1
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I. Streitig ist die Ermittlung des
Buchwerts der Milchlieferrechte (= Milchreferenzmenge) im
Zusammenhang mit deren Übernahme in das Privatvermögen
sowie die Anwendung der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs.
6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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2
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Kläger bewirtschaftete einen
landwirtschaftlichen Betrieb. Er ermittelte seinen Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG.
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3
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Mit Vertrag vom 20.12.1996
veräußerte er zum 1.7.1998 seine Hofstelle. Des Weiteren
erklärte er am 1.7.1998 die Betriebsaufgabe und übernahm
die verbliebenen Wirtschaftsgüter, u.a. auch die
Milchlieferrechte, ins Privatvermögen. Die Milchlieferrechte
entfielen teilweise auf Pachtflächen, überwiegend aber
auf im Eigentum des Klägers stehende Grundstücke, die vor
dem 1.7.1970 zum Anlagevermögen gehörten und deshalb mit
fiktiven Anschaffungskosten gemäß § 55 Abs. 1 und
Abs. 2 EStG erfasst waren.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für 1998 (Streitjahr) berücksichtigte der Kläger im
Rahmen der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns die in sein
Privatvermögen übernommenen Milchlieferrechte mit einem
Entnahmewert in Höhe von 86.250 DM (= Verkehrwert). In
gleicher Höhe berücksichtigte er gewinnmindernd einen
Buchwert für die Milchlieferrechte.
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Den gewinnmindernden Abzug eines Buchwerts
für die Milchlieferrechte lehnte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) zunächst mit
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 9.1.2001 vollständig
ab.
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6
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Auf den Einspruch der Kläger
erließ das FA unter dem 2.2.2006 einen geänderten
Einkommensteuerbescheid, in dem es einen Buchwert der
Milchlieferrechte, soweit diese auf die im Eigentum des
Klägers stehenden Grundstücke entfielen, in Höhe von
70.253 DM berücksichtigte. Den Entnahmewert setzte es in
Höhe von 75.633 DM an. Das FA ermittelte den Buchwert der
Milchlieferrechte nach der vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten
Gesamtwertmethode bezogen auf die Wertverhältnisse des Grund
und Bodens und der Milchlieferrechte zum 1.7.1970, jedoch unter
Heranziehung der Wertverhältnisse im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom
25.5.1984 (BGBl I 1984, 720). Dabei bediente sich das FA der in Tz.
17 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
14.1.2003 IV A 6 - S 2134 - 52/02 (BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78)
enthaltenen Formel und ermittelte so den vom Grund und Boden
abgespaltenen Buchwert der Milchlieferrechte zum 1.7.1970. Bei der
Berechnung ist das FA von einem Verkehrswert (von den Beteiligten
als Bruttoverkehrswert bezeichnet) der landwirtschaftlichen
Grundstücke zum maßgeblichen Stichtag, dem 2.4.1984
(Zeitpunkt der Einführung der Milchlieferrechte), in Höhe
von 19.100 DM/ha ausgegangen. Von diesem Verkehrswert hat es zur
Ermittlung des Werts des „nackten“ Grund und Bodens
(ohne Milchlieferrecht) 10 % abgezogen. Den so berechneten
Verkehrswert hat es ins Verhältnis gesetzt zu dem Wert der
anteilig auf die Grundstücke entfallenden Milchlieferrechte,
der zu diesem Bewertungsstichtag mit 0,80 DM/kg angesetzt worden
ist. Unter Heranziehung der Verlustausschlussklausel
gemäß § 55 Abs. 6 EStG wirkte sich der Buchwert
indes nur in Höhe von 70.253 DM gewinnmindernd aus. Im
Ergebnis erfasste das FA damit einen Aufgabegewinn aus der
Übernahme der von den Eigentumsflächen abgespaltenen
Milchlieferrechte in das Privatvermögen in Höhe von 5.380
DM.
