unzweifelhaft zu einer Neubegründung gekommen ist. Der BFH sieht die Aufgabe der Haushaltsführung in der Zweitwohnung als entscheidend an. Nicht selten wird die Wohnung am bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort im Falle einer vorübergehenden Rückkehr an den Wohnort der Familie oder der Aufnahme einer anderweitigen Auswärtstätigkeit beibehalten, da der Arbeitnehmer davon ausgeht, er werde wieder an seine bisherige auswärtige Tätigkeitsstätte zurückkehren. Regelmäßig wird dann das „hauswirtschaftliche Leben“ in der bisherigen Zweitwohnung (durch Belassen der Einrichtung und gelegentliche Aufenthalte) fortgeführt. Gleichwohl fehlt es mangels Wohnens am Beschäftigungsort an der Fortführung der bisherigen doppelten Haushaltsführung, sodass die Kosten der Wohnung und entsprechender Fahrten nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, sondern als allgemeine Werbungskosten zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Mit der Rückkehr an den bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort und der Neubegründung der doppelten Haushaltsführung können dann typisierend für den Dreimonatszeitraum wieder Verpflegungsmehraufwendungen anfallen.