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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute und erzielten im Streitjahr (2006)
jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der
Familienwohnsitz befindet sich in Köln.
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Der Kläger ist als wissenschaftlicher
Assistent bei der X tätig. Im Jahr 2002 wurde er von seinem
Arbeitgeber nach A an das ... Institut abgeordnet. Hier bewohnte er
seit 2004 eine Eigentumswohnung. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erkannte eine doppelte
Haushaltsführung an.
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Vom 1.10.2005 bis zum 31.7.2006 wurde der
Kläger vom ... Institut in A beurlaubt und gleichzeitig seiner
Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Beurlaubung
zugestimmt. Während der Beurlaubung erfüllte der
Kläger einen Lehrauftrag an der Universität B. Dort
mietete der Kläger Wohnraum an. Die Wohnung in A stand in
dieser Zeit leer.
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Zum 1.8.2006 nahm der Kläger seine
Tätigkeit in A wieder auf und bezog erneut seine
Eigentumswohnung.
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Der Kläger begehrte in seiner
Einkommensteuererklärung für 2006 unter anderem den Abzug
von Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate im Rahmen
einer neuen doppelten Haushaltsführung in A ab dem 1.8.2006.
Das FA lehnte dies ab.
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Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2009, 822
= SIS 09 16 68 veröffentlichten Gründen insoweit statt,
als es eine Wiederbegründung der doppelten
Haushaltsführung in A mit Anspruch auf
Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate
anerkannte.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Kläger für seine erneut begründete doppelte
Haushaltsführung in A Verpflegungsmehraufwendungen in den
ersten drei Monaten als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen
die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte
Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften
Arbeitsstätte. Regelmäßige Arbeitsstätte ist
der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen
Tätigkeit des Arbeitnehmers (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 24.5.2007 VI R 47/03, BFHE 218, 174, BStBl II 2007, 609 = SIS 07 21 04). Mehraufwendungen für die Verpflegung des
Steuerpflichtigen können im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung pauschal und beschränkt auf die ersten
drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte zum Abzug
zugelassen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 5 Satz 6 EStG).
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Von der Beibehaltung der doppelten
Haushaltsführung ist deren Beendigung abzugrenzen. Erst mit
Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der
Werbungskostenabzug aus. Eine doppelte Haushaltsführung ist
regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der
Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Das
kann etwa der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die
Familienwohnung an den Beschäftigungsort oder in dessen
Einzugsbereich verlagert und seinen dort geführten zweiten
Haushalt aufgibt oder wenn er den Zweithaushalt nicht mehr
führt, weil er seine regelmäßige Arbeitsstätte
aufgibt und an einem anderen Ort tätig wird. Nach Beendigung
einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige
unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem
Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort
und in der Wohnung, in der er bereits früher einen
Zweithaushalt errichtet hatte, begründen.
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2. Nach diesen Grundsätzen beendete der
Kläger nach den Feststellungen des FG die 2002 begründete
doppelte Haushaltsführung in A im Herbst 2005. Die
regelmäßige Arbeitsstätte befand sich ab Oktober
2005 in B; der Zweithaushalt am früheren
Beschäftigungsort in A wurde nicht mehr fortgeführt. Mit
der Wiederaufnahme der Tätigkeit in A ab 1.8.2006
begründete der Kläger dort erneut eine doppelte
Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG. Dies berechtigte den Kläger, die notwendigen
Mehraufwendungen als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Dies gilt
unter Beachtung der Dreimonatsfrist auch für die
Mehraufwendungen für die Verpflegung.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger
seine Eigentumswohnung in A während seines Aufenthalts in B
nicht veräußert, sondern im Hinblick auf die
Rückkehr an seine frühere Arbeitsstätte beibehalten
hat. Denn die erneute Begründung einer doppelten
Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt
nicht voraus, dass der Arbeitnehmer dort eine neue Wohnung nimmt.
Es kommt auch nicht darauf an, dass dem Kläger die
Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war. Denn
der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung
während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten
Verpflegungssituation unabhängig (BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI
R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267 = SIS 06 11 10).
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