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7
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Während des Einspruchsverfahrens fand
am 22.7.2003 eine Besprechung zwischen dem Landwirtschaftlichen
Buchführungsverband (u.a. vertreten durch den
Bevollmächtigten der Kläger im Einspruchsverfahren) und
dem FA (vertreten u.a. durch den Vorsteher) zur Bewertung des vom
Grund und Boden abzuspaltenden Milchlieferrechts statt. Auf das
Protokoll vom 22.7.2003 sowie das anschließende Schreiben des
FA vom 23.9.2003 und das der Besprechung vorausgegangene Schreiben
der Oberfinanzdirektion (OFD) Kiel vom 12.5.2003 wird Bezug
genommen.
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Der Einspruch im Übrigen hatte keinen
Erfolg.
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9
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Dagegen hatten die Kläger Klage
erhoben, mit der sie sich gegen den Ansatz eines Aufgabegewinns bei
den Milchlieferrechten wendeten, die sich von den
Eigentumsflächen abgespalten haben. Das FA habe zur Ermittlung
des Werts des „nackten“ Grund und Bodens zum 2.4.1984
zu Unrecht von dem zwischen den Beteiligten insoweit unstreitigen
durchschnittlichen Bruttoverkehrswert des Grund und Bodens in
Höhe von 19.100 DM/ha lediglich einen pauschalen Abschlag von
10 % vorgenommen. Diese Berechnung sei dem BMF-Schreiben in BStBl I
2003, 78 = SIS 03 10 78 nicht zu entnehmen. Nach Tz. 8 des
BMF-Schreibens sei von dem Bruttoverkehrswert der
landwirtschaftlichen Grundstücke, der sich aus den
Kaufpreissammlungen abgeleitet habe, zunächst ein
Unsicherheitsabschlag von 10 % vorzunehmen. Zur Ermittlung des
Nettoverkehrswerts sei danach noch die durchschnittliche regionale
Milchquote von 4.400 kg/ha (x 0,80 DM/kg = 3.520 DM/ha)
herauszurechnen. Die Kläger hätten jedenfalls einen aus
dem Gleichbehandlungsgebot abzuleitenden Anspruch auf den Abzug in
Höhe der durchschnittlichen Milchquote, da diese
Wertermittlung nach der Weisungslage der (ehemaligen) OFD Kiel von
anderen Finanzämtern bei anderen Steuerpflichtigen
entsprechend praktiziert worden sei.
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Des Weiteren habe das FA die
Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG zu Unrecht
flurstücksbezogen angewandt. Das Milchlieferrecht sei
lediglich ein Wirtschaftsgut, welches keinen Bezug zu dem
jeweiligen Grundstück habe. Dies habe zur Folge, dass bei
einer Veräußerung oder Entnahme dem
Veräußerungs- bzw. Entnahmewert der gesamte Buchwert
gegenüberzustellen sei.
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11
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen. Die von dem FA im Wege der Schätzung ermittelten
Werte des „nackten“ Grund und Bodens seien nicht zu
beanstanden. Es sei grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz,
welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen wolle. Der
Steuerpflichtige selbst habe keinen Anspruch auf die Anwendung
einer bestimmten Schätzungsmethode. Der Abschlag von 10 % von
den ermittelten Durchschnittsverkaufspreisen sei eine sachgerechte
Schätzung. Einen Anspruch auf die vom FA alternativ angewandte
Schätzungsmethode, anstelle des 10 %igen Abschlags eine
Kürzung um die durchschnittliche regionale Milchquote von
4.400 kg/ha (x 0,80 DM/kg = 3.520 DM/ha) vorzunehmen, hätten
die Kläger nicht. Ein solcher Anspruch könne auch nicht
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden. Ein
solcher Vertrauenstatbestand sei nicht durch die Besprechung vom
22.7.2003 begründet worden. Diese Vereinbarung sei seitens des
FA an die Bedingung geknüpft worden, dass die anhängigen
Rechtsbehelfsverfahren einvernehmlich beendet würden. Dies sei
vorliegend indes nicht der Fall gewesen.
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12
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Zutreffend habe das FA die
Verlustausschlussklausel flurstücksbezogen angewandt. Da sich
das Wirtschaftsgut als vorheriger Teil des Grund und Bodens von dem
einzelnen Grundstück abgespalten habe, sei es konsequent, den
Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens ebenso
wie aus der Veräußerung der Milchlieferrechte
flurstücksbezogen zu ermitteln.
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13
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Die vollständigen Urteilsgründe
sind in EFG 2008, 1798 = SIS 08 27 07 abgedruckt.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 2.2.2006 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 22.3.2006 dahin abzuändern, dass
der Aufgabegewinn um 5.380 DM niedriger angesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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18
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Der von dem FG im Wege der Schätzung
ermittelte Buchwert für die vom Grund und Boden abgespaltenen
Milchlieferrechte hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand (dazu unter 1.). Die Feststellungen des
FG lassen jedoch keine Entscheidung darüber zu, ob die
Kläger nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung
einen Anspruch auf eine andere Wertfestsetzung des abgespaltenen
Buchwerts haben (dazu unter 2.). Zutreffend ist das FG davon
ausgegangen, dass die Verlustausschlussklausel gemäß
§ 55 Abs. 6 EStG auch hinsichtlich der Berücksichtigung
des vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwerts der
Milchlieferrechte flurstücksbezogen anzuwenden ist (dazu unter
3.).
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1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das FG in Ausübung seiner eigenen
Schätzungsbefugnis zur Berechnung des vom Grund und Boden
abgespaltenen Buchwerts der Milchlieferrechte den Wert des
„nackten“ Grund und Bodens mit 17.190 DM/ha
angenommen hat.
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20
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a) Nach nunmehr gefestigter
Senatsrechtsprechung handelt es sich bei der mit der MGV mit
Wirkung zum 2.4.1984 eingeführten Milchreferenzmenge (=
Milchlieferrechte) um ein vom Grund und Boden abgespaltenes
immaterielles Wirtschaftsgut. Der Buchwert der Milchlieferrechte
ist deshalb nach Maßgabe der Gesamtwertmethode von dem nach
§ 55 Abs. 1 EStG zum 1.7.1970 festgestellten Wert des Grund
und Bodens abzuspalten. Die Aufteilung des Buchwerts ist mit dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der MGV zum 2.4.1984, aber
grundsätzlich bezogen auf das Wertverhältnis zum Stichtag
1.7.1970 vorzunehmen. Der zu diesem Stichtag festgestellte Wert des
Grund und Bodens ist danach im selben Verhältnis aufzuteilen,
in dem sich die Marktpreise für die Milchlieferrechte
einerseits und für den „nackten“ Grund und
Boden andererseits nach Entstehung des Wirtschaftsguts
Milchlieferrecht gegenüberstehen. Da die Ermittlung der
Marktpreise mit erheblichen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten
verbunden ist, sind die Marktpreise ggf. zu schätzen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass sich ein Markt - in Form von
Kauf- oder Pachtpreisen - erst allmählich bilden konnte, weil
die Milchlieferrechte erst sehr viel später als
eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut wirtschaftlich in
Erscheinung traten und als solches anerkannt wurden. Zudem war
dieser Markt wenig transparent (vgl. Senatsurteil vom 24.8.2000 IV
R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64 = SIS 01 01 30,
m.w.N.).
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21
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b) Da eine exakte Ermittlung des Werts des
Grund und Bodens und der Milchlieferrechte zum Zeitpunkt der
Einführung der Milchreferenzmenge faktisch nicht möglich
war, hat das FA von der ihm gemäß § 162 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) eingeräumten Schätzungsbefugnis
Gebrauch gemacht. Dabei hat es sich an dem umfangreichen
BMF-Schreiben zur Bewertung der im Zusammenhang mit dem land- und
forstwirtschaftlichen Grund und Boden stehenden Milchlieferrechte
in BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78 orientiert. Nach Tz. 8 des
BMF-Schreibens kann zur Ermittlung des Teilwerts des
„nackten“ Grund und Bodens z.B. auf
Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuchs oder Werte aus
Kaufpreissammlungen oder –statistiken zum letzten vor der
Einführung der MGV liegenden Stichtag zurückgegriffen
werden. Von diesen Werten kann zur Berücksichtigung von
Unsicherheiten ein Abschlag von 10 % gemacht werden. Der Wert des
Milchlieferrechts soll zu dem Stichtag 2.4.1984 gemäß
Tz. 12 mit 0,80 DM/kg angenommen werden. Dieser Wert ist aus der
ersten Milchaufgabevergütung nach dem Gesetz über die
Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der
Milcherzeugung für den Markt (MAVG) vom 17.7.1984 (BGBl I
1984, 942) abgeleitet worden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MAVG war
die Zahlung einer Vergütung von 1.000 DM je 1.000 kg Milch in
zehn gleichen Jahresraten möglich, was einem gerundeten
abgezinsten Betrag von 0,80 DM/kg entsprach. Diese Werte sind
sodann gemäß Tz. 17 des BMF-Schreibens in BStBl I 2003,
78 = SIS 03 10 78 in eine Formel einzustellen, die eine
flurstücksbezogene Berechnung der Buchwertabspaltung nach der
Gesamtwertmethode ermöglicht. Alternativ zu der
flurstücksbezogenen Berechnung sieht das BMF-Schreiben in Tz.
18 eine vereinfachte betriebsbezogene Berechnung vor.
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Das FA hat seiner Schätzung die zuvor
dargelegte flurstücksbezogene Berechnung zu Grunde gelegt.
Dabei hat es den Wert des „nackten“ Grund und
Bodens in Höhe von 19.100 DM/ha anhand der örtlichen
Kaufpreisstatistik aus Durchschnittspreisen des Jahres 1984
ermittelt, welche auf Verkäufen in der Region des
klägerischen Hofes beruhen. Anschließend hat es den
Verkaufspreis um 10 % gemindert und den Wert des
„nackten“ Grund und Bodens in Höhe von
17.190 DM/ha in die Berechnungsformel eingestellt.
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c) Diese flurstücksbezogene
Schätzung des Buchwerts der Milchlieferrechte, insbesondere
die im Wege der Schätzung erfolgte Ermittlung des Werts des
„nackten“ Grund und Bodens zum 2.4.1984 hat sich
das FG zu Eigen gemacht. Im finanzgerichtlichen Verfahren gibt
§ 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO dem FG
eine eigene Schätzungsbefugnis. Bei der Schätzung selbst
und insbesondere auch bei der Frage, welche Schätzungsmethode
dem Ziel am besten gerecht wird, die Besteuerungsgrundlagen durch
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der
Wirklichkeit möglichst nahe kommen, handelt es sich
grundsätzlich um Tatsachenfeststellungen des FG. Das
Revisionsgericht ist daran nach Maßgabe des § 118 Abs. 2
FGO gebunden, d.h., es prüft lediglich auf
Rechtsverstoß, insbesondere auf Verstoß gegen die
Denkgesetze und Erfahrungssätze, sofern nicht in Bezug auf die
tatsächlichen Feststellungen des FG zulässige und
begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (vgl.
Senatsurteil vom 24.11.1988 IV R 150/86, BFH/NV 1989, 416 = SIS 89 12 45, m.w.N.).
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24
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Davon ausgehend hält die Schätzung
des FG einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das
FG ist, ohne dies näher auszuführen, ersichtlich davon
ausgegangen, dass der in die Formel (Tz. 17 des BMF-Schreibens in
BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78) einzustellende Wertansatz der
Milchlieferrechte zum 2.4.1984 in Höhe von 0,80 DM/kg Milch
(Tz. 12) zu einer sachgerechten Schätzung des Buchwerts der
Milchlieferrechte zum 1.7.1970 führt. Dieser Wertansatz steht
zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Auch der Senat geht davon
aus, dass diese im Einzelnen in Tz. 12 des BMF-Schreibens
erläuterte Schätzung des Werts der Milchlieferrechte zum
2.4.1984 auf zutreffenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
beruht und von daher nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung
des Werts des „nackten“ Grund und Bodens zum
2.4.1984 ist Ausgangspunkt der Überprüfung zunächst,
dass eine wirklichkeitsgerechte Schätzung bereits auf Grund
des Zeitablaufs mit hohen Unwägbarkeiten verbunden ist. Eine
Ermittlung des konkreten Verkehrswerts jedes einzelnen
Grundstücks ist, was die Kläger selber einräumen,
praktisch und auch verwaltungstechnisch nicht umsetzbar gewesen.
Hinzu kommt, dass sich ein Markt für die Milchlieferrechte
nach deren Einführung erst allmählich hat bilden
können und sie daher auch erst sehr viel später als
eigenständige immaterielle Wirtschaftsgüter in
Erscheinung getreten sind. Zudem gilt bzw. galt der Markt als wenig
transparent (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.11.1999 IV R 64/98, BFHE
190, 214, BStBl II 2003, 61 = SIS 00 01 39). Angesichts dieser
erheblichen praktischen Schwierigkeiten hat der Senat bereits in
dem Urteil vom 20.3.2003 IV R 37/02 (BFH/NV 2003, 1403 = SIS 03 45 71) ausgeführt, dass mit dem umfangreichen BMF-Schreiben in
BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78 die Grundsätze zur
Buchwertabspaltung praktisch umgesetzt worden sind. Dem Senat ist
bewusst, dass die dort niedergelegten Berechnungsmodalitäten
in ihrer Pauschalität nicht jedes einzelne Grundstück
einer zutreffenden Bewertung zuführen. Die nicht zielgenaue
Einzelfallbeurteilung ist jedoch jeder Pauschalierung immanent. Sie
ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie nicht im Einzelfall zu
einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
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Vor diesem Hintergrund hält der Senat die
vom FG vorgenommene Schätzung des Werts des
„nackten“ Grund und Bodens für sachgerecht.
Das FG hat dem FA folgend unter Heranziehung der regional
durchgeführten Grundstücksverkäufe im Jahr 1984
einen Bodenverkehrswert der streitigen Grundstücke in
Höhe von 19.100 DM/ha angenommen. Soweit das FG ebenfalls dem
FA folgend von diesen so ermittelten Grundstückswerten zur
Ermittlung des Werts des „nackten“ Grund und
Bodens lediglich 10 % abgezogen hat, bewegt es sich ebenfalls noch
im vertretbaren Schätzungsrahmen. Dabei geht das FG, ebenso
wie die Kläger, davon aus, dass die Kaufpreissammlungen 1984
nicht den exakten Wert des „nackten“ Grund und
Bodens widerspiegeln. Denn zu diesem Zeitpunkt haben die
Kaufvertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht daran gedacht,
dass die Milchlieferrechte möglicherweise einen eigenen Wert
repräsentieren könnten. Dies lässt es erforderlich
erscheinen, einen Abschlag bei den aus den Kaufpreissammlungen 1984
abgeleiteten Verkehrswerten zu machen. Für die Ermittlung der
Höhe der Abschläge ist es indes nicht zwingend, anders
als die Kläger meinen, an den geschätzten Wert der in
1984 ermittelten, regional durchschnittlichen Milchquoten (im
Streitfall von 4.400 kg/ha) anzuknüpfen. Letzterer
Schätzung liegt die Annahme zu Grunde, dass der
Grundstückswert nach der Einführung der Milchlieferrechte
um den diesen beizumessenden Wert zum Zeitpunkt ihrer
Einführung gesunken sei. Diese Annahme begegnet aber schon
deshalb Zweifeln, weil der Wert der landwirtschaftlichen
Flächen auch maßgeblich davon abhängt, ob sie mit
oder ohne Milchproduktion noch rentabel bewirtschaftet werden
können. Ein möglicher Wertverlust beim Wirtschaftsgut
„nackter“ Grund und Boden muss daher nicht stets
dem tatsächlichen Wertzuwachs beim Wirtschaftsgut
Milchliefermenge entsprechen (Senatsurteile in BFHE 190, 214, BStBl
II 2003, 61 = SIS 00 01 39, und in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64
= SIS 01 01 30). Dass die von den Klägern gewünschte
Wertermittlung eine größere Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich hat, lässt sich weder dem Vorbringen
der Kläger noch sonstigen vom FG festgestellten Umständen
entnehmen.
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Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die
Auffassung der Kläger, das BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78 =
SIS 03 10 78 sei dahin zu verstehen, dass die Werte laut
Kaufpreissammlungen zunächst um einen Unsicherheitsabschlag in
Höhe von 10 % zu bereinigen seien und erst danach ein Abschlag
für die in den Kaufpreissammlungen enthaltenen Werte für
die mitbezahlten Milchlieferrechte vorzunehmen sei. Der Wortlaut in
Tz. 8 des BMF-Schreibens sowie die weiteren Ausführungen in
Tz. 17 zur flurstücksbezogenen Berechnung der
Buchwertabspaltung lassen eine derartige Auslegung nicht zu. Darauf
kommt es im Übrigen auch schon deshalb nicht an, weil dem FG
eine eigene Schätzungsbefugnis zusteht. Mangels
Rechtsnormqualität ist das FG an die in einem
Verwaltungserlass niedergelegte Schätzungsmethode nicht
gebunden. Letztere Ausführungen gelten gleichermaßen
für die Anweisung der OFD Kiel vom 12.5.2003.
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2. Der Senat kann auf Grund der Feststellungen
des FG aber nicht beurteilen, ob die Kläger nach den
Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch
auf die von ihnen gewünschte Wertermittlungsmethode haben.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ist anerkannt, dass allgemeine Verwaltungsanweisungen, die
Schätzungen zum Inhalt haben, aus Gründen der
Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen.
Den Finanzbehörden ist es danach verwehrt, in
Einzelfällen, die offensichtlich von der Verwaltungsanweisung
gedeckt werden, deren Anwendung ohne triftige Gründe
abzulehnen (BFH-Urteil vom 23.4.1991 VIII R 61/87, BFHE 164, 422,
BStBl II 1991, 752 = SIS 91 17 11, m.w.N.). Der Steuerpflichtige
hat einen auch vor den Steuergerichten zu beachtenden
Rechtsanspruch darauf, nach Maßgabe der allgemeinen
Verwaltungsanweisungen besteuert zu werden, es sei denn, dass die
Anwendung der allgemeinen Schätzungsrichtlinie im Einzelfall
offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnissen führt
(Senatsurteil vom 7.2.1985 IV R 56/82, BFH/NV 1986, 664, mit
weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der BFH hat allerdings in
diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die Steuergerichte nur
an Gesetz und Recht gebunden sind und deshalb allgemeine
Verwaltungsanweisungen nicht in gleicher Weise wie Gesetze
handhaben, insbesondere nach den dafür maßgeblichen
Kriterien auslegen dürfen. Vielmehr können die
Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in
Einzelfällen, „die offensichtlich von der
Verwaltungsanweisung gedeckt werden“, willkürlich,
d.h. ohne zwingende Sachgründe, die Anwendung der
Verwaltungsanweisung ablehnt.
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29
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b) Davon ausgehend ist im Streitfall nicht
ausgeschlossen, dass die Kläger auf Grund einer bestehenden
Weisungslage im Bezirk der OFD Kiel einen Anspruch auf die von
ihnen gewünschte Wertermittlung haben. Ausweislich des vom FG
in Bezug genommenen Schreibens vom 12.5.2003 an den
Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren hat die OFD
Kiel nach Rücksprache mit dem Finanzministerium die
Finanzämter mit Verfügung vom selben Tag u.a. wie folgt
angewiesen bzw. informiert: „Anstelle des im BMF-Schreiben
vorgegebenen Abschlags von 10 v.H. können im Wege einer
sachgerechten Schätzung auch regionale Besonderheiten, bspw.
die regionale Quotenintensität, berücksichtigt werden.
Danach kann der Wert des ‘nackten’ Grund und Bodens in
der Weise ermittelt werden, dass von den regional zu ermittelnden
durchschnittlichen Flächenwerten eine ebenfalls regional zu
ermittelnde durchschnittliche Milchquote abgezogen wird. ...
Insoweit sind die Amtlichen landwirtschaftlichen
Sachverständigen gefragt, ...“
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Den vom FG in Bezug genommenen
Berechnungsunterlagen des FA ist zu entnehmen, dass der Amtliche
landwirtschaftliche Sachverständige (AlS) für die in
Streit stehenden Grundstücke, ausgehend von einer Milchquote
von 4.400 kg/ha, einen Wert des „nackten“ Grund
und Bodens in Höhe von 15.580 DM/ha ermittelt hat (19.100
DM/ha ./. 4.400 kg/ha x 0,80 DM/kg = 15.580 DM/ha).
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Sollte eine dem Schreiben der OFD Kiel vom
12.5.2003 entsprechende Weisungslage bestanden haben und sollte
diese Anweisung in den Finanzämtern im Bezirk der OFD Kiel in
Zusammenarbeit mit den AlS auch entsprechend umgesetzt worden sein,
worauf die im Revisionsverfahren eingereichten umfänglichen
Unterlagen hindeuten, könnte den Klägern die von ihnen
gewünschte Wertermittlung aus Gründen der
Gleichbehandlung nicht verwehrt werden. Dem stünde in diesem
Fall auch nicht entgegen, dass das FA, wie es ausweislich des
Protokolls über die Besprechung am 22.7.2003 gegenüber
dem damaligen Steuerberater der Kläger ausgeführt hat,
die vereinfachte Verfahrensweise zur Wertermittlung des
„nackten“ Grund und Bodens nur dann hat anwenden
wollen, wenn gegen diese Wertermittlung kein Rechtsbehelfsverfahren
geführt wird. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass
sie sich mit ihren Einwendungen nicht gegen die Wertermittlung,
sondern gegen die davon gesondert zu beurteilende Rechtsfrage des
Anwendungsbereichs des § 55 Abs. 6 EStG gewandt haben. Der
Vorbehalt des FA käme daher im Streitfall nicht zum
Tragen.
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32
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Im Übrigen hätte der Senat
erhebliche Bedenken, ob die Abweichung von der Anweisung auf einem
zwingenden sachlichen Grund beruht hätte. Das FA hat
nämlich die vereinfachte Verfahrensweise nicht in Gänze
abgelehnt, sondern durch die Anwendung des 10 %-Abschlags die
für die Kläger im Streitfall ungünstigere
vereinfachte Wertermittlung vorgenommen. Will das FA aber auf Grund
des avisierten Rechtsbehelfsverfahrens die vereinfachte
Wertermittlung ablehnen, muss es im Rahmen der ihm obliegenden
Amtsermittlungspflicht zunächst versuchen, die
tatsächlichen individuellen Grundstückswerte zu
ermitteln.
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33
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3. Zutreffend hat das FG indes
ausgeführt, dass die Verlustausschlussklausel gemäß
§ 55 Abs. 6 EStG flurstücksbezogen anzuwenden ist. D.h.,
der dem einzelnen Grundstück flächenanteilig zuzuordnende
Erlös aus der Veräußerung bzw. Entnahme der
Milchlieferrechte ist dem von diesem Grundstück abgespaltenen
Buchwert für das Milchlieferrecht gegenüberzustellen.
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34
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Nach § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG dürfen
Verluste, die bei der Veräußerung von Grund und Boden
i.S. von § 55 Abs. 1 EStG entstehen, bei der Ermittlung des
Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden,
um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des
Ausgangsbetrags liegt. Bei der Einführung des in § 55
Abs. 6 EStG vorgesehenen Verlustabzugsverbots ist der Gesetzgeber
notwendig noch davon ausgegangen, dass sich die Möglichkeit
der Milcherzeugung wie im Ausgangswert, so auch im Kaufpreis
für den Grund und Boden niederschlägt. Da dies nach
Einführung der Milchlieferrechte nicht mehr gewährleistet
ist, enthält § 55 Abs. 6 EStG nunmehr eine (verdeckte)
Regelungslücke, die im Sinne des Gesetzgebers entsprechend dem
Zweck des § 55 Abs. 6 EStG geschlossen werden muss. Danach
kann, wer Grund und Boden samt der zugehörigen
Milchreferenzmenge veräußert, steuerlich nicht
schlechter gestellt sein als vor Einführung der
Milchreferenzmenge. Dies gebietet, die auf den Grund und Boden und
die Referenzmenge entfallenden Kaufpreisanteile
zusammenzuzählen und den gewonnenen Betrag dem doppelten
Ausgangswert des § 55 Abs. 1 EStG gegenüberzustellen.
Ergibt sich dabei ein Verlust, muss er nach § 55 Abs. 6 EStG
bei der Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns
außer Betracht bleiben (Senatsurteile vom 5.3.1998 IV R 8/95,
BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54 = SIS 98 15 22, und IV R 23/96,
BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56 = SIS 98 13 26).
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Die den Senatsurteilen in BFHE 185, 434, BStBl
II 2003, 54 = SIS 98 15 22 und in BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56
= SIS 98 13 26 zu Grunde liegende sog. Einheitsbetrachtung hat der
Senat dahin fortentwickelt, dass sich, wie oben unter II.1.
dargelegt, dem Surrogationsgedanken folgend die auf den
ursprünglich angeschafften Grund und Boden entfallenden
Anschaffungskosten teilweise in dem abgespalteten
Vermögensgegenstand Milchlieferrechte fortsetzen (Senatsurteil
in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61 = SIS 00 01 39). Der auf das
abgespaltene Milchlieferrecht entfallende Buchwert ist, wie
ebenfalls oben unter II.1.a dargelegt, nach der Gesamtwertmethode
zu ermitteln. Da jedes einzelne Grundstück ein eigenes
Wirtschaftsgut ist, muss die Abspaltung grundsätzlich
flurstücksbezogen erfolgen. Dem hat das BMF mit der
flurstücksbezogenen Berechnung in Tz. 18 des BMF-Schreibens in
BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78 auch zutreffend Rechnung getragen.
Lediglich rechnerisch können Grundstücke mit gleichem
Ausgangswert in § 55 Abs. 1 EStG und gleichem Teilwert am
2.4.1984 zusammengefasst werden. Nur in diesem Sinne sind auch die
Ausführungen in dem Senatsurteil in BFHE 192, 547, BStBl II
2003, 64 = SIS 01 01 30 zu verstehen, soweit dort zur
Verdeutlichung der Gesamtwertmethode von dem Pauschalwert des
Wirtschaftsguts Grund und Boden die Rede ist, welcher zu dem Wert
der Milchlieferrechte ins Verhältnis gesetzt werden muss. Wie
der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61
= SIS 00 01 39 ausgeführt hat, ist die
Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG lediglich eine
konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund
und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG. Die Wertermittlung des Grund
und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG erfolgt aber ebenso wie die
Abspaltung des Werts für die Milchlieferrechte stets
flurstücksbezogen. Diese flurstücksbezogene
Wertermittlung muss deshalb konsequenterweise auch bei der
Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG beachtet werden. Dem steht
nicht entgegen, dass sich sämtliche Abspaltungsbeträge
quasi in einem Wirtschaftsgut vereinen, da die Milchlieferrechte
anders als der Grund und Boden nur ein Wirtschaftsgut darstellen.
Die von den Klägern begehrte Einheitsbetrachtung würde
die enge Verknüpfung von § 55 Abs. 1 und Abs. 6 EStG
negieren. Auch könnte sie, worauf das FA zutreffend hinweist,
im Einzelfall dazu führen, dass der Steuerpflichtige
hinsichtlich der Verlustausgleichsbeschränkung besser gestellt
wäre als vor der Einführung der Milchlieferechte. Ein
solches Ergebnis wäre mit der vom Senat angenommenen
lückenfüllenden Auslegung des § 55 Abs. 6 EStG nicht
vereinbar.
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Der flurstücksbezogenen Anwendung des
§ 55 Abs. 6 EStG steht auch nicht entgegen, dass die
Beteiligten wegen der Vielzahl der zu bewertenden Grundstücke
ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung der
„Bruttoverkehrswerte“ gewählt haben.
Insoweit übersehen die Kläger, dass die
Grundstücksbewertung ebenso wie die Bewertung des davon
abzuspaltenden Buchwerts für das Milchlieferrecht ungeachtet
etwaiger schätzungsbedingter Ungenauigkeiten
flurstücksbezogen erfolgt ist.
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Abschließend weist der Senat darauf hin,
dass er auch den Ausführungen in Tz. 29 und 32 des
BMF-Schreibens in BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78 keine andere
Rechtsauffassung entnehmen kann; abgesehen davon, dass das Gericht,
was die Kläger selber einräumen, an eine andere
Rechtsauffassung der Verwaltung nicht gebunden wäre.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird
noch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Kläger nach
den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung einen
Anspruch auf die von ihnen begehrte Ermittlung des Buchwerts der
Milchquote haben (dazu oben unter II.2.). Sollte dies der Fall
sein, würden sich unter Heranziehung der Berechnungsformel ein
höherer Buchwert der Milchlieferrechte und damit ein um den
Erhöhungsbetrag niedrigerer Aufgabegewinn ergeben.
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